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thgalle

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  1. ...davon ausgehen darf man. Ob es in der Realität auch so ist... Den statistischen Aussagewert deiner Aussage lasse ich jetzt einfach mal so stehen.
  2. Was mir dazu spontan einfällt: Zum Beispiel im User-Helpdesk. Bereich: Beschaffung neuer Hardware, Bestellverfolgung, Lieferantenbeurteilung, Formularwesen usw....
  3. zum Thema rechtsgültige Unterschrift sind natürlich neben den Formvorschriften auch u.a. die Vorschriften im Bereich der Geschäftsfähigkeit zu beachten. z.B. ein Kind (< 7 Jahre) ist geschäftsunfähig (§104 BGB) und kann demnach keine rechtsgültige Unterschrift abgeben. Diese wird im Falle eines Falles durch den gesetzlichen Vertreter vorgenommen
  4. Hallo Zusammen, die gesetzliche Grundlage findet sich in den §§125ff BGB. Speziell elektronische Form §126a BGB. BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge. BGB § 126 Schriftform (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt. BGB § 126a Elektronische Form (1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. (2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren. BGB § 126b Textform Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. BGB § 127 Vereinbarte Form (1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte Form. (2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. (3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebotsund Annahmeerklärung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
  5. Ich würde mal sagen dass ist kein Problem von SAP R/3, sondern eher ein organisatorisches auf deiner Seite... Gruß
  6. Hallo Zusammen, ich gehöre auch zu denjenigen, die im Mai diesen Jahres die Prüfung schreiben durften/mussten. Meine persönliche Empfehlung lautet: Berufschulunterlagen lernen, IT-Handbuch lesen (damit man ungefähr weiß wo die Dinge stehen), IT-Handbuch "präparieren" (...wenn es zugelassen ist), Wikipedia in diversen Themen bemühen und dann toi toi toi... Ich halte persönlich gar nichts davon Thematiken zu sammeln (...was in diesem Forum ja stets bis zum Exzess betrieben wird), oder vor der Prüfung diverse Fachzeitrschriften zu studieren. Denn unterm Strich bleibt eh stets nur die Tatsache, dass man alles lernen bzw. wisse sollte! Und auf "brandheiße" Themen oder Insidertipps würde ich auch nichts geben, denn wenn sich jemand einen Spaß daraus macht ein paar "wilde" Themen zu streuen, dann kann man böse ins Messer laufen. Gruß thgalle
  7. thgalle

    Linux Neuling

    Hi! Schau doch mal hier: http://www.opensuse.org/Documentation Gruß thgalle
  8. Hallo Zusammen, wenn ich auch mal meinen Senf dazugeben darf: Berufschulunterlagen lernen, ein bisschen Wikipedia bemühen und dann einfach in die Prüfung gehen. Alles andere ist meines Erachtens vergeudete Zeit. Auch das Durcharbeiten von alten Prüfung (insbesondere GH1) ist meiner Meinung nach nicht sehr effektiv. WiSo und GH2 ein- zweimal durchlesen und fertig. Es gibt nicht DIE Themen und es gibt auch keine Lieblingsthemen der IHK (...wehe einer schreibt "es gibt nicht DIE IHK" ). Wenn jemand nach drei Jahren Ausbildung den Punkt "strukturierte Verkabelung" als wichtiges Thema aufführt und sich darauf speziell Vorbereiten will/muss, dann würde ich jetzt einfach mal behaupten, "das hätte man in den drei Jahren eigentlich "so" mitbekommen sollen". Zum Thema Tabellenbuch: Das Tabellenbuch ist bis auf wenige Ausnahmen absolut unbrauchbar...wenn man es nicht selbst "präpariert". Die aktuelle Auflage mit seinem spärlichen Inhalt und dem falschen Index macht ein wirklich gutes Arbeiten damit fast unöglich. Und außerdem: Während der Prüfung hat man sowieso keine Zeit großartig darin zu blättern. Glaubts mir, es ist so... Gruß Thomas
  9. also bitte...Stellenwert... :floet:
  10. Hi, danke für die umfassenden Informationen! Ein schönes WE, Gruß Thomas
  11. ...ich könnte jetzt was böses sagen, aber ich tu es nicht :floet: Sagen wirs mal so: Jeder Prüfer bewertet anders...
  12. Hi, danke für die Antwort. Bin auch schon seit längerem am Überlegen, mir endlich mal LaTex "anzuschauen". Ich höre von etlichen Seiten, dass es speziell im wissenschaftlichen Bereich nichts besseres geben soll, dass aber die Einarbeitung sehr kompliziert ist. Kénnst du dich mit LaTex aus? Ne gute Literaturempfehlung...? Danke Gruß Thomas
  13. Hallo Zusammen, kennt jemand von euch ein gutes Softwareprodukt (darf auch was kosten ), mit der man professionelle Präsentationen bzw. Folien machen kann? Powerpoint würde ich gerne "ersetzen"... Es geht mir vor allem um die Darstellung von Unternehmenszahlen in diversen Diagrammtypen (z.B. Balkendiagramme od. Kreisdiagramme) Danke für eure Infos! Gruß thgalle
  14. Hi, unter http://www.itweb.muenchen.ihk.de/ ist zu lesen, dass die vorläufigen Ergebnisse erst im Juni versandt werden. Da wir uns immer noch im Mai 2005 befinden ist die Antwort ganz einfach: NEIN, es hat noch keiner ein Ergebnis (...zumindest nicht offiziell) mfg thgalle
  15. Also ich würde mein Kind bestimmt nicht auf eine Baby-Wippe legen, die nur ein bisschen nach Rauch riecht... Ich glaube nicht, dass durch die Behandlung mit Chemikalien (z.B. Febreze) oder anderen Mittelchen die Sache "besser" wird. Einfach eine Neue kaufen wär vielleicht auch eine Alternative

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