So, jetzt nochmal zur 7. Aufgabe,
Falsch ist: " Erst durch die Zustimmung des Betriebsrats wird eine Kündigung wirksam"
Rechtsgrundlage: Betriebverfassungsgesetz §99 (2) + (3)
Richtig ist: "Bei der Aufstellung des Urlaubsplans hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht"
Rechtsgrundlage: Betriebsverfassungsgestz § 87 Mitbestimmungsrechte (1)
Auf Deutsch: Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Kündigung nur VERWEIGERN. Tut er nichts ist die Kündigung WIRKSAM, d.h. er muss NICHT zustimmen das eine Kündigung wirksam wird!!!!!!! Ich weiss nicht wie ich das noch anders Formulieren sollte.
Und wers immer noch nicht glaubt, dem kann man nicht mehr helfen. Akzeptiert es halt wenn Ihr was falsch habt !!!! Unten stehen die Auszüge aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
(Bin seit zwei Jahren in der JAV)
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§ 87 Mitbestimmungsrechte (1)
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: "...... 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; ......"
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Betriebverfassungsgesetz §99 (2)
Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn 1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.