Es gibt dazu nicht nur eine Daumenregel.
Das BundesArbeitsGericht hat mit BAG 01.09.2010 – 5 AZR 517/09 geurteilt das solche Klauseln nichtig sind.
Mit Ausnahme von 2 Fällen:
1. Das Gehalt liegt über der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung
2. Bei Diensten höherer Art sind Tätigkeiten, die ein überdurchschnittliches Maß an Fachkenntnissen, Kunstfertigkeit oder wissenschaftlicher Bildung, eine hohe geistige Fantasie oder Flexibilität voraussetzen (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Architekten).