1. Grundsatz
Gemäß Â§ 535 Abs. 1 S. 2 BGB (§ 536 BGB a.F.) hat der Vermieter (!) die Mietsache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, d.h. der Vermieter muß die Instandhaltung (Wartung) und Instandsetzung (Reparaturen) leisten. Nur wenn der Mieter die Sache durch vertragswidrigen Gebrauch (d.h. nicht normale Abnutzung) beschädigt, muß dieser den Schaden ersetzen. Diese Regelung kann jedoch durch Vertrag geändert werden, was heute der Regelfall ist.
2. Laufende Schönheitsreparaturen
a) Umfang
Es handelt sich um die Beseitigung von Dekorationsmängeln. Eine Definition findet sich in § 28 II 5 5 II. BerVO. Danach umfassen Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenstern und Außentüren von innen. Diese Norm kann zur Auslegung des Begriff auch im freifinanzierten Wohnraum entsprechend herangezogen werden.
Qualität der Arbeit
Der Mieter kann zur fachmännischen Durchführung verpflichtet werden, nicht jedoch dazu , einen Fachhandwerker zu beauftragen. Wenn der Mieter eine fachmännische Eigenleistung erbringen kann, ist ihm dies gestattet (abweichende Regelungen sind nach § 9 AGBG unwirksam, wenn sie individualvertraglich einen bestimmten Fachbetrieb vorschlagen nach Par. 138 I BGB).
c) Fristen
Es dürfen in AGB Fristen für die Arbeiten vorgeschrieben werden. Als üblich und angemessen gelten: Küche/Bad alle 3 Jahre, Wohnräume alle 5 Jahre, übrige Bereiche alle 7 Jahre). Findet sich keine Fristenvereinbarung, werden diese Fristen in ergänzender Vertragsauslegung in Anlehnung an den Mustermietvertrag des BJM angenommen.
3. Grundrenovierung bei Ein-/Auszug
Grundsätzlich kann eine vertragliche Abwälzung auf den Mieter nur für eine Grundrenovierung - also entweder bei Einzug oder bei Auszug erfolgen.
a) Einzug
Eine Grundrenovierung bei Einzug wird nur bei einer entsprechenden individualvertraglichen Vereinbarung geschuldet (BGH NJW 1993/532)
Auszug
Eine Endrenovierung schuldet der Mieter entweder weil er die Schönheitsreparaturen nicht pflichtgemäß durchgeführt hat oder aufgrund einer entsprechenden individualvertraglichen (nicht formularmäßigen, OLG Frankfurt, DWW 1981/293) Klausel im Mietvertrag. Wenn der Mieter die laufende Renovierung erfüllt hat, darf ihm für den Fall des Auszugs nur eine solche Renovierung zusätzlich vorgeschrieben werden, die den Ausgleich der nach der letzten Renovierung eingetretenen Dekorationsmängel betrifft.
c) Kostenbeteiligung
Wenn bei Auszug kein Grundrenovierung geschuldet ist, kann aber (durch AGB) vereinbart werden, daß der Mieter anteilig die Kosten für die nächste fällige Schönheitsreparatur zu tragen hat (OLG Stuttgart NJW 1982/1294).
Beispiel: wenn die Küche alle 3 Jahre renoviert werden muß und 1 Jahr seitdem verstrichen ist, würde nach einer solchen Klausel der Mieter 1/3 der Kosten für die nächste Schönheitsreparatur tragen müssen. Der Mieter darf alternativ auch die noch nicht fälligen Schönheitsreparaturen ausführen.