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Thanks-and-Goodbye

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  1. Wir verstehen Fragen auch, wenn nur ein Fragezeichen verwendet wird. Fragezeicheninvasion im Threadtitel entfernt.
  2. Der Link stammt (neben vielen weiteren hilfreichen Links) aus unserer Linkliste.
  3. Der gute alte 0x50, dachte ich mir doch. Wird auch das Modul angezeigt, was angeblich rumzicken sollte? Ansonsten: Link mit weiterführenden Links zum Forschen: http://aumha.org/win5/kbestop.php#0x50
  4. Der exakte Stop-Code ist wichtig, bitte posten. "AGE_FAULT_IN_NONPAGED_AREA" kann von defekten Ram, Steckkarten, sonstiger Hardware bis Softwareinkompatibilitäten so ziemlich alles sein. Reduzier die Hardware auf ein Minimum und teste Schritt für Schritt durch, bei welchem Hardwareausbaustand der Fehler auftritt.
  5. Avi ist ein Containerformat, in welchem die Videos in verschiedenen Datenströmen mit verschiedenen Codierungen vorliegen können. Als erstes solltest du mit GSpot (1) herausfinden, welchen Codec das AVI beinhaltet, danach solltest du überprüfen, ob der Codec für dieses Format auf deinem System sauber installiert ist. --------- (1) http://www.headbands.com/gspot/gspot252dl.html
  6. Du hast keine administrativen Rechte auf dem PC. Ohne Adminrechte keine Installation.
  7. Falsch. Du darfst Werke kopieren, die in deinem Zugriffsbereich sind. TV oder Hörfunk aufnehmen, CDs kopieren solange kein Kopierschutz wirksam ist, du darfst die Kopien nur nicht verbreiten.
  8. UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt. gleicher Link wie eben. Absatz 6 grenzt halt die Weitergabe legaler Kopien ein.
  9. Nein, eine Einladung zur mündlichen Prüfung heisst noch nicht, dass die schriftliche bestanden ist. Es kann sehr gut zu einer MEP (mündliche Ergänzungprüfung) kommen, die wird aber üblicherweise vorher angekündigt.
  10. Oooooch, na so das übliche halt... Viele Daus auf Arbeit. :D
  11. Haaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaasi! Dass es dich noch gibt! Lang nicht gesehen.
  12. Wie Fünf Jahre lang täglich "Heirate mich" und deine Frau war dann weichgeko.... ääähm... breitgeschla.... äääähm... bereit, dich zu heiraten? Kann mir da echt was romatischeres vorstellen. *wegrenn* :D
  13. Och watt... die alte DS, die Göttin der Strasse hat auch was... Ist heute ein genialer Oldtimer geworden und die Formen sind immer noch Avantgarde. Wie halt auch der Ro 80. Zeitlos.
  14. Zora, ich weiss ja nicht, ob die Lütte damit spielt, aber ich habe noch meine alten Lego-Steine im Keller, die stell ich hier mal zur Verfügung. Und zur Not finden wir auch noch nen Teddy. *Geburtstagskuchenstück abschneid* *Kuchenstück auf dem Teller stehen lass* *Rest vom Kuchen entführ* :D
  15. Aussendienst kann ganz lustig sein, solange man nicht zu viel Zeit im Auto verbringen muss.
  16. Hast du ein Programm installiert, dass virtuelle Laufwerke zur Verfügung stellt? Daemon Tools oder ähnliches? Viele Spiele mögen das nicht. BTW: es gibt eine Games-Sektion, wo das besser aufgehoben ist.
  17. Morgääääääähn... Wenn mich nicht alles täuscht, ist Hawk heute dran. *Hawk ne Geburtstagstorte ins Gesicht werf* Herzlichen Glückwunsch, alter Barde! :hawk
  18. Werter Michael, ich glaube, wir missverstehen uns: Ich habe nichts gegen Wechsel der Präsentationsmittel an sich, wenn sie sinnvoll eingesetzt werden. Eine Informationsredundanz, wie sie durch die Idee des Fragestellers in die Präsentation reinkommt (Agenda doppelt auf den PP-Folien und auf Flipchart) ist in meinen Augen ein verkrampftes "ich muss unbedingt zwei Stilmittel verwenden" Herangehen. Ich habe nichts gegen einen sicheren und sinnvollen Einsatz verschiedener Präsentationsmittel einzuwenden. Ich spreche nur die Gefahren an, die durch Unsicherheiten oder falsche Verwendung auftreten können.
  19. Ha, da war noch was im Bereich "mündlich oder durch übereinstimmendes Handeln geschlossene Arbeitsverträge". Ich habe doch glatt das NachwG vergessen: § 2 Nachweispflicht (1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, 3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses, 4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann, 5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, 6. die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit, 7. die vereinbarte Arbeitszeit, 8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, 9. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, 10. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. http://bundesrecht.juris.de/nachwg/__2.html Also ganz ohne Papier in der Hand gibt es kein Arbeitsverhältnis.
  20. Woher weisst du, dass die Windowsfirewall bzw. das Sicherheitscenter an deinem Bootproblem Schuld ist?
  21. Es sollte eigentlich dann BGB § 612 Abs. 2 gelten. § 612 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. § 611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. http://bundesrecht.juris.de/bgb/__612.html

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