Na gut, dann mal auf zu einer Runde juristischem Hochreck, damit das hier mal verständlich wird.
§ 53 UHrG behandelt Kopien urheberrechtlich geschützter Werke für private Zwecke. Daraus abzuleiten, dass erlaubte Privatkopien weiterveröffentlicht werden dürfen, halte ich für eine Fehlinterpretation des Begriffes "Privat".
Auch mit dem erneuten Aufschreiben der Notation durch einen Hörer ergibt sich m.E. kein neues Werk, das selbständig weiterverbreitet werden darf. Hier möchte ich dann doch mal § 62 UHrG erwähnen, das Änderungsverbot.
Somit können wir konkludierend herausarbeiten, dass private Erstellung eines Notenwerkes eines Musikstückes durch Abhören und Neuschreiben eine rechtliche Grauzone ist. Rechtlich eindeutig ist aber, dass eine Veröffentlichung von Noten im Internet ohne eindeutige Zustimmung des Rechteinhabers als nicht legal betrachtet werden muss.
Zum Nachlesen: http://bundesrecht.juris.de/urhg/index.html