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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Ja, anrufen und freundlich nachfragen. bimei
  2. Das kann bei über 80 IHKn in Deutschland aber auch schnell zum Nachteil, nämlich Unübersichtlichkeit, werden. Die zuständige/betreffende IHK bei Bedarf im Threadtitel oder im Eingangsposting zu benennen, erfordert zwar Initiative der User, dürfte aber sinnvoller sein. bimei
  3. Ok, stimmt, hast recht, das könnte man aus weiter oben gemachten Aussagen schliessen; und dann ist Deine Frage plus Aussage im Ja-Fall natürlich richtig. :-) Naja, keine unserer Aussagen dürften jemand dümmer gemacht haben. bimei
  4. Zitat: In Privathaushalten, die Radios und/oder Fernsehgeräte bereithalten, bleiben die neuartigen Rundfunkgeräte auch über den 1. Januar 2007 hinaus im Rahmen der so genannten Zweitgerätefreiheit von der Rundfunkgebühr befreit. Quelle bimei
  5. Dachte ich mir. Realistisch ist es so, dass die IT-Berufe in der Praxis sehr stark verschmelzen. Reine FiSy oder IT-Kaufleute-Stellen gibt es selten (das ist jedenfalls meine Erfahrung und ich arbeite schon eine ganze Weile in dem Bereich). Was ich damit sagen will, ein Netzwerk zu administrieren kann alles mögliche sein und was drumherum noch gefragt ist, spielt eben auch immer je nach Betrieb eine Rolle. Nur nicht zu schnell den Kopf hängen lassen, und bitte auch nicht andere Berufe schlechter machen oder unterschätzen. Was auf dem papier als Abschluss steht, ist eben oftmals nicht das, was jemand wirklich leisten kann; sowohl negativ als auch positiv. 1. Na dann ist es doch (für diesen Fall) ok. 2. 3. Ich schrieb "wenn", damit erübrigen sich alle anderen Punkte. ;-) bimei
  6. Ach herrjeh, ein Hampelküken. Aber das ist ja nicht ganz neu. Wann schwimmst Du denn los? Hast Du schon eine Wohnung? Hast Du dort Internet (gibt es soetwas da überhaupt? ) Magst Du Fleisch mit Pfefferminzsosse und Bettdecken, die unter der Matratze eingeklemmt sind? :beagolisc
  7. Tja, vielleicht guckst Du Dir doch einfach mal Die Aufgaben der Berufe an und weisst es dann. Und sorry, wenn Dein bisheriges Auftreten hier Dein Auftreten im echten Leben projiziert, dann hättest Du in unserem Unternehmen auch kaum eine Chance. :hells: bimei
  8. Hi newbie, Nein, nicht überall. Bei uns bspw. wird in manchen Bereichen vor allem nach der Arbeit bezahlt, die verrichtet wird (Stichwort: Stellenbeschreibung). Manche ja, andere nein. Manche Firmen haben Stellenbeschreibungen, andere Tarifverträge (die dann meistens Stellenbeschreibungen enthalten), wieder andere zahlen nach "Nase" und Leistung. bimei
  9. Jupp, § 622 BGB § 14 TzBfG Zulässigkeit der Befristung (1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. [...] [...] 8. [...] (2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. (2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. (3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. (4) [...] bimei
  10. Als erster Überblick dürfte Dir das Ansehen der Rahmenpläne weiterhelfen. bimei
  11. Ach sorry, missverstanden, darauf bezogen meinst Du das. Nein, den vollen Urlaubsanspruch bekommen Angestellte lediglich nach BUrlG nicht. bimei
  12. Mathematisch-technischer Softwareentwickler. Der Berufszweig MAT (Mathematisch-technischer Assistent) wurde durch den MATSE ersetzt. bimei
  13. Wieso sollte das bei Angestellten anders sein? Bundesurlaubsgesetz § 2 BUrlG Geltungsbereich Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; für den Bereich der Heimarbeit gilt § 12. bimei
  14. Das ist die ganz normale Regelung nach Bundesurlaubsgesetz. Was soll daran hart sein? Das ist gerecht. bimei
  15. Ein Standardvertrag, der die Mindestangaben nach BBiG erfüllt vermutlich. § 11 BBiG Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (2) [...] Wenn das nicht gegen die übrigen verpflichtenden Gesetze spricht, ja. Arbeitsvertrag ungleich Ausbildungsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist lt. § 2 Nachweisgesetz "die vereinbarte Arbeitszeit" aufzuführen. bimei
  16. Naja, aber nur fast. § 4 ArbZG Ruhepausen Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. bimei
  17. Gesetzlich erfüllen die IHKn bzgl. Ausbildung Aufgaben aus dem BBiG, im wesentlichen umfasst das die Erteilung von Ausbildungslizenzen an Betriebe, die Registrierung von Ausbildungsverträgen, die Entscheidung über die Verkürzung von Berufsausbildungen, die Änderung von Ausbildungsverträgen und die organisatorische Durchführung von Prüfungen, das Ausstellen und Beglaubigen von Prüfungszeugnissen. Alles darüber Hinausgehende ist in den Satzungen der einzelnen IHKn geregelt, kommt aus Aufträgen aus der Wirtschaft usw.. Die Beratung und Durchführung von Weiterbildungen bspw. bietet nicht jede IHK an. bimei
  18. Eben nicht, das sind nicht die Aufgaben der IHKn. bimei
  19. Bei uns schon und sogar für weniger, nämlich 0 Eur. Dann fang endlich mal an, sie zu achten und hör auf, hier sämtliche PAs über einen Kamm zu scheren. Achten würdest Du allein schon dadaurch, dass Du die hier in ihrer Freizeit unendgeltlich hilfbereiten PA-Mitglieder und deren Aussagen ak- und respektierst. Wer ist also "man" aus Deinem Satz "müsste man um so mehr achten"? Du wohl nicht, wie es aussieht, Du beweist gerade das Gegenteil. Noch mehr Pauschalisierungen und Verunglimpfungen möchte ich hier nicht lesen! bimei
  20. Wie kommst Du auf die Idee, dass die oder irgendeine IHK sich die Berufe "aus dem Ärmel geschüttelt hat". Vor einer weiteren Pauschalverurteilung schlage ich Dir vor, Dich zu informieren, wie Berufsbilder zustande kommen, damit Du dann auch die Richtigen ansprichst. bimei
  21. Wow, Du bekommst 30 Urlaubstage für 40 Stunden arbeiten? Das toppt alles. bimei
  22. ctx, ich schlage vor, du gehst jetzt erstmal in dich, überlegst, was genau du willst und wie du uns das hier verständlich erläutern kannst; in ganzen Sätzen, ohne flapsige Forderungen. Bevor das nicht klappt, werde ich jede weitere Antwort von Dir ins Nirwana schicken bzw. nötigenfalls den Thread schliessen. bimei
  23. Sagt wer, dass das die offizielle Bezeichnung ist? Und zum korrekter: FachInformatiker/ANwendungsentwicklung FachInformatiker/AwendungsEntwicklung Entscheide selbst. Das eine ist eben eher nach normaler Worttrennung, das erste irgendeine §$%&" bimei

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