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bimei

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Alle Inhalte von bimei

  1. Moin Lecter, nachdem Bako den Thread gefunden hat (ist es der richtige?), hab ich den mal wiederhergestellt.
  2. Moin Lecter, also ich kanns Dir echt nicht sagen, hab so einen Thread nicht gelöscht. :confused:
  3. @Icebear @all Würdet ihr bitte weniger Kraft- und Fäkalausdrücke benutzen, auch wenn ihr noch so ärgerlich seid, geht auch ohne, oder? Danke.
  4. Hi Ben, Du hast einen Ausbildungsvertrag mit Deinem Onkel abgeschlossen und somit nach § 10 BBiG Anspruch auf eine Vergütung. §11 BBiG besagt außerdem: Bemessung und Fälligkeit der Vergütung (1) Die Vergütung bemißt sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet. (2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Da es auch Fristen gibt, in wie weit Du rückwirkend einen Anspruch geltend machen kannst, solltest Du schnellstens einen Rechtbeistand bzw. die IHK aufsuchen und Dein Problem schildern.
  5. Eine Verbindung gegen was oder wen? Beagol, Du willst vielleicht vermitteln, dann drückst Du Dich aber entweder falsch aus, oder einige hier verstehen das falsch.
  6. Na, da haben wir ja alle fein etwas gelernt und prima abgelacht. @promillo ... zu spät für den Small Talk. @jens Gern geschenen, hat Dir hoffentlich weitergeholfen, dann mach ich hier besser mal dicht.
  7. Hallo Jens, auf jeden Fall kannst Du hier schonmal nachsehen, und sonst gib doch mal Zeugnis in die Suche für dieses Forum ein, es gab auch schon einige Threads dazu. Gruß [ 15. Mai 2001: Beitrag editiert von: bimei ]
  8. Wieso "Doppelposting"?? Hat Uli in dem anderen Thread auch gepostet?
  9. Da kann ich mich meinem Herrn und Meister nur anschließen, wünsche Euch viel Erfolg, geht ruhig an die Aufgaben ran, dann wirds schon werden.
  10. Hallo Sylli, ja, die Steuersätze in Klasse V sind höher. Zu den Freibeträgen guck Dir doch auch mal diesen Thread an, bezieht sich allerdings auf Klasse I. Wenn ich morgen im Büro bin guck ich nochmal die Beträge für Klasse V nach und reich sie dann nach...
  11. Hi Erbeere, wenn Du fristgemäß kündigst, reicht ein Satz "...kündige ich fristgemäß zum...", Angabe von Gründen entfällt. Könntest höchstens noch einen Satz wegen der Aushändigung der Lohnsteuerkarte etc. dazuschreiben, wenn das nicht unproblematisch so geht in Deinem alten Betrieb.
  12. Am besten erkundigst Du Dich mal vor Ort bei der zuständigen IHK, wie das bei Euch gehandhabt wird. Übrigens liegt das nicht unbedingt an der IHK, sondern auch an den Praktikumsbetrieben, die dann schließlich das Projekt "beaufsichtigen" müßten, aber das ist eigentlich Sache des Bildungsträgers. Gruß
  13. Hi JoelH, bei uns wurde von der IHK eine Projektwoche vorgegeben, außerhalb des Praktikums.
  14. <Off Toppic> Du hast immer noch nicht gelernt zwischen den Zeilen zu lesen, hinter Pings Aussage steckt eine Menge, was sich manch einer zu Herzen nehmen sollte. Und zu Deinem letzten Satz: Kann sein, es ist nicht so gemeint, dann solltest Du es aber auch nicht schreiben, spar es Dir einfach, hört sich nämlich beleidigend an. Und ... äh ... fass Dir doch mal an die Nase, ja? </Off Topic> Wär mal spannend und ist einen Versuch wert...
  15. Im Bundesbeamtengesetz (BBG)? Nein, dort nicht und auch nicht im BBiG, wüßte ich jedenfalls nicht, werd aber nochmal nachsehen. Gruß
  16. Äh, sag mal, hast Du auch verstanden, was Du hier gelesen hast? Hast Du Uli's letzten Satz gelesen und worauf er hinaus will? Hattest Du nicht oben etwas ähnliches geschrieben wie "nichts gegen Dich persönlich"? Das hier war persönlich und beleidigend und ich hatte Dich aufgefordert, das zu editieren, denn das dulde ich nichtmal einmal. Da Du nach diesem Zeitpunkt hier noch gelesen und gepostet hast, aber eventuell dann doch keine Zeit mehr hattest, hab ich das mal für Dich editiert. [ 09. Mai 2001: Beitrag editiert von: bimei ]
  17. Hallo, so ganz kapier ich die Aufregung nicht. Wir durften letztes Jahr gar nichts benutzen und wäre bei anderen ein Buch oder etwas erlaubt gewesen, hätte mich das auch nicht sonderlich interessiert. Eigentlich bin ich sogar ganz froh, daß wir nichts benutzen durften, denn so hab ich die Prüfung mit dem, was mein Hirn hergegeben hat, bestanden. Ist doch das, was eine Prüfung ausmacht, zu prüfen, ob das Wissen ausreicht, um Aufgaben zu lösen, oder? Alle Unterlagen benutzen, natürlich viel mehr Zeit haben ... was daran ist eine Prüfung?
  18. Hi, auch wenn für eure Firmen noch kein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde, solltet ihr euch jetzt schon an euer Arbeitsamt wenden. Sie versuchen dann schnellstmöglich einen Ausbildungsplatz für euch zu finden, damit eure Ausbildung nicht unterbrochen wird und helfen auch mit, damit der Betriebswechsel problemlos abläuft. In vielen Arbeitsamtsbezirken gibt es dafür spezielle Fördermittel zur Unterstützung der Arbeitgeber bzw. Azubis, weil sie als zusätzliche Auszubildende, u. U. mitten im Lehrjahr, eingstellt werden, nennt sich "Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze".
  19. Nöö, kann er nicht, nur wenn er Klage erhebt und, um Dich bis zur Entscheidung aus dem Betrieb haben will, eine einstweilige Verfügung beantragt. Alle Gründe, egal ob in der Person liegend oder betrieblicher Natur, können vom ArbGeb. nur auf dem Klageweg geltend gemacht werden. Laß Dich nicht übers Ohr hauen.
  20. Ja, genau richtig. Rechtsfolge ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, analog zu § 17 BBiG. Gruß [ 09. Mai 2001: Beitrag editiert von: bimei ]
  21. Moin Thomy, guck doch mal bei Begga in den Downloadbereich, da haben einige ihr Projekt als Anregung zur Verfügung gestellt. Gute Tipps findest Du außerdem auf Uli's Page. Gruß
  22. Hallo Hajooo, da Du im Forum "Erfahrungsberichte" auch danach fragst, mach ich hier mal zu, sonst gibts Kuddelmuddel mit den Antworten. Gruß
  23. Aha, hier fragst Du auch nochmal, dann mach ich mal einen zu, damit Du auch die Antworten findest, okay?
  24. Hi Webentwickler, ist er auch gleichzeitig Auszubildender gewesen? § 78a BetrVG bezieht sich auf den Schutz Auszubildender. Etwas anderes hab ich übrigens auch nicht behauptet, hier gings erstmal nur um die Situation nach Ende der Ausbildung, kündigen muß der ArbGeb. da normalerweise gar nicht, in diesem Fall gehts nur um den Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
  25. Hi lugustav, doch, ist schon so. § 78a BetrVG hat Bärbel ja oben schon aufgeführt. Zum Verfahren hier aus dem Kommentar des BetrVG (Fitting, Auffahrt, Kaiser): Nach den Vorschriften des BBiG endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der Ausbildungszeit oder vorher mit Bestehen der Abschlußprüfung, ggf. der ersten Wiederholungsprüfung innerhalb eines Jahres (vgl. § 14 BBiG) oder aufgrund einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 15 Abs. 2 Ziff. 1 BBiG, an deren Berechtigung kurz vor Prüfungsbeginn besonders strenge Anforderungen zu stellen sind (Urteil: BAG 10.5.73). Wird der Auszubildende jedoch im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis tatsächlich weiterbeschäftigt ... (§ 17 BBiG, siehe mein erster Beitrag oben). Diese Rechtsfolge tritt aber nicht ein, wenn der ArbGeb. von der Weiterbeschäftigung Abstand nimmt. Hierzu bedarf es keiner ausdrücklichen Kündigung oder Willenserklärung des ArbGeb. Hier greift der Schutz der Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen ein: Vorbehaltlich einer anderweitigen gerichtlichen Entscheidung entsteht kraft gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis, wenn ein Auszubildender dies schriftlich verlangt (§ 78a Abs. 2 BetrVG). Es tritt also im Ergebnis dieselbe Rechtsfolge ein wie nach § 17 BBiG. ..... Zunächst hat der ArbGeb. spätestens 3 Monate vor dem normalen Ende des Ausbildungsverhältnisses (oder auch schon in angemessener Zeit vorher) dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen, wenn er ihn nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen will. .... Versäumt es der ArbGeb. dem Auszubildenden rechtzeitig die schriftliche Mitteilung zu machen, so ergibt sich daraus noch nicht automatisch die Überleitung des Ausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis (vgl. § 78 a Abs. 5 BetrVG)(Urteil dazu BAG 15.1.80). Der Auszubildende muß vielmehr in jedem Fall Weiterbeschäftigung verlangen. .... Der Auszubildende muß binnen der letzten 3 Monate vor der vertraglichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, nicht vor Bestehen der Abschlußprüfung, in jedem Fall seinerseits schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangen, und zwar auch dann, wenn der ArbGeb. seine Mitteilungspflicht versäumt. Damit übt er ein gestzliches Gestaltungsrecht aus, mit dem auch gegen den Willen des ArbGeb. ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Ein vorher gestelltes Verlangen ist unwirksam und muß innerhalb der Dreimontasfrist wiederholt werden (vgl. § 5 Abs. 1 BBiG; BAG 15.1.80, AP Nr. 7 zu § 78a BetrVG 1972). Eine Bindung an den Betrieb ist erst innerhalb der letzten drei Monate rechtlich zulässig (BAG 31.1.74). .... Das Verlangen bedarf keiner Zustimmung des BR oder der JAV. Verlangt der Auszubildende seine Weiterbeschäftigung nicht, scheidet er mit Ablauf des Ausbildungsverhältnisses aus (hier gilt für das Ende des Ausbildungsverhältnisses wieder § 14 BBiG). .... Der ArbGeb. kann die Begründung eines Arbeitsverhältnisses kraft gesetzlicher Fiktion verhindern bzw. dessen Beendigung erreichen, wenn er seinerseits das ArbG anruft, und zwar spätestens 2 Wochen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses. ... Erhebt der ArbGeb. Klage vor Beendigung des Ausbildunsverhältnisses, so hat der Antrag auf Feststellung gem. § 78a Abs. 4 Nr. 1 BetrVG zu lauten. (An den Stellen, wo die Punkte sind, hab ich mal nichtzutreffende Sachen weggelassen.) Dein Arbeitgeber hat kaum eine Chance, Dich nicht weiterzubeschäftigen, solange Du innerhalb der Frist schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt hast, es sei denn er reicht Klage ein. Bei allen Urteilen, die ich dazu überflogen hab, sieht es für den Arbeitgeber nicht besonders gut aus, weil er schwerwiegende Gründe vorbringen muß, um die Klage zu gewinnen. Sollte er Betriebliche Gründe anführen, wie das Fehlen von Arbeitsplätzen, ist der ArbGeb. auf jeden Fall in der Beweislast, daß eine Beschäftigung nicht möglich ist. Solltest Du Dir nicht sicher sein, ob Du die Weiterbeschäftigung im Dreimonatszeitraum schriftlich verlangt hast, schreib das einfach nochmal. Einzige Möglichkeit seitens des Arbeitgebers ist, Dir einen Aufhebungsvertrag anzubieten, dies aber auch nur innerhalb der letzten drei Monate (Da dann aber Obacht wegen eventueller Abfindung und Anrechnung beim Arbeitslosengeld, aber das ist eine andere Geschichte). P.S. Tippfehler bitte nicht beachten. Gruß

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