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Hi Abraxas, dann ich mal.... Laut Lohsteuertabelle 2001 zahlst Du bis zu einem Betrag von 1691,99 DEM keine Lohnsteuer, genau wie chiren sagt, bei 1696,49 DEM beträgt die zu entrichtende Lohnsteuer 1,33 DEM (StKl. I, keine Kinder) Was Mike geschrieben hat ist der Einkommensteuer-Grundfreibetrag nach § 32a EStG, der beträgt für 2001 bei 14.093,- DEM, dazu kommen Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen, so daß man, wenn man das durch 12 teilt wieder auf die 1691,99 DEM, die lohnsteuerfrei sind kommt. Gruß
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halbes jahr nach ausbildung pflicht???
bimei antwortete auf lugustav's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Hallo lugustav, das Ende des Berufsausbildungsverhältnisses bezieht sich im Fall des § 78a BetrVG Abs. 2 auf das im Ausbildungsvertrag angegebene Ende, heißt darauf bezieht sich auch die Deimonatsfrist. Dazu gibt es auch BAG-Urteile, genaue Angaben zu den Urteilen hab ich hier nur gerade nicht zur Hand. Solltest Du etwas genaueres dazu brauchen, melde Dich doch bitte nochmal. -
halbes jahr nach ausbildung pflicht???
bimei antwortete auf lugustav's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Hi lugustav, bist Du denn Mitglied der JAV oder des BR? Was Bärbel schreibt ist richtig, wichtig für Dich ist dann Abs. 2. Du mußt nur unbedingt beachten, schriftlich die Weiterbeschäftigung zu verlangen und innerhalb der letzten drei Monate. Ein vorher gestelltes Verlangen ist unwirksam und muß innerhalb der Dreimonatsfrist wiederholt werden. Wär aber ganz gut, wenn Du mal sagst, ob das BetrVG oder BPersVG für Dich gilt und überhaupt... -
halbes jahr nach ausbildung pflicht???
bimei antwortete auf lugustav's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Hi lugustav, bist Du Mitglied der JAV oder des Betriebsrates, gilt für Dich § 24 BetrVG, sprich die Mitgliedschaft erlischt durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber darf Dich nicht kündigen, wenn Du in einem der Organe bist, das hat aber nichts mir der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu tun, das bei einem Ausbildungsvertrag von vornherein festgelegt ist. -
halbes jahr nach ausbildung pflicht???
bimei antwortete auf lugustav's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Hi lugustav, Dein Vetragsverhältnis mit dem Arbeitgeber endet nach § 14 BBiG mit Bestehen der Abschlußprüfung, weiter beschäftigen muß er Dich nicht. (Ausnahme § 17 BBiG: Wird der Auszubildende im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne daß hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.) @2-neugier Bundesanstalt für Arbeit -
Du meinst, Du versuchst zu bremsen, um nichts zu verpassen, was sich eventuell auf den Bäumen befindet, denn davor hast Du Angst.
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Wird das hier so langsam zum Kindergarten?
bimei antwortete auf Dragon-Master's Thema in News und Feedback zu Fachinformatiker.de
Auf sich beruhen lassen? Nein, denn das bedeutet in diesem Fall am Anfang der Diskussion Kenntnisnahme, also Zustimmung, eines Vorwurfs, wie ein Moderator gehandelt hat und da sehe ich eine Klarstellung als zwingend notwendig an. Im weiteren Verlauf der Diskussion würde ein "auf sich beruhen lassen" bedeuten, einige Leute werden nie kapieren, daß man sich unsinnige, die Diskussion störende Postings einfach mal klemmen kann. Niemand wird gezwungen sich an einer Diskussion zu beteiligen oder sie zu lesen, und wer zu einem ernsthaften Thema nichts Ernsthaftes beizutragen hat sollte es auch lassen. Kommentare die von oben herab diesen Thread und die Diskussion als Kindergarten bezeichnen sind beleidigend. Und eine Diskussion mit vermeindlich spaßigen Postings zu stören ist nicht spaßig, falsche Stelle, falscher Ton. Wenn Du meinst, hier wird gestritten, dann solltest Du mal zwischen den Zeilen lesen, wann der "Streit" denn angefangen, was ihn ausgelöst hat. Ich seh das hier weder als Steit noch geht es darum recht zu haben, auch in diesem Thread geht es wieder einmal darum etwas zu lernen, nämlich wann man besser seinen Sabbel hält und wie man miteinander umgeht. Denn auch das sind Punkte, die die Qualität dieses Boards ausmachen. -
Konstruktive Verbesserungsvorschläge: IHK, Ausbildung,...
bimei antwortete auf Armand 2k's Thema in IHK-Prüfung allgemein
@all Ihr habt hier schon einiges zusammengetragen, und das erstmalig (meiner Erinnerung nach) ohne ständig auf IHK, BS oder ähnliches zu schimpfen, das finde ich sehr gut. Sehr erfreulich zu lesen, daß einige in der Lage sind Kritikpunkte sachlich zusammenzutragen und ruhig zu diskutieren. Dennoch möchte ich zwei Punkte anmerken: Das ist zwar ganz okay, aber sind, wie Du es nennst, im Falle des Falles, auch alle mit ihrem Realname dabei, würden eine Unterschrift auf einem Blatt Papier leisten? Über eines sollte man sich klar sein, mit "erfundenen" Namen steht man nicht wirklich dahinter und wird eventuell auch nicht ernst genommen, dann wäre die ganze Arbeit zum Teufel. Es hapert noch ein wenig an echter Unterstützung. Es ist leicht sich in einem Forum in einen Thread mit einem Nick einzutragen ... und dann? Das genau ist der zweite Punkt, aber nicht umformulieren, ausformulieren. So hat das Ganze noch zu wenig Hand und Fuß. Erstmal würde ich überprüfen, warum die angesprochenen Kritikpunkte so sind. Ist das in einem Gesetz verankert? Wer hat das festgelegt? Wo ist es festgelegt? Welche Stelle ist zuständig? Bspw. Punkt 5 der Kritikpunkte: Vergleichen mit § 20 ff BBiG, erkundigen, wie die zuständige Stelle überwacht usw.. Danach heißt es Argumente und Begründungen für einen Verbesserungsvorschlag zu sammeln. Sonst wird so ein Punkt ganz einfach mit Hinweis auf das Gesetz vom Tisch gefegt. Ich weiß, das hört sich nach Arbeit an, aber die ganze Mühe, die ihr euch bisher gemacht habt, soll doch auch fruchten. Zumal die Bitte um Unterstützung bestimmt auch mehr Gehör findet. Stellt euch vor, ihr sammelt Geld für einen guten Zweck. Was braucht ihr dazu? Eine Dose mit der Aufschrift "für einen guten Zweck"? Klar, geht auch, aber die Dose wird sich schneller füllen, wenn ihr den Hintergrund berichten und mit Fakten belegen könnt und sagt, was ihr mit der Spende erreichen wollt. Gruß -
Hallo Snami, zu Deiner letzten Frage, gib doch bitte mal "Rahmenlehrplan" in die Suche für dieses Forum ein, da werden Dir mehrere Threads angezeigt, die Dir eventuell weiterhelfen.
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Mensch Pic..., äh, Zyxxel, findest Du Deinen Beitrag jetzt sinnvoll?
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IT-Kaufmann und danach nochmal Prüfung zum FI ?
bimei antwortete auf Captain B.J.Honeycut's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Nicht so ganz.... § 40 Abs. 2 BBiG: (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. Was daran ist der Joke? :confused: -
Es hatte mit Sicherheit die Konsequenz, daß anderen, die sich bei dem Betrieb um einen Ausbildungsplatz beworben haben, mitgeteilt wurde, die Ausbildungsplätze sind bereits vergeben. Schlimm genug! Das aber auch noch weiter zu empfehlen ist nicht gerade weitsichtig gedacht in Hinblick auf andere Auszubildende. @Nara Yan Sei so nett und teil dem Betrieb schriftlich mit, Du hättest einen anderen Ausbildungsplatz gefunden und trittst vom Ausbildungsvertrag zurück. Auch ein Ausbildungsvertrag ist ein Vertrag aus dem Rechtsansprüche entstehen.
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URLAUB (kein nach vorzeitigem Ausbildungsschluss?)
bimei antwortete auf unite's Thema in Ausbildung im IT-Bereich
Hi Haegar, ist nicht so ganz richtig, denn §14 BBiG (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. (2) Besteht der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlußprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlußprüfung. (3) Besteht der Auszubildende die Abschlußprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Heißt, wenn Dein Ausbildungsvertrag bis bspw. Ende Juli geht, Du aber Mitte Juni die letzte Prüfung bestehst, endet nach Abs. 2 Dein Ausbildungsverhältnis. [ 03. Mai 2001: Beitrag editiert von: bimei ] -
Das ist eine unwahre Verallgemeinerung über das Wetter an der Küste. Dzz, dzz, dzz ... (na warte... )
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Oh Poldi, das tut mir leid, gute Besserung. Merde, das Forum hat einen Virus...
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*IronUli Quark und Zitrone reich* Schahatz, die wollten bestimmt nur rauskriegen, was Du mit bimei-Lektüre meinst. Aber mal im Ernst, Leute, nehmt euch ein Beispiel an Hades. Hier gehts um Freibäder. Ausnahme wäre höchstens eine ausgediente Badewanne, die als Tränke auf einer Kuhweide steht, glaube aber kaum, daß ihr da freibaden wollt. [ 01. Mai 2001: Beitrag editiert von: bimei ]
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Ja, der sollte auch nur Deine Vermutung einer KANN-Klausel bestätigen. Yepp.
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Hi empire, mags Dir gar nicht sagen, aber wir heizen gerade die Grillkohle an. *duck* Hast es aber ja auch fast geschafft.
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Hi coffee, Zitat §7 Freistellung, Berufsbildungsgesetz (BBiG): Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind. Gruß
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*lach* Also ehrlich Leute, dieser Thread besteht seit dem 10. April, und jetzt plötzlich melden sich Sternchen-Liebhaber zu Wort? Denke mal ihr werdet es locker überleben ohne Sternchen, würde mich sonst schwer wundern.
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Hallo Janine, guck Dir doch mal auf Uli's Prüfungspage die Ausbildungsverordnung an, da steht eigentlich alles drin.
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Hey, das wäre fein, wenn Uli das gelten läßt, dann kann ich auch mitbieten und müßte ich bestimmt auch nicht wieder eine Schwimmweste tragen.
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Tja, weiß auch nicht. Oder er ist im Freibad und hat ihn deshalb noch nicht gelesen. Heißt das nicht "schwer zu beschwimmender Platz"?
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Hi Thombo, was Du hier machst hat Seltenheitswert, find ich prima, danke. Entschuldigung angenommen, erledigt und vergessen.