huhu, also ich hab folgendes auf der IHK page gefunden:
Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung
sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Grund der Ausbildungsordnung oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthalten, auf Grund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten:
Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung:
100-92 Punkte = Note 1 = sehr gut
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eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung:
unter 92-81 Punkte = Note 2 = gut
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eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung:
unter 81-67 Punkte = Note 3 = befriedigend
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eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht:
unter 67-50 Punkte = Note 4 = ausreichend
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind: unter 50-30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
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eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind: unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend
Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen (Fertigkeits- und Kenntnisprüfung) - soweit die Ausbildungsordnung nicht anders bestimmt - mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.