Selbstverständlich kann ich das:
§ 14 (1) Nr. 1 BBiG:
"Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die
berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird,
die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich
ist, und die Berufsausbildung in einer
durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig,
zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen,
dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen
Ausbildungszeit erreicht werden kann,…"
Das heißt meineserachtens, dass es sich hierbei um die Pflicht des Ausbilders handelt, die Azubis rechtzeitig zur Prüfung anzumelden!
Wenn ein Ausbilder die Pflicht hat, Ausbildungsverträge bei der IHK unmittelbar nach Abschluss eintragen zu lassen, dann gehört auch rechtzeitige Anmeldung zur Prüfung dazu.
Davon mal abgegsehen, habe ich selber den Ausbilderschein und kann daher ein einigermaßen fachlich-versiertes Statement dazu abgeben:D
Aber mal ernsthaft: Wenn ein Azubi sieht, dass sein Ausbilder gepennt hat, sollte dieser schon handeln und den Ausbilder dazu auffordern, endlich mal was zu tun.
Aber in diesem Fall scheint ja alles geklärt zu sein:)