Definitiv nein!
Da das Berichtsheft nicht bewertet wird und auch in keiner Ausbildungsordnung in der Bestehensregel drin steht, kann man wegen dem Berichtsheft nicht durchfallen.
ABER: das Berichtsheft ist Zulassungsvoraussetzung!
D. h., wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass keine Ausbildungsnachweise geführt wurden, kann nachträglich die Zulassung entzogen werden (kommt einer Täuschungshandlung gleich!).
Im schlimmsten Fall werden einem alle Prüfungsergebnisse (schriftliche und mündliche!) aberkannt und man darf ein halbes Jahr später nochmal von vorn anfangen.
Berufsbildungsgesetz § 43
Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat etc.