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Ausbildung abbrechen


helios

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Hallo Kollegen,

Leider hab ich mit der SuFu nichts zu diesem Thema gefunden.

Ich bin nun im 2. Lehrjahr als AE'ler und mich interessiert eine Frage.

Was würde rein theoretisch passieren wenn man zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung abbricht?

Muss man das erhaltene Lehrgehalt zurückzahlen?

Was gibt es alles für Konsequenzen?

Wie ist die Kündigungsfrist in diesem Fall?

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1. ) Möchtest du nur den Betrieb verlassen und wo anders deine Ausbildung weiterführen?

Falls nicht, kannst du in diesem Beruf keine neue Ausbildung beginnen.

2.) Nein, du musst nichts zurückzahlen

3.) siehe 1. Sonst wüsste ich keine faktischen Konsequenzen.

4.) Wenn du deine Ausbildung aufgeben willst, kannst du ausserordentlich und fristlos kündigen. Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen (korrigiert mich falls ich falsch liege )

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4.) Wenn du deine Ausbildung aufgeben willst, kannst du ausserordentlich und fristlos kündigen. Ansonsten beträgt die Kündigungsfrist 4 Wochen (korrigiert mich falls ich falsch liege )
Korrektur:

Kündigung

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,

2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung

(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.

(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.

Man beachte die von mir hervorgehobenen Passagen.

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