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weichnachtsgeld in '06 - rückzahlung bei kündigung in 2007


Antibiotik

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Hallo zusammen,

letztes Jahr erhielt ich Weichnachtsgeld (volles Gehalt), nun habe ich mein Arbeitsverhältnis zum 30.04.07 gekündigt. Nach dem Gespräch mit meinem Chef sieht es so aus als würde die Firma es zurückfordern, weil im Arbeitsvertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist.

Arbeitsvertrag:

Wurde eine Gratifikation gewährt und sollte das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen ordentlichen Kündigungstermin, der auf den 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres folgt, längstens jedoch bis einschließlich 30.06. beendet sein, besteht die Verpflichtung der gesamten Gratifikation.

Im Internet habe ich allerdigs folgendes Urteil gefunden:

BAG, Urteil vom 28.04.04, 10 AZR 356/03 (Weihnachtsgeld: Rückzahlung)

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Kann nun die Firma das Geld zurückfordern?

Danke

Gruß

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Die Antwort steht doch schon in deinem Zitat.

Arbeitest du bis zum 31.3., dann steht dir das Weihnachtsgeld zu.

Es kann im allgemeinen aber beim 31.3. manchmal zu Problemen kommen.

Der AG legt das meist anders aus und meint, dann hätte man erst zum 1.4. gehen müssen.

Stimmt aber theorethisch im Prinzip nicht. Denn ich arbeite ja eigentlich noch am 31.3.

Ausscheiden tue ich ja erst mit Ablauf des Datums.

Ich hab nämlich wegen sowas schon mal vors Arbeitsgericht müssen. Da war der AG auch der Meinung, er könnte es mir wieder abziehen. Besser gesagt, er zog es einfach ab.

Der Richter stimmte mir da aber überein. Muß aber evtl. nicht jeder richter so sein, auch wenns logisch ist. Das ganze dauerte auch im Ganzen 1 Jahr, bis der Gerichtstermin war, dann bis das Urteil kam und bis die Rückzahlung erfolgte. Lohnt sich aber natürlich bei so einer Summe.

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Hallo,

was gibts jetzt daran nicht zu verstehen?

was es mit dem 30.06 mit auf sich hat, verstehe ich net ganz. Außerdem war mein Chef letzte Woche bei mir und hat gemeint dass ich die Summe zurückzahlen muss (In der Zwischenzeit hat er den Vertrag nochmal gelesen).

Sonst danke ich dir für deine Antwort und freue mich schon mal vorsichtshalber ;-)

Gruß

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Gehen wir das ganze doch noch mal Satz für Satz durch. Naja, eigentlich ist es ja nur ein Satz :)

Den Anfang muß ich ja ned unbedingt schon wieder erwähnen.

"besteht die Verpflichtung der gesamten Gratifikation."

sagt nur aus, das dir die ganze Gratifikation zusteht. Keinen Teil zurückzahlen mußt oder sonst was. Der 30.6. steht für mich nur in Verbindung, das du über dieses Datum hinaus, anteilmäßig schon mit der nächsten rechnen müsstest.

Also für mich ist das sonnenklar. Es sei denn, das Zitat ist nicht vollständig von dir gepostet worden.

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Es sei denn, das Zitat ist nicht vollständig von dir gepostet worden.

Sorry, hab in der Tat einen Teil vergessen. :upps

Wurde eine Gratifikation gewährt und sollte das Arbeitsverhältnis zum nächst zulässigen ordentlichen Kündigungstermin, der auf den 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres folgt, längstens jedoch bis einschließlich 30.06. beendet sein, besteht die Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten Gratifikation.

Gruß

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Nur mal von der reinen Logik her betrachtet, würde das auch garkeinen Sinn machen, da du die Gratifikation zu Weihnachten für das bis dato laufende Jahr bekommen hast. Man bekommt ja nicht am Ende des Jahres eine Prämie für das kommende Jahr ausgezahlt. Für was auch? Das man evt gut arbeitet?

Das hat, ohne jetzt gross einen Gesetzestext zu suchen, meiner Meinung nach keinen Halt.

Aber ich werd mal schauen ob sich da noch was findet...

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Naja ok, es ist zwar so das laut einigen Arbeitsrechtseiten die Grenze einer Gratfikation für eine Bindung bis zum 30.06 des folgenden Jahres bei GENAU einem Monatseinkommen aufwärts liegt (das beinhaltet also deinen Fall).

Allerdings trügt der Schein, denn bei einer Gratifikation die unter einem Montagehalt liegt, ist die Bindung nur bis zum max 30.03 des folgenden Jahres zulässig.

Wenn man also von den Extremsten Fällen ausgehen WÜRDE, dann hiesse das folgendes (als Beispiel):

monatliches Einkommen: 2001,00€

Gratifikation: 2000,00€

Hier würde nur eine Bindung bis zum 30.03 max zulässig sein.

Erhöht man die Gratifikation lediglich um 1€, auf exakt dem des Monatsgehaltes, würde von der reinen Theorie her betrachtet die Bindung auf den max 30.06 steigen.

In meinen Augen steht das allerdings in keinem Verhältniss und hätte so auch keinen Bestand.

So auch eines der von dir gepostet Urteile/Links (Urteil des zuständigen Gerichts):

"Bei einer Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts können Sie von Ihrem Mitarbeiter allenfalls verlangen, über die folgenden 3 Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin im Unternehmen zu bleiben. Bei einer geringeren Gratifikation können Sie ihn höchstens für 3 Monate binden."

Der nächste zulässige Kündigungstermin wäre somit der 30.03+4Wochen Kündigungsfrist, was in deinem Fall somit zutrifft.

Würde ich in jedem Fall angehen....

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Hallo zusammen,

nachdem ich die Klausel im Vertrag erneut durchgelesen habe, stellt sich für mich eher Frage ob diese Klausel überhaupt Gültigkeit hat.

Angenommen ich bekomme 50 Euro Weichnachtsgeld in 2006 und gehe zum 01.02.2007. Laut Vertrag müsste ich diese Summe zurückzahlen. Die Firma hat aber keine Chance an die Summe ranzukommen.

Nachdem die Klausel sehr pauschal formuliert ist, bin ich mir net sicher ob die überhaupt Gültigkeit hat.

Wie sieht Ihr des?

Danke

Gruß

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[...]

Angenommen ich bekomme 50 Euro Weichnachtsgeld in 2006 und gehe zum 01.02.2007. Laut Vertrag müsste ich diese Summe zurückzahlen. Die Firma hat aber keine Chance an die Summe ranzukommen.

Nachdem die Klausel sehr pauschal formuliert ist, bin ich mir net sicher ob die überhaupt Gültigkeit hat.

Wie sieht Ihr des?

Danke

Gruß

Keine Chance an das Geld zu kommen? Die werden das einfach mit den noch ausstehenden Gehaltszahlungen verrechnen...

Ich denke schon das die Klausel gültig ist, warum sollte das nicht so sein? Schließlich hast Du diesen Vertrag ja unterschrieben.

Aber eine konkrete Aussage kann Dir wohl nur ein Anwalt machen.

mfg

realgun

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Keine Chance an das Geld zu kommen? Die werden das einfach mit den noch ausstehenden Gehaltszahlungen verrechnen...

zunächst schon. Wenn es sich wirklich um 50 Eur handeln würde, wär am nächsten Tag ein Schreiben vom Anwalt bei der Firma.

Ich denke schon das die Klausel gültig ist, warum sollte das nicht so sein? Schließlich hast Du diesen Vertrag ja unterschrieben.

Vertrag ist zwar schön und gut, aber ein Aushebeln von bestehenden Gesetzten / Rechtsprechungen durch Verträge ist nicht ohne weiteres möglich. Sonst hatte man auch in Verträge aufnehmen können dass es 5 Tage Urlaub im Jahr gibt.

Gruß

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Vertrag ist zwar schön und gut, aber ein Aushebeln von bestehenden Gesetzten / Rechtsprechungen durch Verträge ist nicht ohne weiteres möglich. Sonst hatte man auch in Verträge aufnehmen können dass es 5 Tage Urlaub im Jahr gibt.

Gruß

Jo, das stimmt. Stellt sich nur die Frage ob die Rückzahlung von Weihnachtsgeld/Prämien nun gegen irgendetwas verstößt oder nicht... Das wird wohl nur ein Anwalt, vielleicht auch nur einer der auf Arbeitsrecht spezialisiert ist, genau sagen können.

Als eindeutig Unrecht sehe ich es jedenfalls nicht an wenn es so im Vertrag steht.

MfG

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Da es sich hier um einen grenzwertigen Fall handelt, ist es eigentlich recht klar, dass jede Partei versucht das Bestmögliche für sich rauszuschlagen. Und da stehen offensichtlich die Chance nicht im unmöglichen Bereich für den Arbeitegeber, was einige Urtiele aufweisen, da diese erst in der Revision zu dem gewünschten Erfolg des Arbeitnehmer geführt haben. Ergo besteht da durchaus eine gewisse Chance als Arbeitgeber. Und klar, diese lässt man als solcher sicher nicht ungenutzt.

Da sich aber meines Erachtens nach, auch in diesem Fall, der Arbeitgeber auf recht dünnem Eis befindet, würde ich da gegen angehen.

Du kannst auch mal probieren deinem Arbeitgeber einige Fakten vorzulegen. Evt könnt ihr euch ja auch so einigen, aber ich vermute doch eher, dass du da um einen Prozess bei dem zuständigem Gericht nicht rumkommen wirst, wenn du denn das Geld behalten willst.

Ergo -> Rechtbeistand einholen. Alles ander würde ist eh nur noch spekulation. Ein treffsicheres oder gar 100%iges "Urteil" wird dir niemand von uns hier geben können ;).

Greetz

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Hallo,

Alles ander würde ist eh nur noch spekulation. Ein treffsicheres oder gar 100%iges "Urteil" wird dir niemand von uns hier geben können ;).

Greetz

Von den Leuten im Forum habe ich erwartet, dass Sie die Situation aus Ihrer Sicht schildern. Das haben die Leute auch gemacht. Mit den Antworten bin ich sehr zufrieden.

Danke an dieser Stelle an alle. :uli

Es handelt sich bei mir in der Tat um einen Grenzfall, deshalb warte ich bis Ende des Monats, schaue was passiert und werde dann was machen oder bleiben lassen ;-)

Gruß

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Da es sich beim Weihnachtsgeld um eine freiwillige Zusatzleistung deines Arbeitgebers handelt ( sofern nicht grad ein Tarifvertrag vorhanden ist) denke ich schon das ein solcher Passus im Vertrag zulässig ist. Die Bedingungen für eine freiwillige Leistung kann der Betrieb ja dann wählen.

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das sehe ich nicht so. Zumindestens nicht so pauschal wie du es sagst. Da könnte ich ja weiß Gott was hineinschreiben.

Nachdem sein AG ja schon wegen dem Geld was erwähnt hat, wird die Sache wahrscheinlich so ablaufen. Er wird das Geld mit dem nächsten Lohn verrechnen und gut ist. Ob dann der AN es auf einen Prozess ankommen lassen wird, ist dann seine Sache. Ich denke das die Anzahl derer, die als AN nichts unternehmen höher liegt. Von daher wird der AG wohl deswegen so spekulieren. Aber wie gesagt, ist das nur meine Meinung aus Unternehmersicht.

Als AN würde ich von meiner Seite aus ankämpfen, falls es so eintrifft. Mit einem Rechtsschutz auf alle Fälle. Ohne, würde ich mir eher erst ein Beratungsgespräch bei einem Spezialisten einholen.

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  • 2 Wochen später...

es wurde zwar schon zum Teil erwähnt, aber noch mal genauer Wortlaut:

Schließlich sollen noch Rückzahlungsklauseln in Arbeitsverträgen und sog. "Rückzahlungsvereinbarungen" dargestellt werden. Regelmäßig ist es so, dass eine Rückzahlung von bereits geleisteter Gratifikationen in Arbeitsverträgen nur wirksam bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers vereinbart werden kann. Bei einer betriebsbedingten ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber sind solche Rückzahlungsklauseln regelmäßig unwirksam. Im Einzelnen ist dabei noch zu unterscheiden, welche Regelungen in den jeweiligen Arbeitsverträgen getroffen sind, ob Betriebsvereinbarungen oder Regelungen in anwendbaren Tarifverträgen vorhanden sind. Im Grundsatz sind sämtliche Zahlungen unter 100,00 Euro nicht zurückzuzahlen. Bei Zahlungen unter einem Monatsgehalt kann eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum März des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet.

Bei Zahlungen von mindestens einem Monatsgehalt oder darüber, unabhängig von der dann erreichten Höhe der Zahlung, kann keine längere Bindungsfrist für den Arbeitnehmer als über den 30.06. des Folgejahres wirksam vereinbart werden. Teilweise vorhandene Rückzahlungs- oder Anrechnungsklauseln in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen sind aufgrund der Anwendungen des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen in den §§ 305 ff. BGB auf arbeitsvertragliche Regelungen regelmäßig unwirksam, da hier oftmals eine überraschende Klausel oder ein Verstoß gegen den Vertrauensschutz des Arbeitnehmers vorliegen kann.

Kontakt und weitere Informationen: Markus W. Laumann, Rechtsanwalt Aschoff, Döll & Wurzel, Luisenstraße 8, 64283 Darmstadt. Tel.: 06151/1505 - 40 Fax: 06151/ 1505 - 55, e-Mail: laumann@adw-online.de, ADW Aschoff, Döll & Wurzel - Rechtsanwälte . Notare.

Der Autor ist Mitglied in der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (mf)

Quelle: Channel Partner

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