Maxi1984 Geschrieben 22. April 2007 Geschrieben 22. April 2007 Hallo, ich lerne grad für die AP und bin mir bzgl der Lohnberechnung nicht ganz sicher. Laut meinen Unterlegen wird er wie folgt berechnet: Grundentgelt + Sonstige Bezüge (z.B. Vermögenswirksame Leistungen AG-Anteil, Firmenwagen zur priv. Nutzung) = Arbeitsentgelt - steuerfreie Beträge (Abfindungen, Zuwendungen, Geschäftsjubiläum, Sonntags- oder Nachtzuschlag, …) = sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt - Steuerfreibetrag (z.B. Werbungskosten) = steuerpflichtiges Bruttoentgelt Abzug vom steuerpflichtigen Bruttoentgelt: - Lohnsteuer - Solizuschlag ca. 5% (von der Lohnsteuer) - Kirchensteuer ca. 8% (von der Lohnsteuer) Abzug vom sozialversicherungspflichtigen Bruttoentgelt (je zur Hälfte AG und AN): - Rentenversicherung 19,5% - Arbeitslosenversicherung 6,5% - Krankenversicherung ca. 14% [+ 0,9% nur AN] - Pflegeversicherung 1,7% [+ 0,25% nur AN ab 23 Jahre ohne Kinder] = Nettoentgelt - sonstige Abzüge (z.B. VL-Sparbetrag, Abschlag (Vorschuss), Essen, Stellplatz-Miete, Bausparkasse) = Auszahlungsbetrag Nun meine Frage: Sonntags- oder Nachtzuschlag müssen nicht versteuert werden, "normale" Überstundenzuschläge hingegen schon. Ist das korrekt so? Maxi Zitieren
funky Geschrieben 25. April 2007 Geschrieben 25. April 2007 Hi Maxi, also hier steht, dass jedem ein Steuerfreibetrag von 360,- für u.a. Nacht-/Sonntagszuschlag zusteht. Zitieren
funky Geschrieben 25. April 2007 Geschrieben 25. April 2007 EDIT: jedoch sagt mir gerade mein Dad, dass das nicht unbedingt stimmen muss, da sich auf diesem gebiet dauern was ändert. Er vermutet sogar, dass es mittlerweile zu verteuern ist. Aber besser ist wenn jemand eine aussagekräftigere Meinung hat! Zitieren
bimei Geschrieben 26. April 2007 Geschrieben 26. April 2007 Aber besser ist wenn jemand eine aussagekräftigere Meinung hat! Eine Meinung ist das glaube ich nicht so sinnvoll. ;-) § 3b EStG Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie 1. für Nachtarbeit 25 Prozent, 2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent, 3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent, 4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. (2) [1]Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. [2] Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. [3] Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. [4] Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. (3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes: 1. Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent, 2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. Quelle und ff bimei Zitieren
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