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Geschrieben

380 Mrd. € - 60 Mrd. (sind ein Muss)

also hat man einfach nur noch 320 verfügbar.

Ich denke auch, dass genau "dieses Muss" die Steuern zu zahlen der Knackpunkt ist ....

1) die Steuern von 60 muss man an den Staat abführen ...

2) den Sparbetrag von 60 an die Bank muss man DEFINITIV nicht an die Bank geben ...

denn -->

Verfügbares Einkommen = Konsumausgaben + Sparen.

Quelle: http://www.ruhr-uni-bochum.de/wista/material/Beilage/VGR_Aufl4_2005.pdf

... so siehts aus !!

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Geschrieben

Mal eben eine Frage zur Wiso-Aufgabe 9; bin ich grad ins Stocken gekommen...

Wo ist der Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern geregelt?

Ich habe mal aufgeschnappt, dass in der IHK-Musterlösung das Betriebsverfassungsgesetz angegeben ist, auch auf http://fisi2007.rabbito.de/do_db.php sprechen sich die meisten dafür aus.

Geregelt ist das jedoch im Kündigungsschutzgesetz...

weiß jemand, wie das dann gewertet wird ?

Geschrieben

Hier die WISO Lösungen laut korrigiertem Lösungsbogen der IHK, den ich heute eingesehen habe.

1. 3

2. 1, 2, 4

3. 2, 5

4. 2, 4

5. 3, 1, 2, 6, 4, 7, 5 -> keine Teilpunkte! Wertigkeit zusammen 5 Punkte!

6. 1, 3, 6

7. 3

8. 5, 3, 3, 3, 2, 5

9. 4, 2, 1, 5, 6, 3

10. 1

11. 5, 18, 3

12. 4

13. 3, 5

14. 4

15. 6.268,50 und 1.492,50

16. 16.000 (3 P) & 64.000 (2 P)

17. 2

18. 2, 2, 2, 2

19. 4

20. 350, 320, 60

21. 4

Geschrieben
Mal eben eine Frage zur Wiso-Aufgabe 9; bin ich grad ins Stocken gekommen...

Wo ist der Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern geregelt?

Ich habe mal aufgeschnappt, dass in der IHK-Musterlösung das Betriebsverfassungsgesetz angegeben ist, auch auf http://fisi2007.rabbito.de/do_db.php sprechen sich die meisten dafür aus.

Geregelt ist das jedoch im Kündigungsschutzgesetz...

weiß jemand, wie das dann gewertet wird ?

Falsch, die Kündigung von Betriebsratsmitgliedern wird im Betriebsverfassungsgesetz geregelt!

So sieht es die IHK auch. ^^

BetrVG § 103 Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/betrvg/gesamt.pdf

Geschrieben

So ganz kann ich da nicht zustimmen:

§15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

"1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig,..."

ich habe auch Betriebsverfassungsgesetz angegeben; hab jedoch gestutzt, als ich das im Kündigungsschutzgesetz gefunden habe...

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