VomFach Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Hi, meine Frage bezieht sich auf das Ende der Ausbildung. Ist der Betrieb verpflichtet mir mitzuteilen ob oder ob ich nicht übernommen werde? Habe von einem bekannten aufgeschnappt das mein Betrieb vor kurzem eine Stellenausschreibung für den IT bereich aufgegeben hat. Ob das genau meine Stelle betrifft kann ich nicht sagen da ich die Anzeige nicht gesehen habe, aber gibt es da eine Regelung das der Betrieb mir min. 1 Monat vorher sagen muss ob ich übernommen werde oder nicht und dann erst nach einer stelle suchen darf? müsste er diese nicht erst intern besetzten? hört sich für mich nicht ganz logisch an, was sagt ihr dazu? Ich sage das nur weil ich hier Sitze wie der Ochse vorm Berg und nicht weis ob ich übernommen werde oder nicht. Mein Ausbildungsverhältnis endet diesen Monat mit bestehen meiner Präsentation. Grüße Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Rein rechtlich muss der Betrieb da gar nichts. Es können jedoch entsprechende Betriebsvereinbarungen existieren. Wenn du nicht mehr im Ungewissen sein willst, frag einfach nach einer Übernahme? Eine schriftliche Zusage kann der Betrieb jedoch maximal drei Monate vor Ausbildungsende geben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mi.nie Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Hallo, da mit dem letzten Tag der Ausbildung dein Vertrag ausläuft, bist du nichtmehr an den Betrieb - und folglich dieser auch nichtmehr - an dich gebunden. Verträge, welche du als Azubi unterschreibst sind - korrigiert mich wenn es Müll ist - sowieso Anfechtbar bzgl. einer Übernahme, da du als Azubi in keiner gleichwertigen Position bist. Aber wenn wir ehrlich sind, sollte man sich rechtzeitig bzgl. einer Übernahme informieren und sich sowieso ausserhalb des Betriebs bewerben, um eine Auswahl treffen zu können. Viele Grüße, mi.nie Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
VomFach Geschrieben 14. Juni 2007 Autor Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Hallo, da mit dem letzten Tag der Ausbildung dein Vertrag ausläuft, bist du nichtmehr an den Betrieb - und folglich dieser auch nichtmehr - an dich gebunden. Verträge, welche du als Azubi unterschreibst sind - korrigiert mich wenn es Müll ist - sowieso Anfechtbar bzgl. einer Übernahme, da du als Azubi in keiner gleichwertigen Position bist. Aber wenn wir ehrlich sind, sollte man sich rechtzeitig bzgl. einer Übernahme informieren und sich sowieso ausserhalb des Betriebs bewerben, um eine Auswahl treffen zu können. Viele Grüße, mi.nie Danke für eure Antworten. Warum sollte ein Azubi nicht in der Lage sein seine Übernahme zu unterschreiben? Wie machen denn das dann alle anderen Azubis die übernommen wurden, die müssen doch auch irgendwann mal in ihrer Ausbildung so einen Übernahme Vertrag unterschrieben haben. Grüße Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
allesweg Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 §12 (1) BBiG: Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
ITwork Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Verträge, welche du als Azubi unterschreibst sind - korrigiert mich wenn es Müll ist - sowieso Anfechtbar bzgl. einer Übernahme, da du als Azubi in keiner gleichwertigen Position bist. Natürlich kann man als Azubi schon den Vertrag unterschreiben! :confused: @VomFach Wenn keine Betriebsvereinbarung zur weiteren Übernahme (z.B. für 1 Jahr nach der Ausbildung) besteht läuft dein Vertrag aus. Der Betrieb kann sich auch auf eine IT Stelle einen anderen Mitarbeiter suchen und muss dich nicht dafür nehmen. Hast du denn schon mal nachgefragt wie es mit der Übernahme aussieht? Wenn die dich hinhalten bewirb dich schon mal bei anderen Firmen, sonst stehst du vielleicht ohne Firma da. Außerdem kannste so deinen Marktwert austesten. MfG Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
*I C Q* Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Aber wenn wir ehrlich sind, sollte man sich rechtzeitig bzgl. einer Übernahme informieren und sich sowieso ausserhalb des Betriebs bewerben, um eine Auswahl treffen zu können. Volle Zustimmung zum ersten Teil, volle Ablehnung des zweiten Teils! Generell empfiehlt es sich, frühzeitig (und dabei rede ich von mindestens 3-6 Monaten) vor dem Ende der Ausbildung ein Gespräch bezüglich der Übernahme mit dem Verantwortlichen zu führen. Wenn dieser nicht auf einen selbst zukommt, sollte man das Gespräch ruhig aktiv suchen. Hierbei sollte man dann auch gleich über die entsprechenden Konditionen reden. Passen diese und gefällt Dir der Betrieb, so sehe ich keine Notwendigkeit, sich schon anderweitig zu bewerben. Kündigen und sich nach was Besserem umschauen kann man später immer noch. Für den TE: Ich würde schnellstmöglichst mit Deinem Ausbildungsverantwortlichen reden, was die Übernahme betrifft. ICQ Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
VomFach Geschrieben 14. Juni 2007 Autor Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Ich habe schon mehrfach angefragt aber noch keine klare Antwort bekommen. Bewerbungen sind auch schon draußen, mal sehn was noch so kommt. Grüße Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Kleine Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Finde die Anzeige und bewerbe Dich. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mi.nie Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Hallo, da mein zweiter Teil ja von einigen abgelehnt wurde, möchte ich mich bedanken, dass es nun klar gestellt ist. Bei uns im Konzern wird es meistens aber so gehandhabt, das Arbeitsverträge am ersten Arbeitstag unterzeichnet werden, Vorverträge sind meistens vorhanden, aber auch anfechtbar - wurde uns zumindest so gesagt. Zudem schaut der Betriebsrat eh immer, dass der Azubi sich nicht langfristig bindet. Zitat meines Abteilungsleiters: "Ich kann dir jetzt zwar einen AV anbieten, jedoch musst du dich nach Ablauf deiner Ausbildung nicht zwingend daran halten, und dies halte ich nicht für sinnvoll". Rechtlich kann ich es nicht nachprüfen, daher nehme ich Eure Anmerkungen dankend zur Kenntnis und Frage mal beim Juristen nach - beim nächsten Biergartentreffen :mod: Viele Grüße Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
mi.nie Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 §12 (1) BBiG: Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Begründung des Ausbildungsverhältnisses § 10 Vertrag § 11 Vertragsniederschrift § 12 Nichtige Vereinbarungen Dies bezieht sich meines Wissen nach auf den Ausbildungsvertrag, der ist bindend, aber Folgeverträge werden hiermit doch nicht erfasst, oder? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 14. Juni 2007 Teilen Geschrieben 14. Juni 2007 Dies bezieht sich meines Wissen nach auf den Ausbildungsvertrag, der ist bindend, aber Folgeverträge werden hiermit doch nicht erfasst, oder? D.h., eine Vereinbarung innerhalb der letzten sechs Monate über einen Arbeitsvertrag nach der Ausbildung ist nicht nichtig, sondern erlaubt. Ob die Vereinbarung (der Vertrag) mündlich oder schriftlich erfolgt bzw. erfolgen muss und was sie beinhaltet, steht in anderen Gesetzen (Teilzeit- und Befristungsgesetz, BGB, Nachweisgesetz ...). bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.