endorkan Geschrieben 9. August 2007 Teilen Geschrieben 9. August 2007 Habe seit einigen Tagen einen Arbeitsvertrag vorliegen, bei dem mir folgender Passus etwas Kopfschmerzen bereitet: "§ 11 Wettbewerbsvereinbarung Für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages verpflichtet sich der Angestellte, kein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen. ... Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 bis 75 d HGB sinngemäß." Wie würdet ihr das auslegen, geht es nur darum Konkurrenz in jeglicher Form von Selbstständigkeit auszuschließen oder bezieht sich der erste Satz auch auf ein Angestelltenverhältnis? Muss bei einem Wettbewerbsverbot nicht zwingend auf den Anspruch einer Karenzentschädigung seitens des Arbeitnehmers während der "Sperrfrist" hingewiesen werden und auch dessen Höhe genannt werden? Macht dieses Fehlen den Passus nichtig oder genügt hierfür der Verweis auf §§ 74 durch den das festgehalten wird? Und ferner ist doch auch ein pauschales Verbot ohne regionale oder fachliche Abgrenzung unzulässig, oder irre ich mich da? Thx schonmal im Voraus Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
geloescht_JesterDay Geschrieben 10. August 2007 Teilen Geschrieben 10. August 2007 ... fachliche Abgrenzung... Konkurrenzunternehmen ist doch IMHO eine fachliche Abgrenzung. Ein fachfremdes Unternehmen kann gar keine Konkurrenz sein. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nhuya Geschrieben 10. August 2007 Teilen Geschrieben 10. August 2007 Dieser Passus taucht in vielen Arbeitsverträgen auf. Gerade in Branchen, wo das Wissen das Kapital ist oder Teil des Kapitals, ist das Gang und Gebe. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
e@sy Geschrieben 10. August 2007 Teilen Geschrieben 10. August 2007 Dein Arbeitgeber will sich nur davor schützen das du eine Arbeit machst und erkennst "ach, das könnte ich doch selber machen und mehr verdienen. Sprech ich doch mal mit unseren Kunden ob er nicht meine Firma damit beauftragen will". Eine Klausel die gang und gebe ist. Die Karenzentschädigung gilt meiner Meinung nach nur wenn dein Arbeitgeber dich ganz aus dem Beruf herraushalten will. Hier betrifft es nur die Selbständigkeit. Sollte ich das falsch verstanden haben gilt ja noch §74 Abs. 2 (2) Das Wettbewerbverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
endorkan Geschrieben 10. August 2007 Autor Teilen Geschrieben 10. August 2007 Konkurrenzunternehmen ist doch IMHO eine fachliche Abgrenzung. Ein fachfremdes Unternehmen kann gar keine Konkurrenz sein. Das ist mir völlig klar, ich beziehe fachlich auf meinen etwaigen Tätigkeitsbereich im Konkurrenzunternehmen, egal ob es sich dort dann um eine Tätigkeit als Webdesigner,Systemadmin oder im Support usw. handelt... Sollte es sich nicht ausschließlich um ein Verbot der Selbstständigkeit oder Teilhaberschaft handeln dann müsste das doch zumindest eingeschränkt werden, ein pauschales Verbot ist imho unzulässig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Youser Geschrieben 10. August 2007 Teilen Geschrieben 10. August 2007 was ist eigentlich mit indirektet Beteiligung gemeint. Wenn ich nun bei Oracle arbeiten würde und Anteile in Form von Aktien von SAP kaufe ist das eine indirekte Beteiligung. Wär das verboten ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Noch100Tage Geschrieben 10. August 2007 Teilen Geschrieben 10. August 2007 Meines Wissens nur gültig, wenn auch eine entspr. Entschädigung vereinbart wurde. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
endorkan Geschrieben 10. August 2007 Autor Teilen Geschrieben 10. August 2007 Würde auch dazu tendieren dass es nichtig ist da im Vertrag explizit auf eine Karenzentschädigung und dessen Höhe hingewiesen werden muss... Die andere Sache ist eben diese "indirekte Beteiligung", das kann so ziemlich alles heißen und im Endeffekt möchte ich wg. solcher unklaren Ausdrücke nicht riskieren im Nachinein rechtlich belangt werden zu können. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Der Kleine Geschrieben 10. August 2007 Teilen Geschrieben 10. August 2007 "§ 11 Wettbewerbsvereinbarung Für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages verpflichtet sich der Angestellte, kein Konkurrenzunternehmen zu gründen oder sich an einem solchen direkt oder indirekt zu beteiligen. ... Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 bis 75 d HGB sinngemäß." Wie würdet ihr das auslegen, geht es nur darum Konkurrenz in jeglicher Form von Selbstständigkeit auszuschließen oder bezieht sich der erste Satz auch auf ein Angestelltenverhältnis? Vom Angestelltenverhältnis steht nix drin. Es geht darum, nicht den eigenen Wettbewerb zu züchten. Direkte Beteiligungen sind aktive Mitarbeit als Gesellschafter (Inhaber) einer Firma. Indirekte Beteiligung sind unter anderem stiller Gesellschafter etc. Der Begriff Konkurrenzunternehmen bestimmt eigentlich ziemlich klar, was dazu gehört. Also Unternhmen, die mit dem gleichen Business in der gleichen Region innerhalb der gleichen Branche versuchen, vom Kunden Geld zu bekommen. Als Wettweberber zu SAP würde ich derzeitig nur ein Unternehmen (amerikanischer Bauart) sehen. Alles andere ist in der gleichen Branche auf unterschieldiche Zielgruppen ausgerichtet so dass hier kein Know-How-Transfer stattfinden kann. Und auch hier gilt: Dein jetziger Arbeitgeber müsste in Klage gehen. Ein potentiell neuer Investor wird die möglichen Kosten und den möglichen Know-How-Transfer gegeneinander aufwiegen und dann kaufmännisch entscheiden. Und wo es kinen Kläger gibt, gibt es auch keinen Richter. Also, dass sind meist Standardklauseln, die kurzfristig (6 Monate sind sehr wenig, 3 jahre teilweise auch üblich) den direkten Wettbewerb und damit den kurzfristigen Abzug von Bestandskunden verhindern soll und auch nur in diesem Bereich wirklich wirksam. Die Höhe der möglichen Ausgleichzahlung kann wiederum gerichtlich entschieden werden, muss meines erachtens nicht explizit genannt werden. Sinnvoll ist diese Karenzentschädigung auch nur, wenn direkter Wettbewerb betroffen ist und man selbst in unternehmensentscheidenen Positionen (Also dem direkten Kerngeschäft) tätig war. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tombazane Geschrieben 11. August 2007 Teilen Geschrieben 11. August 2007 vielleicht als allgemeine Info noch ganz interessant wegen der Karenzzahlung: http://www.webwave-media.de/sites/rarumke/artikel_content.php3?select=84 ohne Gewähr für die Richtigkeit! lg, T. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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