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Geschrieben

Ich hät mal paar Fragen zum Thema Kündigung da mir mein AG damit grad so bissel droht wenn ich nicht nach seiner Pfeife tanze.

Er ist ein Einzelunternehmer und ich bin soweit ich weiß, der einzige Festangestellte Vollzeitmitarbeiter (32 h).

Es gibt noch 4 weitere Mitarbeiter die aber nur als geringfügig Beschäftigte angestellt sind. Abgesehen davon arbeiten sie aber genausolang bzw noch länger als ich.

Im meinen Vertrag steht zum Thema Kündigungsfrist "entspricht der gesetzlichen Regelung" (hab jetzt grad leider nicht die genauen Wortlaut).

Jetzt meinte er zu mir, da er Einzelunternehmer ist kann er mich von heut auf morgen einfach kündigen. Zu dem Thema hab ich jetzt aber leider nix auf anhieb bei google gefunden. Hat er recht oder sind es die 4 Wochen zum Monatsende?

Abmahnungen oder ähnliches habe ich bisher keine bekommen.

Und wenn er mich kündigt wie muss er mir die Kündigung zustellen? Schriftlich ja aber muss ich ihm das irgendwie schriftlich bestätigen?

Geschrieben
Die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB lauten:

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

2 Jahre bestanden hat, 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,

5 Jahre bestanden hat, 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

8 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

10 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

12 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

15 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,

20 Jahre bestanden hat, 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. 2Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

das ist die gesetzliche regelung!

Geschrieben

Warum soll es nicht zählen?

Absatz 5 ist dann bei dir zutreffend:

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;

wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Da du schreibst, in deinem Vertrag steht: die gesetzlichen BEstimmungen gelten.

Sinds bei dir die oberen Fristen.

Geschrieben

Keine Ahnung, weil er es halt behauptet hat *g*

Also da ich länger als 3 Monate schon hier arbeite und in meinem Vertrag keine kürzere Frist vereinbart worden ist kann er sich auf den Kopf stellen und rotieren aber er bekommt mich nur nach 4 Wochen zum 15. oder Monatsende weg?

Geschrieben

Wenn du in der Ausbildung steckst, dann sieht es noch ein wenig anders (zugunsten des Azubis) aus.

Im Normalfall kann eine Ausbildung seitens des Ausbildenden kaum gekündigt werden, es sei denn, "grober Unfug" (Also diebstahl, Datenklau etc) ist nachweisbar.

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