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Bewerbungsfotos im WWW urherberrechtswiedrig


Georg_K

Empfohlene Beiträge

Moin,

ein Urteil

über das ich gestolpert bin hat mich in den letzten Tagen zum Nachdenken und mehrerer Diskussionen gebracht ob dies einerseits rechtens ist und andererseits haltbar.

"Die Veröffentlichung eines Bewerbungsfotos ohne ausdrückliche Einwilligung des Rechteinhabers verstößt gegen § 19a UrhG."

Ich war kürzlich selbst Fotos für Bewerbungen schießen, und habe beim Fotografen einen Batzen Geld gelassen, um ordentliche Fotos zu bekommen,

die ich dann auch auf meiner Webseite veröffentlichen wollte. Zwecks "Bewerbung auf Webseite".

Laut diesem Urteil jedoch stellt das ganz klar einen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz da und der Fotograf ist in der Lage mich abzumahnen.

Was ich an der Sache jedoch nicht ganz verstehe, wenn man seine Fotos in digitaler Form haben will muss man schon um die 30€ extra zahlen. Und selbst dann darf ich sie nicht für solche Zwecke wie oben genannt benutzen?

Mir fehlt da persönlich das Verständnis. Desweiteren habe ich mich gefragt, wenn bei Bwerbungsbildern das Urheberrecht immer beim Fotografen liegt, wie ist es dann im Falle eines Fotoautomaten?

Angenommen ich mach für 8,50 am Bahnhof in so einem Automaten meine Bwerbungsbilder (von der Qualität gegenüber einem Fotografen brauchen wir uns nicht auszusprechen,da gibts keine 2 Meinungen).

Gehören dann der Firma die den Fotoautomaten aufgestellt die Rechte an meinem Bild?

Das diese dann auch noch abmahnen halte ich für relativ unwahrscheinlich aber die Möglichkeit müsste dann doch bestehen oder?

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was ist denn das für ein Blödsinn?

Ich habe Fotos machen lassen, für diese Bezahlt, also werde ich doch mit denen machen was ich möchte?

Der Verfügungsbeklagte habe gegenüber der Zeugin B. die Erstellung eines Bewerbungsfotos in Auftrag gegeben. Von einer anderweitigen Nutzung sei nicht gesprochen worden.

Anderweitige Nutzung? Und was ist, wenn ich die Bilder mal in den Müll werfe, das wurde doch auch nicht vereinbart?

Hallo?

Wenn ich mir einen Handtuch kaufe, und weil der grad so billig war, als Waschlappen verwende, werde ich gleich von dem Handtuchhersteller verklagt, weil ein Handtuch nicht zum Putzen da ist?

Schon krank wie manchmal alles verdreht werden kann.

gruss

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Anmerkungen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

;)

Der Richter scheint da eine sehr merkwürdige Aufassung vom Urheberrecht zu haben. Wenn ich zu einem Fotografen gehe und da ein Foto von mir machen lasse dann mache ich mit dem Foto alles was ich will. Egal ob ich es an eine Bewerbung hefte, es ins Internet stelle, an alle Leute meiner Stadt verteile, es verbrenne oder sonst was. Wäre ja sonst noch schöner und eigentlich genau das Gleiche wie bestimmte Software Lizenzbedingungen die gerne aufgeführt werden alla das man nur ein Benutzungsrecht der Software erwirbt sie aber nicht weiterverkaufen etc darf. Taucht immer wieder auf, ist aber nicht rechtskräftig :rolleyes:

Naja manchmal frag ich micht echt ob man in machen Gegenden vom Arbeitsamt ne Stelle als Richter bekommt wenn sich nichts anderes findet...

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Bezgl der "Anmerkung". Ist das Urteil jetzt bindend oder nicht? Ich steh da gerade etwas auf dem Schlauch.

Interessant wäre auch zu wissen, ob der Fotograf im Gegenzu die Fotos einfachso veröffentlichen darf, beispielsweise um Werbung zu machen da er ja anscheinend die Rechte daran hat.

Wobei meine Person darauf abgelichtet ist, und ich mir auch nicht vorstellen kann das ohne meine Einwilligung mein Gesicht irgendwo erscheint.

Ich garantiere, jetzt geht wird es wieder so eine schöne Abmahnwelle wie damals mit den Städtenamen in Domains und unzulässigen Impressums los.

EDIT: Da unten war auch noch ein weiterer Link aufgeführt mit einem Urteil aus dem Jahre 2003

Die Verwendung von Passfotos im Internet ist nicht von dem üblichen Vertrag zur Erstellung von Bewerbungsfotos mit dem Fotografen gedeckt.
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Interessant wäre auch zu wissen, ob der Fotograf im Gegenzu die Fotos einfachso veröffentlichen darf, beispielsweise um Werbung zu machen da er ja anscheinend die Rechte daran hat.

Das das so bei einem Gerichtsverfahren entschieden wurde heißt (leider) noch lange nicht das das auch wirklich korrekt so nach deutschem Recht ist.

In einem Berufungsverfahren wird das wahrscheinlich schon wieder ganz anders sein :\

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Das das so bei einem Gerichtsverfahren entschieden wurde heißt (leider) noch lange nicht das das auch wirklich korrekt so nach deutschem Recht ist.

In einem Berufungsverfahren wird das wahrscheinlich schon wieder ganz anders sein :\

Alles klar. Danke - und wieder ein bissl schlauer ^^

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....Interessant wäre auch zu wissen, ob der Fotograf im Gegenzu die Fotos einfachso veröffentlichen darf, beispielsweise um Werbung zu machen da er ja anscheinend die Rechte daran hat.

Darf er definitiv nicht, wenn Du der Veröffentlichung nicht ausdrücklich zugestimmt hast - Recht auf Dein eigenes Bild, solange Du nicht eine Person der Zeitgeschichte bist.

Übrigens gibts das mit dem Urheberrecht auch bei Architekten, da gabs auch einen realen Fall. Architekt hat ein Haus entworfen, gebaut nach den Plänen. Umbau Jahre später durch den Eigentümer mit Veränderungen an der Fassade - Architekt ist vor Gericht gegangen und hat gewonnen. Haus mußte zurückgebaut werden.

Also hilft nur, dem Fotograf/ Architekt mittels Vertrag eindeutig klar zu machen, dass man an dem gekauften Produkt (Bilder/Haus) mit dem Entgelt alle Rechte der Verwertung erhält.

lg, T. :)

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Also hilft nur, dem Fotograf/ Architekt mittels Vertrag eindeutig klar zu machen, dass man an dem gekauften Produkt (Bilder/Haus) mit dem Entgelt alle Rechte der Verwertung erhält.

Ich würde sagen, dass es sich dabei, wie auch bei den Fotos, um einen Werkvertrag handelt.

In der Praxis wird ein Werkvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Damit regelt er auch das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber. Eine Besonderheit ist das Übertragungsrecht an Dritte (d.h. Recht auf Weitervertrieb) für das eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.

Da wird wohl bald eine entsprechende Regelung in solchen Verträgen (auch die Beauftragung des Fotografen ist ja ein solcher) mit drin sein. Wobei ich die Sache mit den Fotos auch schon lächerlich finde.

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Die dürfen deine Fotos nicht ohne deine Zustimmung veröffentlichen. Wir wurden bei unseren Hochzeitsfotos extra gefragt, obs ins Internet darf und auf einen Werbeprospekt. Das wurde auch so im Vertag vermerkt.

Wir haben ja gesagt und dafür einen guten Preis gekriegt und das extra für die Aussstellung im Schaufenster angefertigte Riesenexemplar nach ein paar Wochen so gekriegt.

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Moin,

gut, das heißt letztendlich sollte man sich vor dem Bewerbungsfoto Termin mit dem Fotografen absprechen, damit man wirklich alle Rechte der Bilder für sich schriftlich zugesichert bekommt bevor man die Bilder macht.

Mag sein, dass das Urteil welches ich verlinkt habe nicht "rechtens" ist. So kann ich jedoch bei mir solch ein Urteil vermeiden, indem ich dem Fotografen gar keine Chance gebe mich abzumahnen.

In nächster Zeit wird da sicherlich noch einiges kommen, da ich denke dass es nun auch noch andere Leute versuchen werden. Mal schauen was die Zeit so bringt...

Viele Grüße und einen erfolgreichen Arbeitstag

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Man muss bei Fotografien zwischen dem Urheberrecht und dem Nutzungsrecht unterscheiden.

In D-Land ist das Urheberrecht unveräuserlich. Liegt also für immer und ewig beim Urheber (hier also dem Fotographen) Ausnahme: Er stirbt, dann bleibt das Urheberrecht für 70 Jahre bei den Erben und erlischt dann. Geht also auch nicht auf den Dargestellten über! Anders z.B. in den Angelsächsischen Ländern. Dort gibt es die Möglichkeit des By-Out also des kompletten Verkaufs des Urheberrechtes.

Anders wiederum das Nutzungsrecht. Der Fotograph kann zum zeitpunkt des Varkaufs der Nutzungsrechte diese auf verschiedene Arten einschränken.

Uneingeschränktes Alleiniges Nutzungsrecht: Der Nutzungsrecht käufer kann das Bild allein und uneingeschränkt nutzen. ABER: die Nutzungsrechte können laut Deutschem Gesetz nur auf allgemein Bekannte Verbeitungswege bezogen werden. Also ein Bild das 1990 verkauft wurde kann nicht im Internet publiziert werden. Da dieser Verbreitungsweg erst ab 1995 als allgemein bekannt gilt.

Beschränkt auf bestimmte Nutzungsbereiche.

Der Eine Käufer darf es im Internet verbreiten, der andere in einer Zeitung drucken.

Dann gibt es noch einige Feinheiten. z.b. macht der Fotograph ein Foto für ein Cover einer CD, so muss er zulassen, das auf einem Plakat für die CD geworben wird, allerdings nicht das auf einem anderen Plakat mit diesem Photo für eine Tourne des Künstlers geworben wird.

Das heist in dem Fall, man kauft die Bilder und die Digitalen Daten, sollte der Normale Mensch davon ausgehen können das er die Bilder dann auch digital verwerten darf. Da sie als Bewerbungsbilder gemacht wurden, darf er damit auch auf allen zum Zeitpunkt des Kaufes gemachten Wegen die Bewerbungen schreiben. (Die digitalen Daten wurden ja extra dazugekauft!)

Das ganze ist wie immer nur meine Meinung, und keine Rechtsberatung!

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hm, ich glaube nicht dass Dir die Berufung was gebracht hätte. Ich habe "meinen" Fotografen damals nach einem digitalen Abzug zum Zweck der digitalen Nutzen gefragt und er hat dafür nochmal 140€ gefordert. Das habe ich dann nicht eingesehen und mein eigenes (natürlich relativ unprorfessionelles) Foto zu diesem Zweck angefertigt.

Am Ende ist es das Problem des Fotografen - natürlich kann ich mit so einem Preis verhindern, dass ich woanders das Bild billiger entwicklen lasse. Aber als Kunden kann er mich so auch nicht halten. Dafür halte ich mich auch an das Gesetz ... :)

Und heruntergerechnet und verkleiner sah dann mein eigenes Bild im digitalen Bewerbungsschreiben auch nicht viel schlechter aus ...

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