AndiKeppler Geschrieben 23. August 2007 Teilen Geschrieben 23. August 2007 Was mich gerade an meinem Vertrag (den ich noch nicht unterzeichnet habe) wundert: Es gibt nur ein Feld, in dem die tägliche Arbeitsstundenzahl eingetragen ist, aber nirgends eines, in dem die wöchentliche Arbeitszeit oder die Arbeitstage pro Woche einzutragen sind! Wenn man in einem Betrieb arbeitet, der auch Samstags arbeitet, könnte man doch davon ausgehen, daß man die tägliche Arbeitsstundenzahl mit 6 multiplizieren müsste? Oder liege ich da falsch! Gibts da irgendwo eine andere Regelung, die obige Sorge von mir aufhebt? (kann nichts finden!) Wundert mich schon ein wenig, denn kein Verkäufer würde z.B. einen neuen Vertrag bei einem Einzelhandel unterschreiben, in dem drinsteht, daß er jeden Tag 8 Stunden arbeiten muß? (können 40 oder 48h sein, letzteres ist bei Erwachsenen legal). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 24. August 2007 Teilen Geschrieben 24. August 2007 Es gibt nur ein Feld, in dem die tägliche Arbeitsstundenzahl eingetragen ist, aber nirgends eines, in dem die wöchentliche Arbeitszeit oder die Arbeitstage pro Woche einzutragen sind! Ein Standardvertrag, der die Mindestangaben nach BBiG erfüllt vermutlich. § 11 BBiG Vertragsniederschrift (1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen 1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, 2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung, 3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, 5. Dauer der Probezeit, 6. Zahlung und Höhe der Vergütung, 7. Dauer des Urlaubs, 8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, 9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. (2) [...] Wenn man in einem Betrieb arbeitet, der auch Samstags arbeitet, könnte man doch davon ausgehen, daß man die tägliche Arbeitsstundenzahl mit 6 multiplizieren müsste? Wenn das nicht gegen die übrigen verpflichtenden Gesetze spricht, ja. Wundert mich schon ein wenig, denn kein Verkäufer würde z.B. einen neuen Vertrag bei einem Einzelhandel unterschreiben, in dem drinsteht, daß er jeden Tag 8 Stunden arbeiten muß? (können 40 oder 48h sein, letzteres ist bei Erwachsenen legal). Arbeitsvertrag ungleich Ausbildungsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist lt. § 2 Nachweisgesetz "die vereinbarte Arbeitszeit" aufzuführen. bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
AndiKeppler Geschrieben 25. August 2007 Autor Teilen Geschrieben 25. August 2007 Arbeitsvertrag ungleich Ausbildungsvertrag. Im Arbeitsvertrag ist lt. § 2 Nachweisgesetz "die vereinbarte Arbeitszeit" aufzuführen. bimei Genau das wünschte ich mir ja auch, aber in meinem Vordruck gab es nur ein Feld, in dem die tägliche Arbeitszeit in Stunden eingetragen war. Nirgends wieviel Tage die Woche dazugehören oder wieviel Wochenstunden. Wenn dann z.B. wie bei mir passiert der Urlaubsanspruch fälschlicherweise unter "Werktage" statt unter "Arbeitstage" eingetragen wurde, darf man laut einer IHK-Auskunft (hatte angerufen) von einer 6-Tage-Woche und somit eigentlich 48h-Woche ausgehen. Bei mir war´s aber ein Versehen und denke nicht daß es einen Azubi gibt, der sowas unterschreiben würde ;-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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