lordy Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 Hallo, als ich eben in einem anderen Thread das Stichwort AGG gelesen habe, ist mir eine Frage in den Kopf geschossen, die ich in die Runde schmeißen möchte: In unserer Firma gibt es einen gestaffelten Urlaubsanspruch - unter 30 = 26 Tage - ab 30 = 28 Tage - ab 40 = 30 Tage Ist diese Regelung mit dem AGG vereinbar ? Schließlich sagt das AGG ja, das keiner u.a. aufgrund seines Alters benachteiligt werden darf (§1) und zeichnet als Anwendungsbereich auch ausdrücklichlich die Beschäftigungsbedingungen aus (§2). Den Gesetzestext kann man unter AGG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis nachlesen. Freue mich auf Eure Meinungen. Zitieren
trebstyle Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 seltsame regelung. mit welcher begründung vertritt die firma diese regelung? (dass zb. azubis mehr urlaub als normale arbeitnehmer haben, ist mir ja bekannt... aber das hier... :eek) Zitieren
Enno Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 Was ich kenn ist die Regelung: Urlaubsanspruch abhängig von der Betriebszugehörigkeit. Also z.B. man fängt mit 25 Tagen an und bekommt für jedes Jahr 1 Tag mehr Urlaub. Bis z.b. 32 Tage max. Oder so. IMHo könnte aber sowas durch das AGG nicht mehr rechtens sein. Zitieren
Akku Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 IMHo könnte aber sowas durch das AGG nicht mehr rechtens sein. Genau! Gesetzlich geregelt ist nur die Mindestanzahl Urlaubstage und die Urlaubsregelung bei Jugendlichen. Ich fürchte da kommt in Zukunft eine riesen Klagewelle auf die Arbeitgeber zu, wenn sich das mit dem AGG erst einmal herumgesprochen hat. Ich wage zu behaupten das mindestens 50% aller weiblichen Arbeitnehmerin gegen ihren AG klagen können. Gehaltstechnisch (und auch teilweise Urlaubstechnisch)ist es doch fast überall so geregelt, dass jemand der länger einem Betrieb zugehört, i.d.R. auch bei gleicher Leistung mehr Gehalt und evtl. mehr Urlaubstage geniesst. Aua aua, da kommt noch was. Zitieren
Enno Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 @akku Betriebszugehörigkeit ist kein Grund der im AGG als unzulässige erklärt wird. Also wenn danach irgendwas gestaffelt ist ist das IMHO ok. Zitieren
Akku Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 Betriebszugehörigkeit ist kein Grund der im AGG als unzulässige erklärt wird. Ist das so? *schnellinArbG70.Auflage2007blätter* Zitieren
bimei Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 Ist diese Regelung mit dem AGG vereinbar ? Gegenfrage: Hast Du das Gesetz ganz gelesen? Auch § 10 bspw.? bimei Zitieren
Akku Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 Dieses AGG macht mich noch ganz kirre. Manchmal habe ich den Eindruck, dass sich da Gesetzte gegenseitig aufheben. Ich bin auch der Meinung von bimej, dass das mit §10 vereinbar ist, wobei dann noch die Frage offen ist, was mit: "objektiv und angemessen und durch eine legitimes Ziel gerechtfertigt ist" gemeint ist:confused: Zitieren
bimei Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 Dieses AGG macht mich noch ganz kirre. Manchmal habe ich den Eindruck, dass sich da Gesetzte gegenseitig aufheben. Finste? I.d.R. ist es so, dass Gesetze gestaffelt sind, also (das ist jedenfalls das Bemühen) präzisiert werden. Bsp.: Grundsätzlich gilt für jeden das Bundesurlaubsgesetz. Gibt es ein Urlaubsgesetz für bestimmte Berufsgruppen, das "besser" ist als das Bundesurlaubsgesetz, gilt das. Gibt es eine tarifliche Regelung, die noch besser ist, gilt die. Gibt es eine Betriebsvereinbarung, die besser ist, als die tarifliche Regelung, gilt die. Gibt es eine einzelvertragliche Regelung ... Lässt sich auf fast alles anwenden Kündigungsfristen, Urlaub, Alterschutz usw. Soweit zum grundsätzlichen. ..., wobei dann noch die Frage offen ist, was mit: "objektiv und angemessen und durch eine legitimes Ziel gerechtfertigt ist" Eben das ist dann das Gummiband, das Du in fast jedem Gesetz finden wirst. Im Zweifel entscheidet/beurteilt das bei arbeitsvertraglichen Regelungen eben letztendlich ein Arbeitsgericht. Platt für einen solchen Fall wie hier würde ich aus Sicht des "Anordneneden", also AG, sagen: Es ist objektiv, weil das Mass das Alter ist, nicht etwa die Schuhgrösse oder die Anzahl der Nasenhaare. Für die Angemessenheit würde ich eine flotte Rechnung vorlegen, z.B. eine Staffelung, bezogen auf durchschnittliche Lebensarbeitszeit bei mir im Betrieb usw. Das legitime Ziel ist für mich als AG, dass ein älterer AN mehr Erholungsurlaub benötigt, um mir als AN so lange wie möglich gesund zur Verfügung zu stehen. Ich möchte eben etwas tun für meine AN und dass sie lange bei mir bleiben. Das wäre dann der (Phantasie-)Teil aus der Praxis, wie das bei einem Rechtsstreit von Seiten des AG ablaufen könnte. bimei Zitieren
Enno Geschrieben 19. Oktober 2007 Geschrieben 19. Oktober 2007 ... Es ist objektiv, weil das Mass das Alter ist, nicht etwa die Schuhgrösse oder die Anzahl der Nasenhaare... huch ich darf mal bimei wiedersprechen. oh wie ich mich freu. also § 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Also da steht in dem komischen AGG Teil das eben wegen dem Alter kein Unterschied gemacht werden darf. Punkt! Zitieren
Sour Geschrieben 23. Oktober 2007 Geschrieben 23. Oktober 2007 Nicht ganz... Da sind wir dann wieder bei §10 des AGG. § 10 Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters "Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist." Den Teil über objektiv, angemessen und ein legetimes Ziel wurde ja bereits von Bimei erläutert . Zitieren
Angela Geschrieben 23. Oktober 2007 Geschrieben 23. Oktober 2007 Aussage des Rechtsanwalts, bei dem ich eine Schulung zum Thema AGG besucht habe: - eine Bindung von Urlaubsregelung, Altersvorsorge, etc. an die Betriebszugehörigkeit gilt als zulässig - eine Bindung an das reine Lebensalter gilt als unzulässig nach AGG Aus meiner Sicht greift bei oben angesprochener Regelung auch § 10 des AGG nicht, die Regelung ist also unzulässig. Beispiel: auch die tarifvertragliche Regelung, nach der AN ab einem bestimmten Alter zusätzliche Urlaubstage erhalten musste nach Inkrafttreten des AGG gestrichen werden, da sie nicht mehr zulässig war. Zitieren
Akku Geschrieben 23. Oktober 2007 Geschrieben 23. Oktober 2007 Beispiel: auch die tarifvertragliche Regelung, nach der AN ab einem bestimmten Alter zusätzliche Urlaubstage erhalten musste nach Inkrafttreten des AGG gestrichen werden, da sie nicht mehr zulässig war. Hast du dazu eine Quelle? BAG Urteil o.ä.? Zitieren
Tombazane Geschrieben 23. Oktober 2007 Geschrieben 23. Oktober 2007 Beispiel: auch die tarifvertragliche Regelung, nach der AN ab einem bestimmten Alter zusätzliche Urlaubstage erhalten musste nach Inkrafttreten des AGG gestrichen werden, da sie nicht mehr zulässig war. hm, wie ist denn dann jetzt die Urlaubsregelung im öffentlichen Dienst? lg, T. Zitieren
shecki Geschrieben 23. Oktober 2007 Geschrieben 23. Oktober 2007 Meines Wissens hat der öffentliche Dienst nach Alter gestaffelten Urlaub, sprich mit 30 nen Tag mehr, mit 40 noch mal usw. So ist es auch bei uns im Betrieb. Wann soll das denn per Urteil kassiert worden sein? Zitieren
SchwarzerEngel Geschrieben 23. Oktober 2007 Geschrieben 23. Oktober 2007 hm, wie ist denn dann jetzt die Urlaubsregelung im öffentlichen Dienst? Ich weiß, Tomba...die Frage war wahrscheinlich ironisch gemeint, aber dennoch: Genauso, wie sie bereits zu Zeiten des BAT war! :mod: (Sorry, das meine Posts meißt etwas ÖD-belastet sind...das liegt am Umfeld! Aber dennoch gibt die TVÖD-Regelung hier für diesen Zusammenhang ein brauchbares Beispiel ab, wie ich finde...und wurde ja außerdem bereits genannt) § 26 Erholungsurlaub (TVÖD, allg. Teil) (1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Wann soll das denn per Urteil kassiert worden sein? Gute Frage - höchstwahrscheinlich gar nicht! Quellen, die das Gegenteil behaupten, wären in dieser Hinsicht interessant! Wobei ich mich davor hüten würde, mit solchen Urteilen (sollte sie es geben) gegen meinen Arbeitgeber vorzugehen. Das führt dann wahrscheinlich NICHT dazu, dass alle die 30 Tage Urlaub bekommen, sondern das alle nur noch 26 Tage Urlaub bekommen...dann hast du´s geschafft! :uli (mal vom Besitzstandsschutz abgesehen) Fazit: Mit Hinblick auf §10 AGG in obiger Form wohl zulässig, sonst gäbe es diese Regelung wohl weder im (ziemlich aktuellen) TVÖD, noch in anderen Tarifverträgen! My 2 cents... Greetz S.E. Zitieren
Tombazane Geschrieben 23. Oktober 2007 Geschrieben 23. Oktober 2007 ... nach Alter gestaffelten Urlaub, sprich mit 30 nen Tag mehr, mit 40 noch mal usw.... genau das ist der Punkt: nach AGG dann nicht mehr haltbar? Kein Urteil, nur ein Gesetz lg,T. Zitieren
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