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Geschrieben

Hallo zusammen,

kann man ein Fernstudium steuerlich absetzen? Als Sonderausgaben kann man (soweit ich weiß) Kosten für berufliche Fortbildung geltend machen. Trifft das auf ein Fernstudium zu?

newbie

Geschrieben

Servus,

nein, bei den Sonderausgaben gibt es eine Höchstgrenze von 4000 Euro, bei den Werbungskosten nicht.

Ich habe mein Studium anfangs komplett ansetzen können (als Werbungskosten), die letzten beiden Jahre nur noch 4000 Euro.

Peter

Geschrieben

Handelt es sich bei dem berufsbegleitenden Studium bzw. Fernstudium um ein Erststudium, so kann man die jährlichen Kosten bis zu einer Höhe von 4.000 EUR als Sonderausgaben geltend machen.

Handelt es sich bei dem berufsbegleitenden Studium bzw. Fernstudium um ein Zweitstudium, so kann man die jährlichen Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen.

Geschrieben

Bekommt man dann den ganzen Betrag zurück?

Normal ist es doch so, dass man nur den Teil zurückbekommt, den man auch Steuern gezahlt hat. D.h. wenn ich 20% Lohnsteuer zahle, dann bekomme ich auch nur 20% der Fernstudium-Kosten zurück... oder liege ich da falsch?

newbie

Geschrieben

Hab jetzt noch gehört, dass man sich einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte dafür eintragen lassen kann, so dass man gleich weniger Steuern zahlt. Macht das Sinn? Oder ist es besser es am Ende des Jahres als Sonderausgabe abzusetzen?

Kann ich den Freibetrag jetzt schon für 2008 eintragen lassen, obwohl mein Studium erst Anfang nächsten Jahres beginnt? Ich würde für den Freibetrag die Kosten für das Studienmaterial (ca. 400 euro) und Fahrtkosten zu Prüfungen und Präsenveranstaltung inkl. notwendiger Übernachtung (da 600KM Entfernung). Ist das so korrekt? Kann ich nochwas hinzuzählen?

newbie

Geschrieben

@Wilfried Willker:

Auf Deiner HP steht:

Als Werbungskosten können in unbegrenzter Höhe folgende Kosten geltend gemacht werden: u.a. Kosten für jede berufliche Weiterbildung, die nach Abschluss der ersten Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums absolviert wird.

Als Sonderausgaben können bis zur Höhe von jährlich 4000 Euro können abgesetzt werden: u.a. Kosten für ein Erststudium (z. B. nach dem Schulabschluss oder nach einer Berufsausbildung oder einer Berufsausübung)

Dann trifft auf mich ja beides zu, wenn ich zuvor eine Ausbildung als FIAE abgeschlossen habe und nun nebenruflich studieren möchte. Oder?

newbie

Geschrieben

Hallo fi-newbie,

zu deiner ersten Frage:

Der Freibetrag auf der LSt-Karte ist immer dann, besonders interessant, wenn man - wie bei dir - schon von Beginn des Jahres an die Kosten hat und sie auch ein ganzes Jahr lang bestehen. Dann hat man die steuerliche Vergünstigung bereits sofort ab Jahresbeginn. Es ist aber mit dem Nachweis beim Finanzamt schwieriger, weil man in der Regel noch keine bezahlten Rechnungen vorlegen kann. Man muss dann auf andere Weise dem FA glaubhaft machen, dass die Kosten wirklich in der beantragten Höhe entstehen werden. Wenn es abgelehnt wird, kann man dann aber immer noch am Jahresende eine Steuerklärung abgeben und alles genau belegen.

Wenn im Laufe des Jahres noch höhere Kosten als der eingetragene Freibetrag z. B. durch Bücher o. ä. anfallen, kann man sie nachträglich ebenfalls noch am Jahresende ansetzten.

Zu deinem 2. Posting:

Es gibt für den Bildungsgang immer nur eine der beiden Möglichkeiten. In deinem Fall sehe ich das so, dass du ja bereits einen Beruf hast, den du auch ausübst, und nun als Weiterbildung ein Informatikfernstudium finanzieren willst. Oder wenn du eine andere Studienrichtung wählst, wäre es als Umschulung zu sehen und fiele auch unter die Werbungskosten. Die Werbungskosten sind die günstigere Lösung, weil sie in der Höhe unbegrenzt sind, davon würde ich an deiner Stelle den Finanzbeamten zu überzeugen versuchen.

Über alles was durch die Weiterbildung an Kosten anfällt, solltest du fleißig Belege sammeln. Ohne Nachweis erkennt das FA nur wenig an.

Wenn du schon in diesem Jahr Ausgaben hast (Unterlagen, Bücher, Porto, Fahrten), kannst du es schon dieses Jahr ansetzen.

Viel Glück!

Wilfried

Geschrieben

Zu deinem 2. Posting:

Es gibt für den Bildungsgang immer nur eine der beiden Möglichkeiten. In deinem Fall sehe ich das so, dass du ja bereits einen Beruf hast, den du auch ausübst, und nun als Weiterbildung ein Informatikfernstudium finanzieren willst. Oder wenn du eine andere Studienrichtung wählst, wäre es als Umschulung zu sehen und fiele auch unter die Werbungskosten.

Wilfried

@Wilfried

Also ich habe die Ausbildung zum Informatikkaufmann gemacht und studiere nun im Rahmen eines Fernstudiums Wirtschaftsinformatik. Die Sachbearbeiterin in dem für meinen Bezirk zuständigen Finanzamt hat mir gesagt, dass ich die Aufwendungen für das WI-Studium "nur" als Sonderausgaben geltend machen könnte.

Geschrieben

So steht es im Gesetz. Man kann aber versuchen diese als Werbungskosten anerkannt zu bekommen. Dann kann man auch mehr als 4000,00 EUR absetzen. Wenn der zuständige Finanzbeamte damit nicht einverstanden ist, dann macht er daraus von alleine Sonderausgaben. Also wenns klappt ist gut wenn nicht hast Du Pech gehabt.

Frank

Geschrieben

Frank hat recht, so solltest du es machen. Dein FA unterstellt vermutlich, dass du deine Erstausbildung nur gemacht hast, um mit dieser praktischen Vorbildung dann zu studieren. Wenn du also für die Werbungskosten argumentieren willst, solltest du deutlich machen, dass du zunächst vorhattest in deinem Erstberuf zu arbeiten, dann gemerkt hast, dass du darin wenig Perspektiven hast und deshalb eine Weiterbildung durch ein Informatikstudium begonnen hast. Also eine kleine Vorbemerkung zu der Sammlung der Belege schreiben.

Andererseits muss die Alternative "Sonderausgaben" auch nicht schlecht sein. Nämlich dann, wenn du den Freibetrag für Werbungskosten nicht durch andere Werbungskosten überschreitest.

Das Vergleichen der Alternativen gelingt am leichtesten mit einer Steuer-Software, deren Kosten du dann auch als Werbungskosten absetzen kannst ;-)

Wilfried

Geschrieben

Hallo Frank,

du hast richtig gehört, dass man die Steuerberatungskosten nicht mehr wie früher ansetzen kann. Man kann sie aber noch ansetzen und zwar anteilig bei den jeweiligen Einkommensarten, z. B. 50% bei Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Gehalt), 30% Einkommen aus Kapital (Zinsertragssteuer) 20% Nebeneinkünfte (Honorar ...) usw.

Macht leider mehr Arbeit. Ganz ähnlich ist es, wenn man den Kauf eines PC oder die Internetkosten ansetzen will.

Wilfried

Geschrieben

Da meine Kosten für das Studum jährlich nie mehr als 4000Euro sein werden, würde es mir reichen, diese als Sonderausgaben absetzen zu können.

Gibt es dort auch so einen Freibetrag, den ich mind. überschreiten muss, damit ich überhaupt was geltend machen kann (wie bei den Werbungskosten)?

newbie

Geschrieben

Ja, bei den Sonderausgaben gibt es auch einen Freibetrag. Die Höhe hängt von den persönlichen Verhältnissen ab und kann wegen der Kompliziertheit von Hand kaum ausgerechnet werden. Da aber jeder schon mal eine Reihe von Sonderausgaben hat (Beiträge zu den Sozialversicherungen, evtl. Lebensvers. usw.), kann der Freibetrag evtl. schon z. T. dafür drauf gehen.

Bei den Werbungskosten können zurzeit wegen des Wegfalls der Pendlerpauschale viele den Freibetrag nicht mehr überspringen. Kann sich aber evtl. bald wieder ändern.

Wilfried

  • 1 Jahr später...
Geschrieben

Kurze Frage ich mache zurzeit mein Abi als Fernstudium und arbeite vollzeit habe auch noch keine Ausbildung gemacht. Kann ich dann meine meinen Kostenbeitrag von 130 Montl. absetzen von den Steuern und wenn ja worüber... Werbungskosten? Un bekomme ich dann gesammten Betrag erstattet?

Könnt Ihr mir bitte Helfen diese Frage zu beantworten die Ämter sind da irgendwie immer äußerst unfreundlich und geben sich unwissend!:(

Geschrieben

Hallo Mini1987,

das Abitur ist eine gymnasiale Bildung und zählt zur Allgemeinbildung. Die Kosten sind als Sonderausgaben absetzbar.

Zu den Kosten zählen nicht nur die Teilnahmegebühren, sondern auch evtl. entstehende Fahrtkosten, Kosten für Arbeitsmittel und Bücher. Evtl. kannst du auch einen angemessenen Anteil deiner Comuter- und Internetkosten als Sonderausgaben absetzen.

Wieviel du tatsächlich vom Finanzamt erstattet bekommst, hängt von deinem Steuerfall ab (siehe oben), also u. a. von den sonstigen Sonderausgaben, deren Höchstbeträge, deinem Familienstand usw. Ich empfehle immer die Verwendung einer Steuersoftware, die dir hilft, alles richtig einzutragen und sie rechnet dir aus, wie viel du erstattet bekommen kannst. Die Kosten der Software kannst du ebenfalls von der Steuer absetzen.

Du bekommst aber niemals alles vom Finanzamt zurück, sondern immer nur soviel, wie dein persönlicher Steuersatz ist (also vielleicht 25 - 30 %).

Wilfried

Geschrieben

Danke für die flotte Antwort. Noch eine kurze Frage. Ich habe noch nie eine steuererklärung gemacht wollte es bereits im letzten Jahr versuchen um die genannten Kosten abzusetzen, nun fragt dieses Programm mich immer nach so ner nummer die Du wohl irgendwie zugewiesen bekommst. Wo bekomme ich die her?. Wie gesagt unser Finanzamt ist sehr unfreundlich habe mich einmal in dieser Richtung versucht und bin nicht wweit gekommen. Und gleich nen Steuerberater zur Hilfe ziehen will ich nun auch nicht weil dann zahl ich ja wieder drauf, möchte ja geld zurück bekommen:D

Danke schon vorab!

Mini

Geschrieben

Ja, das ist richtig. Du musst eine Steuer-Nr. und evtl. eine Steuer-ID eintragen.

Die Steuer-Nr. müsstest du eigentlich schon haben, da du als Vollzeitarbeitender ja Steuern bezahlst. Steht sie nicht auf deiner Lohnsteuerkarte? Die LStK gibt dir dein Arbeitgeber nach Ablauf des Jahres zurück - oder du musst sie von ihm zurückfordern. Sie muss dann mit der Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden.

Neuerdings werden die Angaben auf der LStK meist vom Arbeitgeber elektronisch ans Finanzamt übermittelt und du erhältst darüber dann einen Ausdruck.

In diesem Jahr neu eingeführt wurde die Steuer-ID. Sie wird jedem beim Einwohnermeldeamt registrierten Bürger übersandt und soll künftig die alte Steuernummer ersetzen. Die müsstest du wahrscheinlich in den letzten Monaten schon bekommen haben. Ansonsten solltest du das Jahresende noch abwarten und dann ggf. zum Einwohnermeldeamt gehen.

Für eine Steuererklärung über zurückliegende Jahre benötigst du die Steuer-ID nicht, sondern nur die herkömmliche Steuernummer.

Ein paar Infos zu diesen beiden Nummern findest du auch bei Wikipedia.

Wilfried

Geschrieben
Die Steuer-Nr. müsstest du eigentlich schon haben, da du als Vollzeitarbeitender ja Steuern bezahlst.

Man kann durchaus Steuern bezahlen, hat aber bisher keine Steuernummer erhalten. Wenn man nämlich noch nie eine Steuererklärung gemacht hat, hat man auch keine.

Frank

Geschrieben

Das kann durchaus stimmen.

@ Mini1987:

Wenn du also keine Nr. hast, musst du das Feld in deiner Steuersoftware offen lassen. Und wenn dein Programm ohne diese Nr. nicht weiterarbeiten will, kannst du eine fiktive Nr. eingeben und sie später bei den Ausdrucken wieder durchstreichen.

Denk dran, dass du alles durch Belege nachweisen oder mindestens durch gute Erläuterungen glaubhaft machen musst.

Wilfried

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