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Lösungen für Winter 2007/2008 WiSo


Maldwyn

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Top-Benutzer in diesem Thema

Also wie gesagt nochmal für die, die zwischen den Zeilen nicht lesen können.

Vor allem an Sir baphi :)

Das sind die Lösungen!!:

1) 4

2) 3

3) 1

4) 1,2

5) 3

6) 3,5

7) 4

8) a) 3 B) 1,30

9) 4

10) 2

11) 5,7

12) 6

13) 3,6

14) 4

15) 2,6

16) 2,3

17) a) 2 B) 3 c) 1

18) a) 1 B) 1,2,6

19) 4

20) 3

21) 1,3

Weitere Spekulationen sind derzeit überflüssig, vielleicht gibt es für die eine oder andere Aufgabe noch Kritiken seitens der Prüfer und dadurch gibt es mehrere Möglichkeiten aber nach DERZEITIGEM Stand ist das so richtig.

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Hab in WISO 98%. Hab es mit der Musterlösung verglichen. Lediglich einen Kreuz bei der Frage zu BildschrimV habe ich falsch. Habe da 2 und 5, statt 3 und 5. Ansonsten alles richtig. Fand die Wiso-Prüfung im Vergleich zu anderen der letzten Jahre ziemlich einfach. Hab mal eine andere Frage zu GH2. Bei den VOIP-Spracheinheiten kommt bei der Rechung in Bezug auf Leasing 300000 raus. Jedoch wurden die 19% Umst. nicht in Betracgt gezogen, finde ich. Hab ich jetzt wegen dem falschen Ergebnis wirklich die 8pkte :( vergeben. Teilpunkte gibbet wahrscheinlich nicht oda. Hat da eina von euch Erfahrung.

Gruß

Emrah

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Also BBIG regelt definitiv die Ausbildungsvergütung:

Prinzipiell gebe ich Dir recht, aber es kommt auf die konkrete Fragestellung an.

- min. 20% unter Tarif

Wenn die IHK meine Antwort in der WISO-Prüfung nicht akzeptiert, werde ich denen wohl mal Nachhilfe geben müssen!

Wo allerdings der Punkt steht, würde ich auch gerne wissen.

dann gib mal Nachhilfe ;)

Um es vorweg zu nehmen:

§ 17 BBiG Vergütungsanspruch

(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.

(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.

(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.

§ 18 BBiG Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.

(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Ob das wie schon oben gesagt zur genauen Fragestellung passt, kann ich ohne die Frage zu kennen, nicht beurteilen. ;)

bimei

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"Vergütung und sonstige Leistungen in der Ausbildung

Ausbildende zahlen dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung - dies regelt § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Sie muss nach dem Lebensalter der Auszubildenden so bemessen sein, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich ansteigt.

Werden Auszubildenden von Ausbildenden Sachleistungen (z.B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25% der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben (§17 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden (§18 BBiG).

Wenn für Ausbildende und Auszubildende eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, dürfen im Ausbildungsvertrag keine niedrigeren Vergütungssätze als die Tarifsätze vereinbart werden. Ob eine verbindliche Tarifregelung vorliegt, lässt sich beim Ausbildenden, Betriebsrat oder - soweit vorhanden - bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung erfragen.

Fehlt eine tarifliche Regelung und wird die Formulierung - 'Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze' - im Ausbildungsvertragsmuster gestrichen, ist eine Unterschreitung der tariflichen Sätze um 20 % möglich, ohne die Angemessenheit der Vergütung in Frage zu stellen.

Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten (§ 17 BBiG). Auch diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muss angemessen sein. Statt der Überstundenvergütung kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, muss - soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist - in bestimmten Umfang Freizeit gewährt werden.

Eine Gesamtübersicht der durchschnittlichen tariflichen Brutto-Ausbildungsvergütungen nach Ausbildungsberufen haben wir für Sie zum download bereitgestellt."

Quelle Vergütung und sonstige Leistungen in der Ausbildung

So hier mal beispielhaft ein Auszug der meine Aussage belegt.

Selbst wenn in der Fragestellung auf die "Höhe" der Vergütung abgezielt wurde (ich weiß es nicht mehr genau), dann ist immernoch BBIG richtig. Gelten für beide Vertragspartner keine Tarifverträge gilt: min. 20% unter Tarif

Und das ist nunmal geregelt im BBIG.

Sogar die IHK (hier beispielhaft München) schreibt es selbst so.

Noch Fragen?

Ich glaube das Thema Nachhilfe war doch kein Spaß.

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"Ausbildungsvergütung :

20 Prozent unter Tarif ist nicht mehr "angemessen"

Die Ausbildungsvergütung darf nicht mehr als 20 Prozent unter Tarif liegen. Nach §

10 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz muss der Ausbildungsbetrieb den

Auszubildenden angemessen vergüten.

Dieser Anspruch ist unabdingbar, kann also weder durch Einzel- noch durch

Kollektivvertrag unterschritten werden.

Eine Ausbildungsvergütung ist angemessen, wenn sie hilft, die Lebenshaltungskosten

zu bestreiten. Richtet sie sich an den Tarifsätze n aus, ist sie immer als

angemessen anzusehen.

Nicht mehr angemessen ist es, wenn das Tarifniveau um mehr als 20 Prozent

unterschritten wird. Existiert keine tarifliche Regelung, kann auf branchenübliche

Sätze zurückgegriffen werden.

Es reicht nicht aus, dass die Vergütung zu dem Zeitpunkt angemessen war, als der

Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde. Sie muss während der gesamten

Ausbildungszeit angemessen sein.

BAG vom 30. September 1998 - 5 AZR 690/97

Quelle: http://www2.igmetall.de/homepages/bonn-rhein-sieg/file_uploads/ausbildungsvergtung.pdf

Die 20% unter Tarif sind begründet durch die oben genannte Entscheidung des BAG. Hier wird verwiesen auf §10 BBiG.

-> BBiG regelt ebenfalls die Höhe der Ausbildungsvergütung

-> sie muss "angemessen" sein

-> bei keiner Tarifbindung eben min. 20% unter Tarif / Branche

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Du interpretierst etwas, was nicht da steht.

Ich schrieb:

Die "mind. 20% unter Tarif" sind aber nicht durch das BBiG geregelt.

Das ist Fakt.

Zu dem von Dir aufgeführten Urteil (das Du hoffentlich ganz gelesen hast):

- Es geht um eine Branche, die einen Tarifvertrag hat; gegen die nicht angemessenen Vergütung in Bezug auf den Tarifvertrag wurde geklagt. Bezogen auf den Tarifvertrag war es keine angemessenen Vergütung nach (damals) § 10 BBiG

- Nicht jeder ITler arbeitet in einem Betrieb mit Tarifvertrag

- Es gibt keinen Tarifvertrag für die Branche IT

- Den Text des BBiG habe ich oben bereits gepostet. Über "angemessene Vergütung" hinausgehend steht da nichts.

Heisst: Im Zweifel muss das von Dir zitierte "Existiert keine tarifliche Regelung, kann auf branchenübliche Sätze zurückgegriffen werden." eingeklagt werden. Eine gesetzliche Regelung gibt es nicht.

Das als mögl. Richtlinie zu betiteln ist ok, aber es ist keine allgemeingültige feststehende Regelung.

bimei

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Um eben diese Klage durchführen zu können, kann man sich lediglich auf das BBiG berufen.

(in dem Punkt gebe ich dir vollkommen recht und es bekräftigt ja eben meine Antwort)

Man wird letztendlich sehen, was die IHK dazu meint.

Ich für meinen Teil werde bei WISO WI 07/08 Frage 14 als Antwort BBiG für richtig erachten. Sieht der Prüfungsausschuss das anders, besteht dazu Klärungsbedarf. Tarifvertrag als Antwort werde ich jedenfalls so nicht akzeptieren. (eben allein aus dem Grund, das nicht jeder tarifgebunden ist)

Es besteht auch immernoch die Möglichkeit, dass die oben beschriebene Musterlösung gar keine "echte" ist, oder Zahlendreher bzw. Fehler enthält.

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Um eben diese Klage durchführen zu können, kann man sich lediglich auf das BBiG berufen.

(in dem Punkt gebe ich dir vollkommen recht und es bekräftigt ja eben meine Antwort)

Zustimmung, liegen wir ja doch nicht so auseinander. :-)

Ich für meinen Teil werde bei WISO WI 07/08 Frage 14 als Antwort BBiG für richtig erachten.

Würde ich aus den hier geposteten Bruchstücken, wie weiter oben schon gesagt, auch so sehen. Aber ich kenne (wie ebenfalls schon geschrieben) die genaue Fragestellung nicht.

Zur vermeintlichen Musterlösung, die es eigentlich auch nicht gibt, sondern höchstens Lösungshinweise, einfach mal abwarten. Bringt einen ja nicht weiter, das hier zu diskutieren, ausser mögl. Bauchschmerzen, Zähneknirschen, angestautem Ärger ... ;)

Gruss

bimei

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Zustimmung, liegen wir ja doch nicht so auseinander. :-)

Würde ich aus den hier geposteten Bruchstücken, wie weiter oben schon gesagt, auch so sehen. Aber ich kenne (wie ebenfalls schon geschrieben) die genaue Fragestellung nicht.

Zur vermeintlichen Musterlösung, die es eigentlich auch nicht gibt, sondern höchstens Lösungshinweise, einfach mal abwarten. Bringt einen ja nicht weiter, das hier zu diskutieren, ausser mögl. Bauchschmerzen, Zähneknirschen, angestautem Ärger ... ;)

Gruss

bimei

komm aus mv..is da die prüfung groártig anders???

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