Basster Geschrieben 8. Mai 2008 Teilen Geschrieben 8. Mai 2008 Hi und Hallo, ich weiß, sich nachher informieren ist immer nicht so schlau, aber ich wollte einfach mal erfragen, wie das rechtlich aussieht. Meine Situation: Bin nach meiner Ausbildung zum FIAE übernommen worden, mit einer 42 Stunden Woche im Vertrag. Klar, vielleicht nichts ungewöhnliches mehr in unserer Branche, aber jetzt lese ich auf diversen Seiten folgendes: Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die werktägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Quelle: Arbeitszeit Arbeitsrecht Da ich eine 5 Tage Woche habe, beträgt meine tägliche netto Arbeitszeit ja rechnerisch 8 1/2 Stunden (+ Pausen). Meine Frage: Ist das überhaupt so zulässig? Klar, ich hab den Vertrag schon unterschreiben, aber interssieren würde es mich doch... vielleicht kann ich da ja noch was dran drehen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Faustenator Geschrieben 8. Mai 2008 Teilen Geschrieben 8. Mai 2008 ... mit einer 42 Stunden Woche im Vertrag. ... Da ich eine 5 Tage Woche habe, beträgt meine tägliche netto Arbeitszeit ja rechnerisch 8 1/2 Stunden (+ Pausen). <Klug******> Nicht nach Adam Riese!. Da wären es 8,4h... </Klug******> Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Basster Geschrieben 8. Mai 2008 Autor Teilen Geschrieben 8. Mai 2008 <Klug******> Nicht nach Adam Riese!. Da wären es 8,4h... </Klug******> Jaaaaaaa... i know... arbeitgebertechnisch gerundet! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
michaelmeier Geschrieben 8. Mai 2008 Teilen Geschrieben 8. Mai 2008 Das Arbeitszeitgesetz bestimmt, dass die werktägliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf. Sie kann jedoch auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Quelle: Arbeitszeit Arbeitsrecht Passt doch bei dir. Machst an fünf Werktagen 8,X Stunden und am sechsten Werktag (Samstag) nichts. Wo ist das Problem? Hast also sogar noch 6 Stunden Luft... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Truble Geschrieben 8. Mai 2008 Teilen Geschrieben 8. Mai 2008 das was du geschrieben hast du §3 des ArbZG hier mal §7 § 7 Abweichende Regelungen (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, 1. abweichend von § 3 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, c) (weggefallen) 2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen, 3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird, 4. abweichend von § 6 Abs. 2 a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt, einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen, 5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen. (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden, 1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen, 2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen, 3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen, 4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen. (2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen. (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird. (7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat. (8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten. (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. darf ich mal fragen wieviel du für die 42 Stunden bekommst= Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 8. Mai 2008 Teilen Geschrieben 8. Mai 2008 Hi, musst schon den ganzen Text posten .... Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Im Einzelfall sind vertragliche Änderungen möglich. Nach der Grundregelung in § 3 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer muss der Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 ArbzG innerhalb eines Monats hergestellt werden. Das Arbeitszeitgesetz gibt einen Rahmen vor, der allerdings durch Vereinbarungen zwischen den Tarifparteien (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung) oder Ausnahmegenehmigungen der zuständigen Behörde im Rahmen des Gesetzes erweitert werden kann. ciao, vic (der auch einen 42h-Vertrag hat) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Basster Geschrieben 8. Mai 2008 Autor Teilen Geschrieben 8. Mai 2008 darf ich mal fragen wieviel du für die 42 Stunden bekommst Nein, sonst muss ich wieder heulen! Egal... im Oktober geht's eh zur Uni! :cool: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Irmscher Geschrieben 8. Mai 2008 Teilen Geschrieben 8. Mai 2008 Ich arbeite inoffiziell zwischen zehn und zwölf Stunden täglich. Freiwillig, ohne Zwänge und sehr gerne. Ist als technisch orientierter Consultant für SAP-Software, vor allem wenn man unterwegs ist auch gerne mehr, sehr üblich. Die Bezahlung und Aussichten auf eine schnelle Karriere sind dafür hervorragend. Man muss bei der Sache aber auch anmerken, dass ich mich hierbei selbst organisiere - wenn ich sage, dass ich etwas in einer Woche (5 Tage * 8 Stunden) erledige und es nicht schaffe weil ich mich überschätzt habe, dann müssen eben die Abende und das Wochenende daran glauben. Auf der anderen Seite interessiert es niemanden wenn ich am Montag dann um Zwölf komme etwas Kicker spiele, einen Kaffee trinke und um drei wieder gehe und es den Rest der Woche so durchziehe. Hauptsache mal Hallo sagen. :bimei Ich liebe meine Firma und würde nie daran denken nach acht Stunden den Hammer fallen zu lassen weil "Schichtende" ist. Gäbe es bei uns ein Zeiterfassungssystem und die entsprechenden Regelungen, dann würden wahrscheinlich doppelt so viele Leute zum halben Gehalt arbeiten. Fänd ich blöd - mir gefällt die Art und Weise wie wir es machen sehr gut. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Akku Geschrieben 9. Mai 2008 Teilen Geschrieben 9. Mai 2008 Puuh. Gut, dass das keine Prüfungsaufgabe war. Ich arbeite inoffiziell zwischen zehn und zwölf Stunden täglich. Freiwillig, ohne Zwänge und sehr gerne. Dann pass aber bitte auf, dass dir während deiner "Arbeitszeit" nichts passiert. Zum Beispiel aus Übermüdung vor einem Baum fahren, Beine brechen oder sowas. Dann wird es nicht nur für dich sondern auch und gerade für deinen Arbeitgeber ungemütlich wenn die Versicherungen und die Berufsgenossenschaft freundlich anklopfen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Irmscher Geschrieben 9. Mai 2008 Teilen Geschrieben 9. Mai 2008 Der Beamte mal wieder. Ist Dir eigentlich klar wie der Wohlstand entsteht den Du in diesem wundervollen Land genießt? Es sollte hinreichend bekannt sein, dass man nur durch eine höhere Arbeitsleistung in einem Unternehmen auffällt. Ich möchte bei uns Karriere machen und wurde bereits als "high potential" eingestuft und entsprechend gefördert und belohnt - würde es sich nicht lohnen, dann würde ich es auch sicherlich nicht tun. Komme mal an einem beliebigen Abend nach FFM und bring ein Fernglas mit - Du wirst erstaunt sein was innerhalb der Skyline so alles los ist. Es ist schon beruhigend wenn man weiß, dass man nicht alleine ist... so und jetzt wieder an die Arbeit: die Transaktion müsste mittlerweile fertig sein. :bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 9. Mai 2008 Teilen Geschrieben 9. Mai 2008 Hi, Ist Dir eigentlich klar wie der Wohlstand entsteht den Du in diesem wundervollen Land genießt? Es sollte hinreichend bekannt sein, dass man nur durch eine höhere Arbeitsleistung in einem Unternehmen auffällt. oha - da sprach der Stift Komme mal an einem beliebigen Abend nach FFM und bring ein Fernglas mit - Du wirst erstaunt sein was innerhalb der Skyline so alles los ist. Man sieht (heutzutage) die armen Investmentbanker heulend vorm Reuters sitzen. ciao, vic (der leider zu oft in FFM ist ) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
carstenj Geschrieben 9. Mai 2008 Teilen Geschrieben 9. Mai 2008 Hi, @Irmscher: Dann pass mal bloß auf, dass du mit Mitte 30 nicht ausgebrannt bist. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Akku Geschrieben 13. Mai 2008 Teilen Geschrieben 13. Mai 2008 Der Beamte mal wieder. Bist du hier eigentlich nur unterwegs um Stress zu machen? Was fürn Tee hast du getrunken? Ich bin kein Beamter, glaube nicht, dass es schlechte Menschen sind auch nicht, dass man sie in diesem Kontext extra erwähnen muss. Ich unterliege ebenfalls der freien Wirtschaft mit all seinen negativen Folgen wie z.B. Erfolgsdruck. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass ein folgenschwerer Unfall nach einem (von deinem Chef geduldeten) 12 Stunden Tag für dich in einem finanziellen Fiasko enden kann, dein Chef ins Gericht geht und vorbestraft aus dem Gericht kommt. Möchtest du es noch schlimmer? OK: Dein Chef leugnet (es gibt halt keine Zeugen) die Anweisung auch mal 12 oder 14 Stunden zu arbeiten. Er verklagt dich auf Schadensersatz für Schäden, die du durch übermüdung o.ä. angerichtet hast. Die 2,5 Mio hast du natürlich (noch) nicht. Die Versicherung zahlt auch nicht, warum auch. Du bist ist den Rest deines Lebens verschuldet. Und nein: Dir wird sowas nicht passieren, bist übermotiviert der Lieblingsazubi und überhaupt unwiderstehlich. Dein Verantwortungsbewusstsein wächst über dich hinaus. Darf ich fragen, wie groß du bist? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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