timmey2k Geschrieben 7. Juni 2008 Teilen Geschrieben 7. Juni 2008 Hallo Forum, brauch eure Hilfe Und zwar werde ich nach der Ausbildung übernommen, jedoch muss ich für die Stelle einmal quer durch Deutschland ziehen. Gibt es hier, abgesehen vom Tarif, rechtliche Grundlagen die etwas über die Übernahme von Umzugskosten, doppelten Mietbelastungen usw. aussagt? Für jede Antwort dankbar, timmey2k Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 7. Juni 2008 Teilen Geschrieben 7. Juni 2008 Hi, Disclaimer: Abegesehen von Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, ... dein Arbeitsvertrag ist ein neuer Vertrag und es ist erstmal egal, wo du deine Ausbildung gemacht hast. Umzugskosten kannst du natürlich versuchen reinzuverhandeln, aber ein Recht darauf hast du nicht. Kurz und knapp: Entweder du unterschreibst oder lässt es. ciao, vic Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
lordy Geschrieben 7. Juni 2008 Teilen Geschrieben 7. Juni 2008 Wenn dein AG dich dort nicht unterstützt kannst du auch Geld vom A-Amt für den Umzug bekommen. Vorraussetzung ist natürlich, das du dich nach der bestandenen AP arbeitslos meldest. Wenn du dann ein Angebot aus einer anderen Stadt hast kannst du das zusammen mit min. 2 Angeboten von Umzugsfirmen dem A-Amt vorlegen und einen Zuschuss bekommen. Natürlich ist die erste Antwort des A-Amts immer "Nein", wenn man danach aber einen gut formulierten Einspruch einlegt kann's aber klappen. War bei mir auch so. Erst ein Nein, dann 100%ige Kostenübernahme (von Hamburg nach Frankfurt). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 7. Juni 2008 Teilen Geschrieben 7. Juni 2008 Vorraussetzung ist natürlich, das du dich nach der bestandenen AP arbeitslos meldest. Stimmt nicht ganz. Man muss arbeitssuchend gemeldet sein, nicht arbeitslos. Das Zauberwort heisst "von Arbeitslosigkeit bedroht". § 53 SGB III Mobilitätshilfen (1) Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, können durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. (2) Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen 1. ... 2. ... 3. bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Übernahme der Kosten für a) die Fahrt zum Antritt einer Arbeitsstelle (Reisekostenbeihilfe), tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe), c) eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe), d) einen Umzug (Umzugskostenbeihilfe). (3) ... (4) ... Vollständiger Gesetzestext § 53 SGB III § 54 SGB III, die möglichen Hilfen Ansonsten gibt es auch die Möglichkeit, die Kosten von der Steuer abzusetzen. bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
timmey2k Geschrieben 7. Juni 2008 Autor Teilen Geschrieben 7. Juni 2008 dein Arbeitsvertrag ist ein neuer Vertrag und es ist erstmal egal, wo du deine Ausbildung gemacht hast. Daran hatte ich auch schon gedacht. Werde das mal mit dem Betriebsrat besprechen bzw. dort anfragen, die sind auch etwas sicherer im Tarif als ich Arbeitssuchend bin ich nicht gemeldet, obwohl mir die Übernahme zuerst versagt wurde. Man teilte mir an der Hotline der AGA mit, dass dies bei Azubis nicht nötig sei ... @bimei danke für den Hinweis mit der Steuer! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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