Debi@N Geschrieben 26. November 2001 Teilen Geschrieben 26. November 2001 Hi Leute! Ich habe nun ein paar sehr wichtige Fragen die mir sehr sehr sehr am herzen liegen und bitte auch nur die diese zu beantworten die auch wirklich ahnung davon haben. Am besten wäre es wenn ihr mich auf Rechtsseiten mit dem gwünschten Ihnalt verweisen könnt oder selbst das nötige Wissen dazu habt. Also : Ich habe vor zu kündigen und weiss nicht wie... Also wie ist das mit den Fristen?? Probezeit?? Gründe??? Ich habe 3 Monate Probezeit.... Also bitte helft mir.... Ich bin AZUBI (*gg* nicht schwer *gg*) also bitte helft mir was muss ich beachten und was ist wenn ich nach der Probezeit kündigen will??!! Bitte dringend und schnell um Hilfe K.D.C. 1994 :confused: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 26. November 2001 Teilen Geschrieben 26. November 2001 Hi K.D.C., nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) sieht das so aus: § 15 Kündigung (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, 2. vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Debi@N Geschrieben 26. November 2001 Autor Teilen Geschrieben 26. November 2001 Also habe ich das richtig verstanden.. wenn meine Probezeit überstanden ist und ich kündigen will muss ich einfach 4 Wochen warten .. arbeite noch dann solange und kann dann einfach gehen?? ohne Schadenersatzforderung vom Betrieb aus??? Ist das so korekkt ???!!! =-Rape Me=- K.D.C. 1994 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tool-Time Geschrieben 26. November 2001 Teilen Geschrieben 26. November 2001 schau einmal auf die rückseite deines ausbildungsvertrages dort sollte eingendlich alles erklär sein. die probezeit ist auf der vorderseite unter punkt B zu finden. auszug aus dem IHK(Industrie und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld) Berufsausbildungsvertrag : §7-Kündgung 1.)Kündigung währendder Probezeit-Während der Probezeit kann das Berufsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigunsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2.)Kündigungsgründe-Nach der Probezeit kann das Berufverhältnis nur gekündigt werden a)aus einem wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist b)vom Auszubildenden mit einer Kündigunsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will 3.)Form der Kündigung-Die Kündigung muß schriftlich,im Falle der Nr.2 unter angabe der Kündigungsgründe erfolgen 4.)Unwirksamkeit einer Kündigung- Eine Kündigung aus einem wochtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sine.Ist ein Schlichtungsverfahren nach §9 eingeleitet,so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist geheemt. 5.)Schadensersatz bei virzeitiger Beendigung-Wird das Berufsausbildungverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst,so kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen,wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildungs nach Nr.2b.Der Anspruch erlischt,wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsverhältnisses geltend gemacht wird. 6.)Aufgabe des Betriebes,Wegfall der Ausbildungseignung-Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende,sich mit Hilfe der Berufberatung des zuständigen Arbeitsamt rechzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen darf man eventuell erfahren warum du kündigen willst/möchtest ? mfg Tool-Time Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Debi@N Geschrieben 26. November 2001 Autor Teilen Geschrieben 26. November 2001 Danke danke danke danke danke danke!!!!! nun weiss ich was ich beachten muss und was bzw wie ich es zu tun habe.... Ich möchte mich bei allen bedanken die mir hier eine sinnvolle und gute Antwort gegeben haben.. K.D.C. 1994 P.S.: @ Tool-Time: die gründe liegen persönlicher art bzw. entspricht dies nicht meinen vorstellungen ...... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Tool-Time Geschrieben 26. November 2001 Teilen Geschrieben 26. November 2001 <BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial, Helvetica, sans-serif">Zitat:</font><HR> wenn meine Probezeit überstanden ist und ich kündigen will muss ich einfach 4 Wochen warten .. arbeite noch dann solange und kann dann einfach gehen?? ohne Schadenersatzforderung vom Betrieb aus??? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Ninni Geschrieben 29. November 2001 Teilen Geschrieben 29. November 2001 Kann die Antwort von Tool-Time nur bestätigen! Wenn es für Dich wirklich keine andere Lösung gibt und Du kündigen willst, dann mach es in der Probezeit. WEIL: in der Probezeit musst Du KEINE Gründe angeben warum Du gekündigt hast. <FONT COLOR="#a62a2a" SIZE="1">[ 29. November 2001 08:27: Beitrag 1 mal editiert, zuletzt von Mugglberger ]</font> Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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