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Hey Leute ich hab ne Frage zur Lösung der Aufgabe 4.4 in der Zwischenprüfung Herbst 2000.

Wegen des Arbeitseinsatzes außerhalb des Firmenstandorts kommt es zum Streit zwischen dem Vorgesetzten und dem Auszubildenden, der jetzt 13 Monate der Ausbildung absolviert hat.

Kennzeichnen Sie die zulässige Folge eines unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz am nachfolgenden Arbeitstag nach dem Berufsbildungsgesetz unter Verwendung des nebenstehenden Gesetzesauszugs!

[1] Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigt der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis

[2] Der Arbeitgeber kündigt sofort und mündlich aus wichtigem Grund und fordert Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung der Ausbildung

[3] Vier Wochen nach dem Streit kündigt der Arbeitgeber aus wichtigem Grund

[4] Der Arbeitgeber kündigt aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist

[5] Der Auszubildende kündigt mit einer First von vier Wochen, um seine Ausbildung bei einem konkurrierenden Unternehmen fortzusetzen.

Die Antwort 4 ist richtig.

Dazu nun meine Frage. Ist das einmalige Fernbleiben von der Arbeit wirklich ein "wichtiger Grund"? Ich meine schon oft gehört zu haben, dass man bei sowas erst einmal eine Abmahnung bekommt.

Danke schonmal für die Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Litzel

Geschrieben

Die Antwort 4 ist richtig.

Dazu nun meine Frage. Ist das einmalige Fernbleiben von der Arbeit wirklich ein "wichtiger Grund"? Ich meine schon oft gehört zu haben, dass man bei sowas erst einmal eine Abmahnung bekommt.

Danke schonmal für die Hilfe.

Obs ne Abmahnung erstmal gibt oder nicht sei dahingestellt. Weil ein Streit dazu geführt hat, dass der Azubi offensichtlich als Protest der Arbeit fernbleibt kann wohl als wichtiger Grund angesehen werden. ABER: Hier hilft das Ausschlußverfahren. Abmahnung gibts als Antwort nicht und alles andere macht hier einfach gar keinen Sinn (4 Wochen später kanns kein wichtiger Grund mehr sein). Also bleibt Antwort 4 als einzig mögliche und damit richtige Antwort.

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