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Ab nächsten Monat Arbeitslos, was muss ich wo beantragen ?


j0ker

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Hallo Leute,

ich habe am 18.Juni meine Mündliche Prüfung und bin ab dem Tag quasi Arbeitslos (Wenn ich die Prüfung bestehe ).

Da meine Firma mich nicht übernimmt.

Jetzt stellen sich mir ein paar Fragen.....

Soll ich am besten jetzt schon beim Arbeitsamt anrufen/vorbei gehen und denen bescheid geben das ich ab den 18.Juni Arbeitssuchend bin ?

Zum anderen Frage ich mich, was ich beantragen kann damit ich um die Runden komme, da ich eine eigene Wohnung besitze und das ALG I dafür nicht reicht... bzw. für die Miete + Strom würd es reichen, dann hätte ich aber vielleicht noch 20€ in der Tasche für den Rest des Monats :-/ Da ist Essen + Trinken + Telefon noch nicht von beazhlt :-/

Muss ich dann ALG II beantragen ? Und wie sieht das mit der Größe der Wohnung aus, damit ich das beantragen könnte, wie groß darf die sein ?

Irgendwie grummelt es mir im Magen :-/

Wenn nicht suche ich mir schnellstmöglich einen Nebenjob ( wenn ich einen finde) und wenn ich nur Kugelschreiber zusammen schraube.

Würde mich freuen wenn mir jemand behilflich sein könnte.

Ich bin übrigens aus NRW

Bearbeitet von j0ker
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Da merkt man wieder das man sich auf NIEMANDEN verlassen darf.

Ich habe extra in der Firma nachgefragt wann ich mich arbeitssuchend melden muss, da hieß es.......

....Naja dann werde ich Montag direkt anrufen :-/ Heute wird keiner mehr da sein.

Danke

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Wow, das kann haarig werden, denn man ist verpflichtet, sich 3 Monate vor Beendigung des Vertrages als "Arbeitssuchend" zu melden. Passiert das nicht, kann es sein das später das ALG gekürzt oder ganz weggestrichen wird.

Das ist bezogen auf den Fall von j0ker komplett falsch. Bei Ausbildungen zählt der von dir angeführte Paragraph nicht. Wenn Du mir etwas Zeit läst, dann suche ich diesen raus.

Nach dem bestehen der Prüfung zeitnah beim Arbeitsamt vorbeigehen und dich Arbeitslos melden.

Eventuell kommt für dich Wohngeld in Frage. Aber da bin ich mir in Bezug auf Arbeitslosengeld nicht sicher.

Frank

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Dann hier noch was Positives, da Du Deinen AG ja gefragt hast:

SGB III § 2

(2) Die Arbeitgeber haben .... Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 37b bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.

Immer schön beim Amt auch so anführen

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Hier der Link vom Arbeitsamt.

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A04-Vermittlung/A042-Vermittlung/Publikation/pdf/Leitfaden-zur-fruehzeitigen-Arbeitsuche.pdf

6.1 Betriebliches Ausbildungsverhältnis

Betriebliche Ausbildungsverhältnisse sind von der Meldepflicht weiterhin ausgenommen (§ 37b S.4 SGB III) und auch schulische Ausbildungsverhältnisse fallen nicht unter die Meldepflicht des § 37b SGB III.

Frank

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Generell glaub ich eher nicht, dass sie Dir da völlig einen reinwürgen, Unmenschen sind sie da in der Regel auch nicht, versuche es einfach so bald wie möglich mit voller Energie zu klären.

P.S.: Dein AG muss Dir z.B. für Bewerbungsgespräche o.ä. frei geben, lass Dir hier nichts im Wege stehen und auf jeden Fall viel Glück.

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@ robotto:

stimmt, den Teil haben die auf der Seite auf der ich geschaut hab, rausgepunktet, die Pflicht gilt nur für "außerbetriebliche" Ausbildungsverträge weiter. Also Glück gehabt. Außerdem muss ich mir da mal meinen Betrieb vornehmen, denn die haben mir das so weitergegeben.....ein Glück sind Gesetze so übersichtlich^^

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Hallo,

nur so als Randnotiz, habe es mal gelesen, dass eine Förderung der Wohnung bei einer Einzelperson nur bis zu 55m² zulässig ist (bei zwei personen glaube ich warens 75m² ab da an pro Bewohner 15m² mehr) als Maximum jetzt (alles), kann natürlich von Behörde zu Behörde unterschiedlich sein, aber sollte dir (und der Suche) natürlich nur als Tendenz helfen, weiß ja nicht wie groß deine Wohnung ist. Zudem gibt es da teilweise Vorgaben, wie teuer der m² deiner Wohnung maximal sein darf, sprich wenns zu teuer ist sagen die: "Bitte ausziehen" (nicht dich, sondern aus der Wohnung ^^)

Ansonsten echt topp, dass es hier soviele Hobby-Juristen gibt, die das Arbeitsrecht in-und-auswendig beherrschen (bitte nicht als Sarkasmus verstehen, denn so ist es nicht gemeint) ;)

mfg

Christian, 20, K.

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Ich glaube auf dem Mietvertag steht 48 m². Da sind aber die Schrägen nicht abgerechnet.

Denn die 2 größten Räume (Wohn- und Schlafzimmer ) haben auf beiden Seiten Schrägen.

Für genauere Angaben müsste ich den Mietvertrag nochmal angucken.

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Ich glaube auf dem Mietvertag steht 48 m². Da sind aber die Schrägen nicht abgerechnet.

Das wage ich zu bezweifeln. Bis zu einer bestimmten Schrägenhöhe wird die Schräge auf die Quadratmeterzahl angerechnet und mindert so die Größe der Wohnung. Andersherum wird die Schräge erst aber einer bestimmten Höhe in die Wohnungsgröße einbezogen.

Frank

PS: http://www.quadratmeter-rechner.de/fragen-antworten/berechnung-der-wohnflache-bei-dachschragen-dachschrage/

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Hallo,

Das wage ich zu bezweifeln. Bis zu einer bestimmten Schrägenhöhe wird die Schräge auf die Quadratmeterzahl angerechnet und mindert so die Größe der Wohnung. Andersherum wird die Schräge erst aber einer bestimmten Höhe in die Wohnungsgröße einbezogen.

Frank

PS: Berechnung der Wohnfläche bei Dachschrägen - Dachschräge (Quadratmeter Rechner)

und wenn sein Vermieter ein Laie (eventl. ein privater Vermieter und keine Wohnbaugesellschaft) ist, und davon keine Ahnung hat, hat er die falschen Maße eingetragen. So einfach ist das.

mfg

Christian, 20, K.

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Dann würde ich mal schnell nachrechnen und wenn man auf einen gravierenden Unterschied kommt von einen Experten für ein paar Euro ausrechnen lassen und dann die Miete kürzen und Rückforderungen an den Vermieter stellen. Es gibt da diverse Urteile zu diesem Thema. Voraussetzung ist, dass die Miete pro Quadratmeter berechnet und bezahlt wird.

Frank

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