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Fachinformatiker Ausbildung+Öffentlicher Dienst+Weihnachtsgeld?


jonas.

Empfohlene Beiträge

Moin Kollegas!

Meine Güte, was sind das denn für Antworten?

Wolltet ihr den Unsicherheitsfaktor des Threaderstellers diesbezüglich noch steigern oder ihm tatsächlich eine kompetente Antwort geben?

Erstmal ist es ziemlich egal, ob der Hund nun Struppi oder Strolchi heißt, hauptsache er kommt angewackelt, wenn man ihn ruft! :D

Das heißt:

Weihnachts- und Urlaubsgeld wurden zusammengefasst und heißen, mit Einführung des TVÖD in 2006, nun "Jahressonderzahlung".

Wie ihr vielleicht gelesen habt, macht jonas im öffentlichen Dienst seine Ausbildung!

Aufgrunddessen ist die Höhe der Sonderzahlung auch nicht von der Entgeltgruppe abhängig, weil Azubis nicht wie Angestellte eingruppiert werden.

Deren Vergütung und auch die Jahressonderzahlung sind nämlich in den (Azubi-)Tarifverträgen "TVAöD" (Bund+Kommunen) und "TVA-L"(Länder) geregelt. Deshalb steht soetwas i.d.R. auch nicht nochmals im Ausbildungsvertrag!

Die Regelungen, die Jahressonderzahlung betreffend, sind bei Bund und Ländern übrigens ähnlich.

Davon ausgehend, dass jonas bei Bund/Kommunen seine Ausbildung macht, hier der entsprechend Auszug aus dem TVAöD BBiG:

§ 14 Jahressonderzahlung

(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt bei Auszubil-denden, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, und für Auszubildende der ostdeutschen Sparkassen 90 v. H. sowie bei den sonstigen Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, 67,5 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbil-dungsentgelts (§ 8).

(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.

(5) (gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 2008)

Noch Fragen?

Greetz

S.E.

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Meinen Glückwunsch, dass Deine Antworten so kompetent sind.

Danke! :D

Beim nächsten Mal würde ich mich über einen etwas weniger sarkastischen Schreibstil freuen, sonst denkt noch jemand, du meinst es nicht ernst! :rolleyes:

Spaß beiseite:

Ich habe keine Aussage gemacht, sondern lediglich eine Frage gestellt.

Demzufolge kann dich der Inhalt derselbigen nur beleidigen, wenn du dich durch deine eigenen Antworten darauf angesprochen fühlst, was offensichtlich der Fall war! ;)

Alles weiter gerne per PN, sonst verschiebt der Chief den ganzen Thread wieder in die Heise-Foren - dort könntest du meinen Beitrag dann wenigstens rot machen...

Nix für Ungut!

Greetz

S.E.

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