Godfather_d Geschrieben 28. Februar 2010 Teilen Geschrieben 28. Februar 2010 Hallo Leute, habe eine Frage bezüglich einer Aufgabe aus einer Zwischenprüfung und zwar: Der jugendliche Auszubildende hat dienstags und donnerstags jeweils von 08:00 bis 13:30 Berufsschulunterricht. Welche Aussage trifft zu? Er muss... 1.) nur an einem Berufsschultag noch in den Ausbildungsbetrieb. 2.) nach der Berufsschule nicht mehr in den Ausbildungsbetrieb. § 9 JArbSchG - Berufsschule (1) 1Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. 2Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, 3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. Ich verstehe den Absatz des JArbSchG nicht so wirklich. Habe gehört, dass ein Jugendlicher nach mehr als 5 Stunden nicht mehr in den Berieb muss, von daher würde ich 2 nehmen. Stimmt das so? Danke im Voraus! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
LWeber89 Geschrieben 28. Februar 2010 Teilen Geschrieben 28. Februar 2010 1.) nur an einem Berufsschultag noch in den Ausbildungsbetrieb. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MidnightRun Geschrieben 28. Februar 2010 Teilen Geschrieben 28. Februar 2010 1.) nur an einem Berufsschultag noch in den Ausbildungsbetrieb. Die Aufgabe hatte ich auch nicht verstanden. Wieso ist die Antwort richtig ? Danke Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Godfather_d Geschrieben 28. Februar 2010 Autor Teilen Geschrieben 28. Februar 2010 1.) nur an einem Berufsschultag noch in den Ausbildungsbetrieb. Erstmal danke für deine Antwort. Kannst du diese auch begründen? Sagen wir mal, dass er drei mal in der Woche zur Berufsschule gehen muss bzw. er für eine Woche im Monat in der Berufsschule ist, was passiert dann? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MidnightRun Geschrieben 28. Februar 2010 Teilen Geschrieben 28. Februar 2010 Was ich mich auch noch generell Frage ist das mit den Ruhepausen etc. Ein Jugendlicher darf nicht mehr als 8 Stunden arbeiten. Also max. 40 Stunden Woche. Jetzt gibt es aber auch Aufgaben wo der Jugendliche 10 Stunden arbeiten muss. Aber wenn man nach 6 1/2 Std. eine Pause von 1 Stunde bekommt und maximal 8 Stunden arbeiten darf wären das 8 + 1 = 9. Wie kommen die auf 10 ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Godfather_d Geschrieben 28. Februar 2010 Autor Teilen Geschrieben 28. Februar 2010 Was ich mich auch noch generell Frage ist das mit den Ruhepausen etc. Ein Jugendlicher darf nicht mehr als 8 Stunden arbeiten. Also max. 40 Stunden Woche. Jetzt gibt es aber auch Aufgaben wo der Jugendliche 10 Stunden arbeiten muss. Aber wenn man nach 6 1/2 Std. eine Pause von 1 Stunde bekommt und maximal 8 Stunden arbeiten darf wären das 8 + 1 = 9. Wie kommen die auf 10 ? Soweit ich das verstanden haben stimmt das mit max. 8 Stunden und der 40 Stunden-Woche. Es gibt jedoch ausnahmen, wo der Jugendliche auch 8,5 Stunden arbeiten kann, diese jedoch an einem anderen Arbeitsstag sofort wieder abbauen muss. Bei Auszubildenden, die über 18 sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr und diese dürfen sechs Tage in der Woche arbeiten (6*8=48). 10 Stunden dürfen diese auch an einem Tag machen, jedoch gilt hier wieder der Abbau der Stunden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Wuwu Geschrieben 28. Februar 2010 Teilen Geschrieben 28. Februar 2010 Erstmal danke für deine Antwort. Kannst du diese auch begründen? Sagen wir mal, dass er drei mal in der Woche zur Berufsschule gehen muss bzw. er für eine Woche im Monat in der Berufsschule ist, was passiert dann? 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, steht doch da, der jugendliche darf an EINEM (einmal in der woche im gesetzestext) arbeitstag nicht mehr beschäftigt werden und ist freizustellen, über weitere wird kein beschäftigungsverbot ausgesprochen und dementsprechend hat der jugendliche auch im betrieb zu erscheinen (außer man einigt sich über das gesetz hinaus anders) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
h3llraid3r Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 1.) nur an einem Berufsschultag noch in den Ausbildungsbetrieb. Das ist komplett falsch. Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten Da er an jedem Tag mehr als diese paar Stunden hat, darf er danach nicht mehr arbeiten... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Wuwu Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 Das ist komplett falsch. Da er an jedem Tag mehr als diese paar Stunden hat, darf er danach nicht mehr arbeiten... wow die wichtigsten 3 wörter des satzes schneidest du weg und veränderst das gesetz vom sinn her vollkommen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
h3llraid3r Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 Sry hatte den falschen Teil kopiert...gemeint war natürlich Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, Ändert aber am Ergebnis nichts ;-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sassy Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 (bearbeitet) Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, Das bedeutet meines Wissens doch nur, dass er VOR der Schule nicht mehr arbeiten darf. Und sagt somit nichts darüber aus, ob nach der Schule noch gearbeitet werden darf oder nicht. Ansonsten ist folgende Antwort richtig: 1.) nur an einem Berufsschultag noch in den Ausbildungsbetrieb. Der Gesetzestext sagt aus, dass er einmal in der Woche freigestellt werden muss wenn er mehr als 5 Stunden Unterricht hat. Folgendes Zitat stammt von IHK Berlin. Dort steht es verständlicher formuliert: Hat der Jugendliche an zwei Tagen in der Woche Berufsschule, so kann er an einem Schultag nach dem Unterricht noch beschäftigt werden. Bearbeitet 1. März 2010 von Sassy Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
h3llraid3r Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 (bearbeitet) ok das hatte ich überlesen... Dann hast du recht Sassy, denn die IHK Berlin sagt: Hat der Jugendliche an zwei Tagen in der Woche Berufsschule, so kann er an einem Schultag nach dem Unterricht noch beschäftigt werden. Die an diesem Tag in der Schule verbrachte Zeit (Unterricht inkl. Pausen einschließlich der Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb, wird auf die Arbeitszeit angerechnetn. Ergo am einen Tag: Keine Arbeit nach der Berufsschule, am zweiten Tag: Arbeit nach der Berufsschule... Den Sinn davon soll noch einer verstehen... :upps Bearbeitet 1. März 2010 von h3llraid3r Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Godfather_d Geschrieben 1. März 2010 Autor Teilen Geschrieben 1. März 2010 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, steht doch da, der jugendliche darf an EINEM (einmal in der woche im gesetzestext) arbeitstag nicht mehr beschäftigt werden und ist freizustellen, über weitere wird kein beschäftigungsverbot ausgesprochen und dementsprechend hat der jugendliche auch im betrieb zu erscheinen (außer man einigt sich über das gesetz hinaus anders) Wenn ich dann z.B.: eine ganze Woche in der Berufsschule bin und jeder Tag mehr als fünf Stunden besitzt, dann kann bzw. muss ich an einem dieser Tage nicht mehr zum Betrieb gehen? Sind jedoch alle Tage unter diesen fünf bzw. genau fünf Stunden, dann muss immer zum Betrieb? Ist das nun korrekt? Da er an jedem Tag mehr als diese paar Stunden hat, darf er danach nicht mehr arbeiten... Hmm, was ist nun richtig? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MidnightRun Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 Soweit ich das verstanden haben stimmt das mit max. 8 Stunden und der 40 Stunden-Woche. Es gibt jedoch ausnahmen, wo der Jugendliche auch 8,5 Stunden arbeiten kann, diese jedoch an einem anderen Arbeitsstag sofort wieder abbauen muss. Bei Auszubildenden, die über 18 sind, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht mehr und diese dürfen sechs Tage in der Woche arbeiten (6*8=48). 10 Stunden dürfen diese auch an einem Tag machen, jedoch gilt hier wieder der Abbau der Stunden. Aber die, die das 18 Jahre erreicht haben sind ja keine Jugendlichen mehr und fallen nicht mehr unter dieses Gesetz. Könntest du mal bitte nennen aus welcher ZP du die Aufgabe hast ? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Godfather_d Geschrieben 1. März 2010 Autor Teilen Geschrieben 1. März 2010 Könntest du mal bitte nennen aus welcher ZP du die Aufgabe hast ? ZP Herbst 2009. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
MidnightRun Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 ZP Herbst 2009. h3llraid3r Antwort "war" falsch. Das "nur an einem Berufsschultag noch in den Betrieb" ist richtig. Mfg Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sassy Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 Wenn ich dann z.B.: eine ganze Woche in der Berufsschule bin und jeder Tag mehr als fünf Stunden besitzt, dann kann bzw. muss ich an einem dieser Tage nicht mehr zum Betrieb gehen? Sind jedoch alle Tage unter diesen fünf bzw. genau fünf Stunden, dann muss immer zum Betrieb? Ist das nun korrekt? Hmm, was ist nun richtig? Für diesen Fall gilt §9 Absatz 3 Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen (3) in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Godfather_d Geschrieben 1. März 2010 Autor Teilen Geschrieben 1. März 2010 OK, also nochmal: 1.) An Berufsschultagen mit mehr als fünf Stunden kann der Azubi an einen dieser Tage (1x) nach Hause gehen. An allen anderen Tagen muss er zurück in den Betrieb. 2.) In Berufsschulwochen mit mehr als fünf Stunden an jedem Tag (min. 25 Stunden) kann der Azubi nach Hause, da 25 Stunden mit einer 40 Stunden-Woche verglichen wird. Sonderfälle: 1.) Was ist wenn er an beiden Tagen keine fünf Stunden hat? 2.) Was ist, wenn er keine 25 Stunde-Woche, dann muss er den Tagen, wo er keine fünf Stunden hat zurück in den Betrieb? Gehen wir nun von über 18 Jährigen aus, die müssen unter Punkt 1.) und 2.) immer zurück in den Betrieb (außer es ist natürlich abgesprochen). Freue mich auf eure Antworten! Bin im Moment total durcheinander :confused: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Sassy Geschrieben 1. März 2010 Teilen Geschrieben 1. März 2010 1.) Was ist wenn er an beiden Tagen keine fünf Stunden hat? Dann muss er an beiden Tagen in die Berufsschule 2.) Was ist, wenn er keine 25 Stunde-Woche, dann muss er den Tagen, wo er keine fünf Stunden hat zurück in den Betrieb? Berufsschulwochen sind eig. immer über 25 Stunden in der Woche. Es sei denn es fallen Stunden aus, dann muss er die ausgefallenen Stunden im Betrieb nachholen. Ob das nun in der gleichen oder in einer anderen Woche geschieht, wird mit dem Ausbildenden abgeprochen. Über 18 Jährige (ergo Erwachsene) müssen immer in den Betrieb (Es sei denn es ist abgesprochen). Aber letzendlich muss man auf die 40 Stunden / Woche kommen (oder wieviele Stunden auch immer im Vertrag vereinbart wurden). Das heisst, wenn man an einem Tag nur 6 Stunden Schule hat, muss man noch 2 Stunden nachholen um auf 8/Tag zu kommen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Godfather_d Geschrieben 1. März 2010 Autor Teilen Geschrieben 1. März 2010 Dann muss er an beiden Tagen in die Berufsschule Berufsschulwochen sind eig. immer über 25 Stunden in der Woche. Es sei denn es fallen Stunden aus, dann muss er die ausgefallenen Stunden im Betrieb nachholen. Ob das nun in der gleichen oder in einer anderen Woche geschieht, wird mit dem Ausbildenden abgeprochen. Über 18 Jährige (ergo Erwachsene) müssen immer in den Betrieb (Es sei denn es ist abgesprochen). Aber letzendlich muss man auf die 40 Stunden / Woche kommen (oder wieviele Stunden auch immer im Vertrag vereinbart wurden). Das heisst, wenn man an einem Tag nur 6 Stunden Schule hat, muss man noch 2 Stunden nachholen um auf 8/Tag zu kommen. OK, danke!! Nun ist es klar. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Empfohlene Beiträge
Dein Kommentar
Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.