trodana Geschrieben 25. April 2010 Geschrieben 25. April 2010 (bearbeitet) Die Tera & Bite GmbH hat mit Hans Müller einen Ausbildungsvertrag zum Informatikkaufmann geschlossen. Welche der folgenden Aussagen zur Ausbildung entsprechen den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes? Tragen Sie die Ziffern vor den zwei zutreffenden Aussagen in die Kästchen ein. a) Die Tera & Bite GmbH darf den Ausbildungsvertrag in der Probezeit nur mit einer Frist von vier Wochen kündigen. Hans Müller darf den Ausbildungsvertrag auch nach der Probezeit ohne Grund kündigen. c) Hans Müller, 21 Jahre, hat aufgrund seines Alters einen Anspruch auf eine verkürzte Ausbildung. d) Die Ausbildung endet immer an dem im Ausbildungsvertrag genannten Datum. e) Die Tera & Bite GmbH muss Hans Müller am Ende der Ausbildung ein Zeugnis ausstellen. f) Die Tera & Bite GmbH muss Hans Müller im Falle einer vorzeitig bestandenen Abschlussprüfung die Ausbildungsvergütung bis zu dem im Ausbildungsvertrag genannten Datum zahlen. Also ich find schonmal e) hört sich gut an 2.Lösung weiß ich nicht recht. Also a) hört sich zwar gut an, aber es muss keine kündigungsfrist eingehalten werden während der probezeit Nach der Probezeit muss ein Grund angegebn werden. c)hmm hat nix mit dem alter zu tun, sondern leistung d)die ausbildung endet mit dem bestehen der prüfungen bzw. wenn verkürzt wird stimmen die daten ja nicht überein.. f)hmm auch nicht richtig, nach dem bestehen der prüfungen endet das ausbildungsverhältnis.. wo ist denn die zweite Lösung= ich würd d) und e) sagen Bearbeitet 25. April 2010 von trodana Zitieren
Schnux Geschrieben 26. April 2010 Geschrieben 26. April 2010 a) Die Tera & Bite GmbH darf den Ausbildungsvertrag in der Probezeit nur mit einer Frist von vier Wochen kündigen. -> das ist schon mal Quatsch, in der Probezeit darf man sofort kündigen. Hans Müller darf den Ausbildungsvertrag auch nach der Probezeit ohne Grund kündigen. -> also wenn der Azubi danach eine ganz andere Ausbildung machen möchte, wäre das richtig. Wenn er aber nur den Betrieb wechseln möchte, muss er das wohl auch gesondert angeben... Bin mir da nicht sicher. c) Hans Müller, 21 Jahre, hat aufgrund seines Alters einen Anspruch auf eine verkürzte Ausbildung. -> eigentlich muss man andere Kriterien erfüllen, um zu verkürzen. Zum Beispiel Abitur haben. Mit dem Alter hat dies nichts zu tun. d) Die Ausbildung endet immer an dem im Ausbildungsvertrag genannten Datum. -> kann es auch nicht sein! Ausbildung endet mit Bestehen der Prüfung. und das ist eigentlich nie das Datum vom AV e) Die Tera & Bite GmbH muss Hans Müller am Ende der Ausbildung ein Zeugnis ausstellen. -> das stimmt! f) Die Tera & Bite GmbH muss Hans Müller im Falle einer vorzeitig bestandenen Abschlussprüfung die Ausbildungsvergütung bis zu dem im Ausbildungsvertrag genannten Datum zahlen. -> das muss ja auch Quatsch sein, stell dir mal vor du verhürzt um ein halbes Jahr, dann wird dein Chef nicht noch die ganze Zeit zahlen... Außerdem ist mir so, als hätte mein Freund für die restlichen 10Tage bis Monatsende (da Zivi dann am 01 des nächsten Monats anfing) ALG bekommen... also auch falsch. Bleibt für mich nur b und e - aus welchem Jahr ist die Frage denn?:hells: Zitieren
Sassy Geschrieben 26. April 2010 Geschrieben 26. April 2010 Für mich ist auch nur e) eindeutig richtig. Die anderen Antworten würde ich alle als falsch einordnen. Auch . Ich versteh das Gesetz so, dass der Azubi nur kündigen darf, wenn er die Ausbildung aufgibt oder wechselt. Das ist für mich nicht grundlos. Wenn er ohne Grund kündigen dürfte, gäbe es die Einschränkung "Ausbildung aufgeben/wechseln" nicht. Zitieren
Maniska Geschrieben 26. April 2010 Geschrieben 26. April 2010 Wenn "ohne Grund" == "ohne Angabe von Gründen" dann steht das nicht im Wiederspruch zu wenn er die Ausbildung aufgibt oder wechselt. Es ist doch so: Die ordentliche Kündigung braucht nicht begründet zu werden. Oder sehe ich da was falsch? Welche Beweggründe einen zur Kündigung treiben ist ja nicht gefragt? Zitieren
konan Geschrieben 26. April 2010 Geschrieben 26. April 2010 stimme schnuxx zu: wenn 2 lösungen gefragt sind: b+e wenn 1 lösung gefragt ist: e Zitieren
robotto7831a Geschrieben 26. April 2010 Geschrieben 26. April 2010 Edit: Nur e ist richig. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Frank Zitieren
trodana Geschrieben 26. April 2010 Autor Geschrieben 26. April 2010 ja aber es müssen ZWEI Lösungen angegeben werden. Dies verlangt die Aufgabenstellung! Zitieren
robotto7831a Geschrieben 27. April 2010 Geschrieben 27. April 2010 Aus welcher Prüfung ist denn die Aufgabe? Frank Zitieren
Akku Geschrieben 28. April 2010 Geschrieben 28. April 2010 Ist doch ganz logisch. Die 1. Warum? Wie ist das mit der Probezeit? Hmm? Mindestens 1 und höchstens 4 Monate. 1 Monat = 4 Wochen. Also ist mindestens eine frist von vier Wochen ein zu halten. Die 5 wurde ja schon richtig erkannt. Echt fiese Aufgabe, ich weiß. Zitieren
trodana Geschrieben 28. April 2010 Autor Geschrieben 28. April 2010 Das ist falsch. In der Probezeit muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden. Nach der Probezeit schon Zitieren
jin1337 Geschrieben 28. April 2010 Geschrieben 28. April 2010 (bearbeitet) u. e) richtig Ein Auszubildender kann den Ausbildungsvertrag nach der Probezeit, wenn er eine andere Ausbildung in einem anderen Beruf beginnen will edit: vllt gefällt ihm ja der Beruf nicht und will doch noch was anderes machen. Dann kann man natürlich kündigen und sich was neues suchen. Man ist nicht verpflichtet die vollen 3 jahre durchzuhalten. kann ja sein, dass man nach 2 monaten merkt "ach mist is doch nich mein berufswunsch" Bearbeitet 28. April 2010 von jin1337 Zitieren
trodana Geschrieben 28. April 2010 Autor Geschrieben 28. April 2010 dass das so ist, bestreitet ja keiner nur ist das so, dass während der probezeit keine kündigungsfrist eingehalten werden muss. Nach der Probezeit muss eine Kündigungsfrist von 4 Wochen eingehalten werden. somit kann a) ausgeschlossen werden. Zitieren
Akku Geschrieben 28. April 2010 Geschrieben 28. April 2010 a) ausgeschlossen werden. Die Frage ist mehr als unglücklich gestellt. In den ersten vier Wochen, darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Somit ist 1), neben 5), nach dem Ausschussprinzip die einzig mögliche Antwort. Zitieren
trodana Geschrieben 28. April 2010 Autor Geschrieben 28. April 2010 In den ersten vier Wochen, darf keine Kündigung ausgesprochen werden. Klar darf man einen kündigen. Die Probezeit dauert mind 1 Monat und höchstens 4 Monate. Du darfst immer kündigen. Nur in der Probezeit brauchse keinen Grund anzugeben und keine Frist! Danach musst du einen Grund nennen a la Berufswechsel etc.. + 4 Wochen Frist Das ist wahrscheinlich wieder so eine typische IHK-Frage...die machen da irgendwas falsch, wir sind die Schuldigen! Zitieren
&&& Geschrieben 20. November 2013 Geschrieben 20. November 2013 Sorry fürs Totengraben aber ich bin bei meiner Prüfungsvorbereitung auch über diese Frage gestolpert. Unter anderem bei unserer IHK heisst es: Als persönliche Voraussetzungen zur Verkürzung werden anerkannt, eine [...] besondere Leistungsfähigkeit durch Alter (21 Jahre) und Reife Quelle: IHK Bonn/Rhein-Sieg:Â Â Verkürzung der Ausbildungszeit Habe ich vorher auch noch nie gehört.. Allen noch nicht geprüften FiSis viel Glück ;-) &&& Zitieren
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