danjun Geschrieben 28. April 2010 Teilen Geschrieben 28. April 2010 (bearbeitet) Guten Tag, ich habe im Jahr 2004 meine FISI Abschlussprüfung erfolgreich bei der IHK Halle-Dessau abgelegt. Mittlerweile betreue ich selbst die Azubis in unserer Firma und stelle seit einigen Jahren fest, dass diese nunmehr die Auswahl haben, sich ihr Prüfungszeugnis mehrsprachig (englisch, französisch) oder gar mit den Noten aus der Berufsschule ausstellen zu lassen. Diese Möglichkeit bestand bei meiner 2004'er Prüfung nicht, so dass ich mich nun benachteiligt sehe. In der Berufsschule hatte ich eine glatte Eins und war trotz einem Jahr verkürzter Ausbildung einer der Besten. In der IHK-Prüfung erhielt ich dann leider nur eine Vier und bin gerade so über die 50%-Marke gekommen. Ich hätte liebend gern die Einsen aus der Berufsschule auch auf meinem IHK-Abschlusszeugnis und nicht erst in der weiteren Anlage bei etwaigen Bewerbungsschreiben. Auch ist man heutzutage als Informatiker international unterwegs, so dass mir die englische Version ebenso nützlich wäre, wie unseren jetzigen Azubis. Also bin ich heute zur IHK Halle-Dessau gelaufen und sprach mit dem zuständigen SB, Herrn Gelleschus. Dieser verstand mein Anliegen, sah jedoch keine Möglichkeit in der EDV-Software meine Prüfung ebenfalls englisch auszudrucken oder gar meine Berufsschulnoten mit aufzunehmen. Sollte ich also einen schriftlichen Antrag auf Neuaustellung meines IHK-Prüfungszeugnis nach heutigen Möglichkeiten stellen, würde dieser Antrag wohl aufgrund der nicht vorhandenen Funktion in der EDV-Software abgelehnt werden. Lediglich wenn ich nachweisen könnte, dass mir ein Rechtsanspruch nach dem aktuellen Berufsbildungsgesetz ($37 Abs. 3 BBiG) besteht, "müsste man mal sehen, wie man das macht". Dort steht jedoch nur "Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden". Es steht nicht geschrieben, dass dieser Antrag nicht auch für zurückliegende Jahre gestellt werden kann. Da ich hier des Öfteren sehr hilfreiche Kommentare gelesen haben, wende ich mich mit meinem Anliegen auch an euch. Was würdet ihr empfehlen? Kennt jemand die Änderungen des BBiG genauer, welche nunmehr die erweiterten Möglichkeiten zur Gestaltungen der Prüfungszeugnisse regeln? Gibt es rückwirkende Möglichkeiten für mich oder wenigstens den Grundsatz der Gleichbehandlung? Vielen Dank bereits im Voraus, danjun Bearbeitet 28. April 2010 von danjun Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 28. April 2010 Teilen Geschrieben 28. April 2010 (bearbeitet) Probleme gibts ... Also das BBIG sagt tatsächlich: (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Insofern hast du ja nachgewiesen, dass du Rechtsanspruch drauf hast. Wenn sich die IHK trotzdem quer stellt wird dir nur der Klageweg bleiben. Ob das zum Erfolg führt und es das i.A. Wert ist wage ich zu bezweifeln. Was würdet ihr empfehlen? Die IHK nerven, wenn es dir wirklich wichtig ist. Wenn die Rechtsschutz zahlt und du tatsächlich den Nerv hast, dann kannst ja auch klagen. Ich würds nicht, da es mMn bei der Jobsuche faktisch nichts bringt, wenn auf deinem (6 Jahre alten) IHK-Zeugnis auch nocht ein paar Berufsschulnoten mit drauf stehen. Und im englischsprachigen Raum kennt man die duale Ausbildung eh nicht. Da sind die Abschlusszeugnisse deiner letzten Arbeitgeber massgebender. Bearbeitet 28. April 2010 von bigvic Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
froschkopf Geschrieben 28. April 2010 Teilen Geschrieben 28. April 2010 Ich würde gerne erfahren 1. Seit wann gibt es das "neue" IHK Prüfungszeugnis? 2. Gegenüberstellung der beiden Zeugnisse?! 3. In jedem Bundesland gleich?! Birgt das neue IHK Zeugnis etwas Nachteile? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 28. April 2010 Teilen Geschrieben 28. April 2010 (bearbeitet) Nachtrag: Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Das Wörtchen "kann" bei Gesetzestexten bedeutet idR das dies eben kein MUSS ist. Insofern hat man ggf. gar kein Rechtsanspruch auf so ein Zeugnis. Bei Anspruch darauf müsste es eher heissen: Auf Antrag der Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Das ist zumindest meine Laienmeinung Bearbeitet 28. April 2010 von bigvic Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
robotto7831a Geschrieben 28. April 2010 Teilen Geschrieben 28. April 2010 Diese Änderung ist meines Wissens nach aber erst im März 2005 in Kraft getreten. Da wurde nämlich das Gesetz geändert. Also ist es fraglich, ob diese Gesetzesänderung noch rückgreifende Wirkung auf alte Abschlussprüfungen hat. Man müsste sich die Übergangsvorschriften anschauen und vor allem ab wann das geänderte Gesetz in Kraft getreten ist. Für alle zu diesem Zeitpunkt in der Ausbildung befindlichen ob nur für die, die danach die Ausbildung angefangen haben. Frank Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 28. April 2010 Teilen Geschrieben 28. April 2010 Diese Änderung ist meines Wissens nach aber erst im März 2005 in Kraft getreten. Genau. Da der Fragesteller aber seine Prüfung bereits 2004 abgelegt hat, fällt er unter das BBiG in der Fassung von 1969. Und dort steht zum Prüfungszeugnis nur: "Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen." (BBiG alt §34 2) In meinen Augen besteht kein Anspruch auf nachträgliche Aufnahme der Schulnoten. Aber ich bin kein Rechtsverdreher - somit ist meine Meinung nicht massgeblich. Hier mal ein offizieller Link zu einer Synopse der beiden Fassungen des BBiG: http://www.bmbf.de/pub/synopse_BBiG_alt_neu.pdf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
danjun Geschrieben 28. April 2010 Autor Teilen Geschrieben 28. April 2010 (bearbeitet) Das Wörtchen "kann" bei Gesetzestexten bedeutet idR das dies eben kein MUSS ist. Insofern hat man ggf. gar kein Rechtsanspruch auf so ein Zeugnis Das ist ein sehr wichtiger Hinweis. "Kann" gibt der IHK einen Ermessensspielraum. Entsprechend muss ich also meinen Antrag formulieren und um pflichtgemäße Anwendung des Ermessens bitten. URL: http://de.wikipedia.org/wiki/Ermessen Da der Fragesteller aber seine Prüfung bereits 2004 abgelegt hat, fällt er unter das BBiG in der Fassung von 1969. In meinen Augen besteht kein Anspruch auf nachträgliche Aufnahme der Schulnoten. Aber ich bin kein Rechtsverdreher - somit ist meine Meinung nicht massgeblich. Naja, das ist die Frage. Den Antrag stelle ich ja nun nach neuem Recht. Dort ersehe ich nicht, dass es nicht gültig sei, nur weil die Prüfung vor Beschluss der neuen Fassung des BBiG liegt. Zumindest werde ich so argumentieren und die englische Version meiner Prüfung fordern. Wenn ich einen Ablehner bekomme, muss dieser ja ordentlich begründet sein. Wenn dann nur EDV-Gründe zur Ablehnung aufgeführt sind, werde ich wohl Widerspruch einlegen. Bis ins gerichtliche Klageverfahren werde ich es aber wohl nicht treiben. Danke für Eure Kommentare. danjun Bearbeitet 28. April 2010 von danjun Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 28. April 2010 Teilen Geschrieben 28. April 2010 "Kann" gibt der IHK einen Ermessensspielraum Für Prüflinge, die nach dem Eintritt der Gültigkeit des reformierten BBiG geprüft wurden. Für dich gilt die Regelung des BBiG 1969. Da ist kein Ermessenspielraum. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
froschkopf Geschrieben 28. April 2010 Teilen Geschrieben 28. April 2010 Was erhofft sich denn ein Fachinformatiker, wenn seine Berufsschulnoten auf dem IHK Zeugnis aufgeführt sind!? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
danjun Geschrieben 28. April 2010 Autor Teilen Geschrieben 28. April 2010 Für Prüflinge, die nach dem Eintritt der Gültigkeit des reformierten BBiG geprüft wurden. Zur Gültigkeit des Gesetzes gibt es widersprüchliche Angaben. Ich habe sogar die Aussage einer IHK gefunden, welche derart lautet, dass das neue BBiG nur für ab dem 1.4.2005 geschlossenen Berufsausbildungsverträge gilt. Also auch Prüfungen nach 2005 noch nach altem BBiG behandelt werden, wenn die zugrunde liegenden Verträge vorher geschlossen wurden. Das jeweils für jeden einzelnen Vertrag zu prüfen dürfte sich aber wohl kaum eine IHK wirklich angetan haben. Ich finde zu Deiner Aussage auch einfach keinen Paragraphen im BBiG. Mir scheint es einfach aufs Antragsdatum anzukommen. Zumindest werde ich das morgen einfach mal testen, da ich mich auf rechtliche Formulierungen auch ganz gut auskenne. Grüße, danjun Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bimei Geschrieben 30. April 2010 Teilen Geschrieben 30. April 2010 Den Antrag stelle ich ja nun nach neuem Recht. Dort ersehe ich nicht, dass es nicht gültig sei, nur weil die Prüfung vor Beschluss der neuen Fassung des BBiG liegt. Zumindest werde ich so argumentieren ... Na, hoffentlich macht das nicht Schule und alle Menschen stellen bei Gesetzesänderungen irgendwelche Anträge, weil sie Jahre vorher nach einem zu dem Zeitpunkt anders lautenden Gesetz "behandelt" wurden. [ironie an] Obwohl, bis zu einem Grundsatzurteil gibt es dann vielleicht neue Arbeitsplätze, irgendjemand muss die unzähligen Anträge ja bearbeiten... Hm, ich sollte auch nochmal alles durchforsten und gucken, wo ich jetzt nach einem geänderten Gesetz einen Vorteil hätte (die mit Nachteil lasse ich natürlich weg) ... [ironie aus] :hells: bimei Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
pruefer_gg Geschrieben 1. Mai 2010 Teilen Geschrieben 1. Mai 2010 Also wenn ich mich richtig erinnere war der Abschlussjahrgang 2008 der 1. Jahrgang, der ein "neues" Zeugnis erhalten hat. Zu der Frage: Ich gehe davon aus, dass es rückwirkend kein neues Zeugnis geben wird! Abgesehen davon, dass die IHK-Note(n) ja die wichtigeren sind. Und dass die Noten von der BS besser sind, als die der IHK-Prüfung ist auch kein Novum. Sie sagen häufig nicht wirklich etwas über die Befähigung zu einem Beruf aus. Ich habe schon viele Prüflinge erlebt, die mit Pauken und Trompeten z.B. durch das Fachgespräch gefallen sind, die (angeblich) gute Noten in der BS hatten. GG Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SoL_Psycho Geschrieben 3. Mai 2010 Teilen Geschrieben 3. Mai 2010 Also wenn ich mich richtig erinnere war der Abschlussjahrgang 2008 der 1. Jahrgang, der ein "neues" Zeugnis erhalten hat. 2008 war mein Jahrgang und ich habe alle drei Varianten daheim (englisch / deutsch / französisch) Meiner Meinung nach hast du da wirklich keinen Rechtsanspruch drauf, da du, wie die anderen es schon richtig gesagt haben, noch unter die alte Regelung fällst. Ich bin zwar auch kein Rechtsverdreher, aber mir stellt sich sowieso die Frage, ob die IHK rückwirkend solch ein Zeugnis ausstellen muss. (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Heißt für mich übersetzt: Stellt der Azubi keinen Antrag, gibts das Zeugnis nur auf deutsch. Gilt diese Vorschrift denn dann auch rückwirkend, da man ja nach erfolgreicher Abschlussprüfung kein Azubi mehr ist? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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