Raylol Geschrieben 21. Mai 2010 Teilen Geschrieben 21. Mai 2010 Hey Leute, hab heut erfahren dass ich nicht übernommen werde. Hab am 15.Juni meine Abschlussprüfung mündlich. Da ich zwecks noch nicht erledigtem Bunddienst die momentane Bewerberei vergessen kann, muss ich mich erstmal arbeitslos melden. ich hab jetzt schon ca. 3 stunden gegooglet und find einfach keine klare antwort. Wie läuft das ganze nun ab? hab schon beim Arbeitsamt angerufen diese haben mir Rückruftermin etc. schon gegeben. Wie wird das mit dem Zuschuss dann ablaufen? (basierend auf Azubi Gehalt oder durchschnittsgehalt eines Anwendungsentwicklers? Lg Ray Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Christian.Fischer Geschrieben 21. Mai 2010 Teilen Geschrieben 21. Mai 2010 (bearbeitet) EDIT Arbeitslosengeld nach einer Berufsausbildung Eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes ist ein versicherungspflichtiges Verhältnis. Grundsätzlich muss man für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb der letzten drei Jahre vor der Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr in einem versicherungspflichtigen Verhältnis gestanden haben. Als Folge liegt zum Beispiel nach einer zweijährigen abgeschlossenen Berufsausbildung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht auch dann, wenn die Berufsausbildung abgebrochen wurde, aber mindestens für ein Jahr bestanden hatte. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nach einer Berufsausbildung, wird zunächst das Ausbildungsentgelt der letzten 52 Wochen, also des letzten Jahres berücksichtigt. Hiervon wird das durchschnittliche wöchentliche Bruttoentgelt von der Ausbildungsvergütung ermittelt. Da in den überwiegenden Fällen der Arbeitslosengeldsatz nicht besonders hoch wäre, weil das Brutto letztendlich sehr niedrig bei einer Berufsaubildung ist, erfolgt hier eine Sonderbemessung bei Arbeitslosengeld. Neben der Berechnung des Bruttoentgeltes der letzten 52 Wochen, wird für den arbeitslosen Jugendlichen ein tarifliches Arbeitsentgelt festgelegt. Vorausgesetzt, der Auszubildende hat seine Berufsausbildung bestanden. Entweder der Ausbildungsbetrieb bescheinigt die Arbeitsagentur das Arbeitsentgelt welches der Auszubildende nach abgeschlossener Berufsausbildung bei Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis erhalten würde oder die Arbeitsagentur ermittelt dem Berufsabschluss entsprechend das tarifliche Arbeitsentgelt für den Arbeitslosen. Dieses Arbeitsentgelt bei Übernahme wird danach halbiert. Das halbierte Bruttoentgelt wird auf ein wöchentliches Bruttoentgelt umgerechnet und mit dem durchschnittlichen wöchentlichen Bruttoentgelt aus den letzten 52 Wochen verglichen. Das höhere Bruttoentgelt wird für die Ermittlung des Arbeitslosengeldsatzes herangezogen. Diese Sonderbemessung erfolgt aber nur dann, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde. Eine rein schulische Ausbildung ist keine versicherungspflichtige Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz. Daher erwächst aus einer rein schulischen Ausbildung auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Bearbeitet 21. Mai 2010 von Christian.Fischer Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Raylol Geschrieben 25. Mai 2010 Autor Teilen Geschrieben 25. Mai 2010 Hey danke, hat mir sehr geholfen! Wenn ich 25 Tage im Jahr Urlaub hab, werd ich wohl bis zum 15.Juni nur gesamt 12-13 Tage zur Verfügung haben oder? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
kylt Geschrieben 2. Juni 2010 Teilen Geschrieben 2. Juni 2010 Es kommt drauf an, wenn bereits im Ausbildungsvertrag ne Anzahl an Urlaubstage festgelegt ist, gilt dies zunächst - mehr Urlaub kann sein, ist aber von deinem Arbeitgeber abhängig. Auch wenn für die Berechnung des Urlaubs noch mehr reinfließt, kannst du -wie es so klingt - wohl von 12,5 Tagen ausgehen - Frag aber bei deinem Arbeitgeber nach. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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