Mr. Tommes Geschrieben 31. Mai 2010 Geschrieben 31. Mai 2010 Hallo zusammen, was darf ein Systemadministrator in einer Firma alles mitloggen wenn die Angestellten Internetzugang haben? Darf er rechtlich gesehen dir URL, Datum, Uhrzeit und Rechnername mitloggen? Oder ist das ein Eingriff in die Privatsphäre? Darf er gucken, wer wann auf welcher Website war? Ich glaube ja, dass er das nicht darf, aber bin mir nicht sicher. Danke schon mal für Eure Antworten. PS: Hoffe das Theme ist hier in der richtigen Gruppe. Zitieren
awollenh Geschrieben 31. Mai 2010 Geschrieben 31. Mai 2010 Also mWn dürfen wir loggen welche Seite wann aufgerufen wurden. z.b. sehe ich in meinem Daily-Log wieviele Hits welche Seiten hatten. Wer diese aufgerufen hat, interessiert mich nicht und loggen wir auch nicht. Bei meinem vorherigen Arbeitgeber haben wir geloggt wer welche Seiten geöffnet hatte. Allerdings wurden daraus nur Stichproben entnommen. Die Anwender wurden desweiteren vorher durch eine Dienstvereinbarung (die diese unterschrieben hatten) hingewiesen, dass es zu Stichproben kommt und es eigtl. generell untersagt ist privat zu surfen. Zitieren
e@sy Geschrieben 31. Mai 2010 Geschrieben 31. Mai 2010 Sofern er die Angestellten darüber informiert was mitgeschrieben wird darf er aus meiner Sicht alles mitschreiben. Der Angestellte muss ja nicht Surfen wenn er das nicht will. Nur muss er auch belegen können das er den Angestellten informiert hat. Zitieren
lupo49 Geschrieben 31. Mai 2010 Geschrieben 31. Mai 2010 Es fehlt die wichtigste Information: Ist der Internetzugang nur für Firmenzwecke verfügbar oder darf er auch privat genutzt werden? Zitieren
LadyPreis Geschrieben 1. Juni 2010 Geschrieben 1. Juni 2010 Bei uns ist es so, dass die von dir genannten Daten geloggt werden. Eine (stichprobenartige) Auswertung ist dann allerdings nur mit Zustimmung des Betriebsrates zulässig Zitieren
Guybrush Threepwood Geschrieben 1. Juni 2010 Geschrieben 1. Juni 2010 Sofern er die Angestellten darüber informiert was mitgeschrieben wird darf er aus meiner Sicht alles mitschreiben. Der Angestellte muss ja nicht Surfen wenn er das nicht will. Nur muss er auch belegen können das er den Angestellten informiert hat. Genau so ist es. Wenn er das heimlich macht, macht er sich strafbar. Das beschränkt sich auch nicht auf den Internetzugang sondern verständlicherweise auf eigentlich alles was man so überwachen könnte. Zitieren
Mr. Tommes Geschrieben 4. Juni 2010 Autor Geschrieben 4. Juni 2010 Hallo, Danke für Eure Antworten! Zitieren
pruefer_gg Geschrieben 6. Juni 2010 Geschrieben 6. Juni 2010 Es fehlt die wichtigste Information: Ist der Internetzugang nur für Firmenzwecke verfügbar oder darf er auch privat genutzt werden? Das ist ein ganz wichtiger Hinweis. Wenn der Zugang auch privat genutzt werden darf, dann sind ihm ziemlich die Hände gebunden (wegen Schutz der Privatsphäre). Falls der Zugang nur dienstlich genutzt werden darf, darf er alles mitloggen - aber nicht auswerten. Das geht nur nach Aufforderung des jeweiligen Vorgesetzten und - so weit vorhanden - nach Zustimmung des BR! GG Zitieren
Reinhold Geschrieben 7. Juni 2010 Geschrieben 7. Juni 2010 Ich bin mir ziemlich sicher (weil ich letztens wegen einer ähnlichen Fragestellung einen Anwalt gefragt habe), das bereits die Einführung eines solchen Logs mitbestimmungspflichtig ist nach Betriebsverfassungsgesetz §87.1.6, da hier ja eine technische Vorrichtung eingerichtet wird, die identifizierbare Personendaten in Zusammenhang mit Arbeitshaltung bringt. 0,02€ Zitieren
bubu44 Geschrieben 8. Juni 2010 Geschrieben 8. Juni 2010 wir hatten hier auch gerade das Thema, da die EDV-Benutzerordnung geändert wurde. Da hieß es von Seiten des Datenschutzbeauftragten ungefähr so: Wenn die Firma die private Nutzung verbietet, dann darf mitgeloggt werden. Eine Auswertung ist natürlich nur im Begründeten Verdachtsfall und mit dem BR möglich. Zitieren
Reinhold Geschrieben 8. Juni 2010 Geschrieben 8. Juni 2010 Da ich das so ins Blaue hier reingestellt habe hier nochmal im Wortlaut: BetrVG, Dritter Abschnitt, Soziale Angelegenheiten § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: ... 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; ---------------------- Das bedeutet, das Mitbestimmungsrecht greift VOR der Einführung, also bevor auch nur ein einziger Logeintrag gemacht worden ist. Zitieren
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