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Blöde Frage:


chance-5

Empfohlene Beiträge

Herzlichen Glückwunsch übrigens zur Nominierung im Jahreswettbewerb für den unpassendsten Threadtitel. :rolleyes:

Stimmt, schaut blöd aus. Wenigstens da bin ich spitze. :D

Und wenn ich der IHK sage: Älletbätsch, bei WISO hab ich gespickt. Darf ich dann diesen Teil wiederholen? :floet:

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Könnte funktionieren. Wenn diese Finte allerdings rauskäme, würde der Betrieb womöglich als Geschädigter dastehen. Wenn das Ergebnis ohnehin schlecht ist, bleibt natürlich auch die Frage, ob die IHK den vorgeblichen Täuschungsversuch überhaupt zur Kenntnis nimmt. Anstelle der IHK würde ich nur bei verdächtig guten Ergebnissen eine genauere Prüfung durchführen, sonst eröffnet man ja jedem Hans und Franz die Möglichkeit beliebig zu wiederholen und bürokratischen Aufwand zu erzeugen.

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Wird man nach einem Täuschungsversuch überhaupt nochmal zur Prüfung zugelassen oder hat man damit einen Abschluss endgültig verwirkt?

Weiss das zufällig jemand? In der Prüfungsordnung hab ich dazu leider nichts gefunden.

Grüsse,

Chris

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Beim erwischten Täuschingsversuch, braucht man sich um zukünftige Prüfungen keine Sorgen zu machen, zumindest nicht mehr für diesen Berufszweig.:rolleyes:

Quelle?

Bei der IHK Nord-Westfalen gilt laut Prüfungsordnung § 22

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht

zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder

einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht

oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der

Aufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung

vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung

fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene

Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen,

insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den

Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so, dass die Prüfung nicht

ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die

Entscheidung hierüber kann von der Aufsichtführung getroffen werden. Die endgültige

Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu

treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der

Sicherheitsvorschriften.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling

zu hören.

Schlimmstenfalls wird die ganze Prüfung - nach Prüfung des Ausschusses und Anhörung des Prüflings - mit 0 Punkten bewertet. In der Regel kann der Prüfling mit der Prüfung sogar fortfahren. Ein Täuschungsversuch gilt als nicht bestanden. Von einem Ausschluss für alle weiteren Prüfungen und Wiederholungsprüfungen kann ich nichts lesen. Das würde ich ehrlich gesagt auch ganz schön rabiat finden.

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