FireFighterDE Geschrieben 16. Juni 2010 Teilen Geschrieben 16. Juni 2010 Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage und zwar ist es ja bei den Handwerklichen Berufen so, dass man sein Gesellenstück (wenn die Materialkosten nicht großer als die "Kosten" für die Arbeitszeit sind) behalten darf. Ist das bei, ich nenn es mal, unseren Projektarbeiten auch so das die danach jemanden gehören. Ich habe meine Ausbildung im Februar abgeschlossen und in meiner Projektarbeit ein Programm zur Digitalen Stundenerfassung geschrieben. Gehört das nun mir oder hat der Projektbetrieb daran die Rechte? Wäre nett, wenn mich jemand aufklären könnte. Gruß und ich sag schonmal vielen dank im vorraus. FireFighterDE Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 16. Juni 2010 Teilen Geschrieben 16. Juni 2010 Hallo zusammen, ich habe mal eine Frage und zwar ist es ja bei den Handwerklichen Berufen so, dass man sein Gesellenstück (wenn die Materialkosten nicht großer als die "Kosten" für die Arbeitszeit sind) behalten darf. Aufgrund welcher Rechtslage? Mir ist dafür keine Rechtsgrundlage bekannt - für mich klingt das eher nach einem sehr kulantem Verhalten des Betriebes. Ist das bei, ich nenn es mal, unseren Projektarbeiten auch so das die danach jemanden gehören. Ich habe meine Ausbildung im Februar abgeschlossen und in meiner Projektarbeit ein Programm zur Digitalen Stundenerfassung geschrieben. Gehört das nun mir oder hat der Projektbetrieb daran die Rechte? Das ist nicht unbedingt einfach, aber platt gesagt: Entwickelst du im Auftrag des Arbeitgebers als Angestellter während der Arbeitszeit eine Anwendung, so ist das geistiges Eigentum des Arbeitgebers. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
FireFighterDE Geschrieben 16. Juni 2010 Autor Teilen Geschrieben 16. Juni 2010 Ich habe jetzt nur ein Beispiel aus Bayern zur Hand. Hatte aber auch eins aus NRW, nur liegt mir das gerade nicht zur Hand. München, 8.8.2003, 4 Sa 758/01 (z.B. Fragen zum Gesellenstück - woodworker) Deshalb bin ich da etwas verunsichert. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 16. Juni 2010 Teilen Geschrieben 16. Juni 2010 Oha, juristische Hochreck... Frag drei Anwälte und du bekommst vier Meinungen. Antwort: Er oder sie darf - in den meisten Fällen. Im Regelfall erwirbt der Azubi, der das Prüfungsstück herstellt, das Eigentum an dem Gesellenstück (§ 950 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass das Prüfungsstück nicht im unmittelbar wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers gefertigt wurde - das kann der Fall sein, wenn es innerhalb des Produktionsvorgangs Teil einer Serienproduktion ist oder als auftragsbezogene Herstellung eines beim Ausbildungsbetrieb bestellten Werkstückes nach den Vorgaben des Arbeitgebers gefertigt wurde. Hervorhebung von mir. Da du ein betriebliches Projekt durchführst und kein Programm nach eigenem Gutdünken ohne jeglichen betrieblichen Hintergrund erstellst: Eigentum liegt in meinen Augen beim betrieblichen Auftraggeber. Oder darf der Fisi nach dem Abschluss auch den Server, den er installiert hat, nach Hause schleppen? Dies alles aber nur meine Meinung, ohne Gewährleistung - wenn du sicher sein willst geh zum Anwalt. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Klotzkopp Geschrieben 16. Juni 2010 Teilen Geschrieben 16. Juni 2010 Meine Meinung, bin kein Anwalt: Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§90 BGB), Programme sind also keine Sachen. §950 BGB bezieht sich auf "bewegliche Sachen", also kommt der hier nicht zur Anwendung. Deine Rechte beschränken sich auf die Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 12 - 14 UrhG). Der Arbeitgeber hat die Verwertungsrechte, solange nicht anderes vereinbart ist (§ 69 b UrhG). Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
einfachgust Geschrieben 17. Juni 2010 Teilen Geschrieben 17. Juni 2010 Zitat von verlinkter Thread Antwort: Er oder sie darf - in den meisten Fällen. Im Regelfall erwirbt der Azubi, der das Prüfungsstück herstellt, das Eigentum an dem Gesellenstück (§ 950 BGB). Voraussetzung ist allerdings, dass das Prüfungsstück nicht im unmittelbar wirtschaftlichen Interesse des Arbeitgebers gefertigt wurde - das kann der Fall sein, wenn es innerhalb des Produktionsvorgangs Teil einer Serienproduktion ist oder als auftragsbezogene Herstellung eines beim Ausbildungsbetrieb bestellten Werkstückes nach den Vorgaben des Arbeitgebers gefertigt wurde. Da man das ja so schön in alle Richtungen auslegen kann kommt hier meine Interpretation, eigentlich eine Gegenfrage: Wurde das Projekt wirklich im Auftrag deines Ausbildungsbetriebes gemacht oder hast du dir nur etwas zum Programmieren gesucht was du in den 70 Stunden schaffst? Wenn das ein Auftrag des Betriebes war und da auch eingesetzt werden soll würde ich sagen Betrieb, ansonsten deins. Wie sich das jetzt mit dem Argument von Klotzkopp verhält kann ich nicht sagen, bin ja auch kein Anwalt :-) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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