DrKoRn Geschrieben 8. August 2010 Teilen Geschrieben 8. August 2010 Hallo! Ich habe folgendes Problem: Ich habe am 13.7 meine Abschlussprüfung bestanden und bis jetzt kein Arbeitsvertrag bekommen! Ich habe am 1.8 noch mein Ausbildungsgehalt bekommen(was wohl auch nicht rechtens sein dürfte) und die Verhandlungen von meinem Chef belaufen sich auf dem Niveau einer Frisöse ! Ich würde jetzt gerne aus der Firma raus , nur weiss ich nicht , wie lange meine Kündigungsfrist und ob ich überhaut noch dahin gehen muss. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 8. August 2010 Teilen Geschrieben 8. August 2010 Mit dem bestehen der Abschlussprüfung ist deine Ausbildung beendet. D.h. seit dem 13.7. bist du ohne Vertrag, also auch keine Kündigungsfrist. Ergo, du kannst morgen ausschlafen. Vielleicht solltest dennoch morgen früh mal vorbei gehen oder anrufen und Bescheid geben, dass du nicht mehr kommst. Ach, und ich hoffe du hast dein Abschlusszeugnis schon bekommen?! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 8. August 2010 Teilen Geschrieben 8. August 2010 D.h. seit dem 13.7. bist du ohne Vertrag, also auch keine Kündigungsfrist. Nein. Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Somit ist (da nichts schrifliches festliegt) ein unbefristeter Vertrag geschlossen worden, der die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen enthält. Ein befristeter Vertrag bedarf zwingend der Schriftform. Durch deine Weiterarbeit ist ein unbefristeter Vertrag durch konkludentes Handeln geschlossen worden. Zur Vergütung möge man sich BGB § 612 zu Gemüte. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Daij Geschrieben 8. August 2010 Teilen Geschrieben 8. August 2010 Was würde dieser Paragraph also im Fall des TE bedeuten? ( Ich habe ihn gelesen - kann aber die Folgen für den TE nicht klar bestimmen. a) er bekommt weiterhin sein Ausbildungsgehalt weil er ja weiterhin zur Arbeit gekommen ist er bekommt das Durchschnittsgehalt eines ausgelernten FI, entsprechend der Region? Aufgabe? etc... wie definiert man das dann falls es so sein sollte? ) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 8. August 2010 Teilen Geschrieben 8. August 2010 (bearbeitet) Stimmt, wobei ich dachte das gilt nur, wenn jemand einfach weiterarbeitet, ohne das Verhandlungen geführt werden. Noch ein Tipp: Dann reichst morgen eben deine Kündigung ein mit der Bitte sofort freigestellt zu werden, da du ansonsten eine entsprechende Vergütung eines Facharbeiters willst für die letzten 3 Woche und die nächsten 5 Wochen (bis zum 15.9. halt). Das wird schon ziehen ... Bearbeitet 8. August 2010 von bigvic Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 8. August 2010 Teilen Geschrieben 8. August 2010 Was würde dieser Paragraph also im Fall des TE bedeuten? Es greift BGB § 612, somit ist ein Azubigehalt nicht ausreichend, da der Kollege ausgelernt ist. Wieviel das im Endeffekt sein wird, müsste schlimmstenfalls ein Arbeitsgerichtsprozess klären. Die Beratung bei Anwalt oder Gewerkschaft ist auf jeden Fall dringend angeraten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 8. August 2010 Teilen Geschrieben 8. August 2010 @ Vic: das ist dem Gesetzgeber egal. BTW: auch wenn ein Arbeitsvertrag mündlich oder durch konkludentes Handeln (AN kommt zur Arbeit, AG gibt Arbeitsauftrag) geschlossen wird, müssen die Bestimmungen des NachwG eingehalten werden. Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. [...] Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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