Serear Geschrieben 17. November 2010 Geschrieben 17. November 2010 Tach zusammen, Ich habe eine application geschriebene , in der ich aber nur möchte dass user diese benutzen können wenn man nachsehen kann wer wan dran war bzw was geändert hat. Ich weiß dass man über Javascript eine Active-X funktion aufrufen kann um den benutzer rauszulesen... Solange es im Intranet ist es ja nicht weiter Schlimm.. jemand ne idee wie man das händeln könnte ? Mfg
Reinhold Geschrieben 19. November 2010 Geschrieben 19. November 2010 Moin, T Ich habe eine application geschriebene , in der ich aber nur möchte dass user diese benutzen können wenn man nachsehen kann wer wan dran war bzw was geändert hat. Ich weiß dass man über Javascript eine Active-X funktion aufrufen kann um den benutzer rauszulesen... Solange es im Intranet ist es ja nicht weiter Schlimm.. da hier keiner antwortet, nehme ich einfach mal an, das ein paar mehr Informationen not tun. Ich nehme weiterhin an, das die Application in einem Unternehmen laufen soll (wer hat privat schon ein Intranet?). In diesem Fall ist deine Anwendung dazu geeignet, Personen mit ihrer Arbeitshaltung in Verbindung zu setzen und automatisch auszuwerten. Dir ist hoffentlich klar, dass das nicht nur unter das BDSG fällt, sondern auch Mitbestimmungspflichtig ist. Auszug aus dem Betriebsverfassungsgesetz § 80 Allgemeine Aufgaben § 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; 3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; 4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; 5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und eines Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; hth Reinhold
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