Unzensiert Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Hallo, ich bin derzeit krank, habe aber meine Schriftliche Abschlussprüfung bereits hinter mir. Mein Ausbilder hat mich Informiert das meine Prüfungszulassung gefährdet ist wegen einer 15% Grenze an Krankheit während der Ausbildung. Kann er mir meine Abschlussprüfungszulassung jetzt noch entziehen lassen obwohl ich bereits den Schriftlichen teil hinter mir habe?
gimbo Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Der Ausbilder kann gar nix entziehen. Frag bei der zuständigen IHK nach.
Unzensiert Geschrieben 15. Dezember 2010 Autor Geschrieben 15. Dezember 2010 Gut, sind die überhaupt über die Krankheitstage informiert?
basti_fantasti Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Da ist ja jede IHK anders. Ich hab bei uns in Berlin mal die Info bekommen, dass die Leistungen auch eine Rolle dabei spielen. Sofern die also bei dir stimmen brauchst du dir gar keine Gedanken machen. Aber eine Anfrage bei der IHK ist das Sicherste.
Unzensiert Geschrieben 15. Dezember 2010 Autor Geschrieben 15. Dezember 2010 Hatte im letzten BS zeugnis ne 1,5
bigvic Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Frag ihn einfach mal auf welchen Paragraf er sich im BBIG beruft mit den 15%.
basti_fantasti Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Frag ihn einfach mal auf welchen Paragraf er sich im BBIG beruft mit den 15%. Auch nicht schlecht Ich habe auch grad nach dieser Zahl gesucht und bin nicht fündig geworden.
afo Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Ich finde solche Regelungen lustig. Darf dann auch einer mit einer 34-Stunden-Woche garnicht mehr krank sein?
gimbo Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Es gibt diese Regelung, allerdings bei den Handwerkskammern. Die HWK Düsseldorf schreibt FEHLZEITEN WÄHREND DER AUSBILDUNG 50. Frage: Durch Krankheit(en) sind hohe Fehlzeiten aufgetreten. Kann die Prüfung in einem solchen Fall noch regulär abgelegt werden, oder muss die Ausbildungszeit verlängert werden? Antwort: Prüfungsvoraussetzung ist das Zurücklegen der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungszeit - je nach Ausbildungsberuf zwischen zwei und dreieinhalb Jahren. Ab 15 % versäumter Ausbildungszeit ist die Zulassung zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung gefährdet. Dies bezieht sich auf die gesamte betriebliche und schulische Ausbildungszeit und gilt unabhängig davon, ob anerkannte Versäumnisgründe (z.B. Krankheit) nachgewiesen werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet in diesen Fällen. Link: Während der Ausbildung Ich nehme mal nicht an, dass dein Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer eingetragen ist, oder? Also ganz auszuschließen ist das nicht, aber es wäre etwas ungewöhnlich.
Unzensiert Geschrieben 15. Dezember 2010 Autor Geschrieben 15. Dezember 2010 Ich bin Fachinformatiker Systemintegration eingetragen bei der IHK München. Am besten einfach mal bei der IHK Anrufen oder?
gimbo Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Ja, wie schon zu Anfang gesagt. Letztlich sehe ich darin kein Problem, solange alle Ausbildungsinhalte vermittelt wurden und die Leistungen stimmen. Dies muss dann eigentlich durch das Berichtsheft dokumentiert werden können. Es entspricht meiner Auffassung nach so etwas wie einer ungeplanten Ausbildungsverkürzung.
bigvic Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Ich nehme mal nicht an, dass dein Ausbildungsvertrag bei der Handwerkskammer eingetragen ist, oder? Also ganz auszuschließen ist das nicht, aber es wäre etwas ungewöhnlich. Selbst wenn - nur die IHK nimmt die Prüfung zum Fachinformatiker ab. Alles andere ist irrelevant.
gimbo Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Keine Ahnung ob Prüfungszulassung und Prüfungsabnahme nur durch die IHK erfolgen kann oder ob auch die HWK die Prüfungszulassung verweigern kann. Der Fall ist auch etwas speziell und hier offenbar außer Acht zu lassen.
Reinhold Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Der Prüfungsausschuss entscheidet in diesen Fällen. Jou, und das hat er bereits getan. Sonst wäre keine Einladung zur (schriftlichen) Prüfung erfolgt.
Unzensiert Geschrieben 15. Dezember 2010 Autor Geschrieben 15. Dezember 2010 Genau. Deswegen die Frage, ich habe ja auch schon die Schriftliche Prüfung abgelegt und die Projektdokumentation abgegeben.
Reinhold Geschrieben 15. Dezember 2010 Geschrieben 15. Dezember 2010 Also dann nochmal: die Entscheidung, wer zur Prüfung zugelassen wird, trifft in der Praxis die zuständige Stelle (IHK), die in Zweifelsfällen den Prüfungsausschuss entscheiden lässt. Durch die Einladung zur Prüfung bist du auch zur Prüfung zugelassen, da die IHK offensichtlich keinen Zweifel hatte. Ob und unter welchen Umständen es möglich ist, zwischen einzelnen Prüfungsteilen die Zulassung zu entziehen, entzieht sich meiner Kenntnis, mir ist aber kein Fall bekannt, in dem das jemals vorgekommen wäre. Auf keinen Fall liegt das im Einfluss deines Ausbildenden. Eine verbindliche Aussage bekommst du allerdings ausschließlich von der IHK.
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