CSharp92 Geschrieben 14. April 2011 Teilen Geschrieben 14. April 2011 Hallo, ab 1.9 beginnt meine Ausbildung in der IT-Branche. Im Vertrag steht, dass ich 40 Stunden pro Woche habe. Allerdings habe ich 2x die Woche Schule. Wie läuft das ab? Zählen die Stunden in der Schule mit? Oder muss ich die irgendwie abarbeiten? MfG Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
gimbo Geschrieben 14. April 2011 Teilen Geschrieben 14. April 2011 Schulzeit ist Arbeitszeit. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Snipes83 Geschrieben 14. April 2011 Teilen Geschrieben 14. April 2011 Also wenn du 2 mal in der Woche 8 Stunden Schule hast, dann musst du natürlich Samstags und Sonntags die 16 Stunden wieder reinholen Fällt dir da der Fehler auf? Natürlich zählt die Schulzeit zu den Arbeitszeiten dazu! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
127.0.0.1 Geschrieben 14. April 2011 Teilen Geschrieben 14. April 2011 dein ausbildungsbetrieb muss dich für die berufsschule freistellen. es gibt eine bestimmte anzahl schulstunden, die weniger als 8 zeitstunden sind, aber als acht stunden zählen. die genaue anzahl weiß ich nicht mehr. vielleicht schaust du mal selber im BBiG nach. da könnte das stehen. vielleicht stehts aber auch nur in einer ausbildungsverordnung. fällt aber an einem schultag unterricht aus (und du kommst unter diese gewisse stundenzahl), dann musst den rest des tages im betrieb verbringen. bei mir in der klasse war allerdings keiner, der da hinmusst: alle ausbilder haben gesagt, wenn unterricht ausfällt, dann freut euch... das musst du aber unbedingt mit deinem ausbilder vorher abklären! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 14. April 2011 Teilen Geschrieben 14. April 2011 Bei den meisten Firmen ist es so, dass wenn du weniger als 6 Schulstunden hast, du noch zur Arbeit musst. Ich glaube gesetzlich geregelt ist das nicht, sondern das sind firmeninterne Absprachen. Je nachdem wo die Berufsschule und wo die Firma liegt, oder z.B. bei Blockunterricht, macht das aber auch keinen Sinn, weil z.B. gar kein Ausbilder da wäre, oder aber man von der Berufsschule z.B. 1,5 Stunden bis zur Firma brauchen würde, um dort dann noch eine halbe Stunde herum zu hocken und dann wieder 1 Stunde zurück zu fahren (jetzt einfach mal als extremes Beispiel). Fahrtzeit von der Berufsschule bis zur Firma ist auf jeden Fall Arbeitszeit und NICHT Pause. Klär das am besten direkt mal mit dem Ausbildungsbetrieb ab. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Stefan87 Geschrieben 14. April 2011 Teilen Geschrieben 14. April 2011 Ich würde es auch mit deinem Ausbilder/Betrieb abklären, da es viele verschiedene Varianten gibt. Es gibt auch Firmen die dir die Schule als 2*6 stunden in der Woche anrechnen und du dann jede 2te Woche Samstags los musst. Bei mir war es so das die Schule ganz normal als Arbeitstag gezählt hatte egal wie viele Stunden, also auch wenn es weniger waren. Aber wie gesagt einfach nachfragen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Wuwu Geschrieben 14. April 2011 Teilen Geschrieben 14. April 2011 Bei den meisten Firmen ist es so, dass wenn du weniger als 6 Schulstunden hast, du noch zur Arbeit musst. Ich glaube gesetzlich geregelt ist das nicht, sondern das sind firmeninterne Absprachen. Je nachdem wo die Berufsschule und wo die Firma liegt, oder z.B. bei Blockunterricht, macht das aber auch keinen Sinn, weil z.B. gar kein Ausbilder da wäre, oder aber man von der Berufsschule z.B. 1,5 Stunden bis zur Firma brauchen würde, um dort dann noch eine halbe Stunde herum zu hocken und dann wieder 1 Stunde zurück zu fahren (jetzt einfach mal als extremes Beispiel). Fahrtzeit von der Berufsschule bis zur Firma ist auf jeden Fall Arbeitszeit und NICHT Pause. Klär das am besten direkt mal mit dem Ausbildungsbetrieb ab. gut in sozi aufgepasst... § 9 Berufsschule (1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen 1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind, 2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, 3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig. (2) Auf die Arbeitszeit werden angerechnet 1. Berufsschultage nach Absatz 1 Nr. 2 mit acht Stunden, 2. Berufsschulwochen nach Absatz 1 Nr. 3 mit 40 Stunden, 3. im übrigen die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. (3) Ein Entgeltausfall darf durch den Besuch der Berufsschule nicht eintreten. (4) (weggefallen) ------------------------------------- ergo ab 18 musst du immer in den betrieb nach der schule, vorher gelten obige regeln Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
CSharp92 Geschrieben 14. April 2011 Autor Teilen Geschrieben 14. April 2011 Alles klar.. Habs kuzer Hand mal abgeklärt, an einem Tag soll ich Nachmittag nochmal in den Betrieb kommen und an einem hab ich nach der Schule direkt frei. Gruß Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Dok Geschrieben 14. April 2011 Teilen Geschrieben 14. April 2011 Kommt aber auch darauf an wieweit die Schule weg ist und ob du überhaupt die Möglichkeit hast nochmal in die Arbeit zu kommen (zwecks Zug/Bus/Führerschein). Es macht ja keinen Sinn von deinem Wohnort A 100km in den Südosten zur Arbeit zu müssen und die BS liegt dagegen 100km Richtung Nordwesten. Hatten mal so nen Fall: Beginn 3te Stunde ca. 10 Uhr (das war vorher bekannt) und dann unvorhergesehenes Ende nach der 5ten (statt 9ten). Also nur drei Unterrichtseinheiten. Mit Zug und Bus hätte ich dann knapp 2.5Std gebraucht um wieder auf der Arbeit zu sein, was dann rechnerisch etwa 30Min vor Arbeitsende gewesen wäre. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
CSharp92 Geschrieben 14. April 2011 Autor Teilen Geschrieben 14. April 2011 Kommt aber auch darauf an wieweit die Schule weg ist und ob du überhaupt die Möglichkeit hast nochmal in die Arbeit zu kommen (zwecks Zug/Bus/Führerschein). Es macht ja keinen Sinn von deinem Wohnort A 100km in den Südosten zur Arbeit zu müssen und die BS liegt dagegen 100km Richtung Nordwesten. Hatten mal so nen Fall: Beginn 3te Stunde ca. 10 Uhr (das war vorher bekannt) und dann unvorhergesehenes Ende nach der 5ten (statt 9ten). Also nur drei Unterrichtseinheiten. Mit Zug und Bus hätte ich dann knapp 2.5Std gebraucht um wieder auf der Arbeit zu sein, was dann rechnerisch etwa 30Min vor Arbeitsende gewesen wäre. Hallo Dok, Ja, dass könnte sein. Allerdings kommt das bei mir nicht in Frage, da Betrieb und Schule maximal 15 Minuten entfernt sind. Höchstens bei der Anfahrt könnte es zu kleinen Problemen kommen. (Unpassende SBahn/Bus-Zeiten) Gruß Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 15. April 2011 Teilen Geschrieben 15. April 2011 [...]§ 9 Berufsschule[...] Aus welchem Gesetz ist das? :confused: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Gast Dok Geschrieben 15. April 2011 Teilen Geschrieben 15. April 2011 Aus welchem Gesetz ist das? :confused: Jugendarbeitsschutzgesetz JuArbSchG Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Fraggla Geschrieben 15. April 2011 Teilen Geschrieben 15. April 2011 Und wenn wir schon Gesetze ziehen + geradebeim JuArbSchG das Alter des TE nicht kennen, dann wäre folgender Absatz noch gut gewesen: § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, 1.in der Berufsausbildung, 2.als Arbeitnehmer oder Heimarbeiter, 3.mit sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind, 4.in einem der Berufsausbildung ähnlichen Ausbildungsverhältnis. (2) Dieses Gesetz gilt nicht 1.für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich a)aus Gefälligkeit, b)auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, c)in Einrichtungen der Jugendhilfe, d)in Einrichtungen zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, 2.für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten im Familienhaushalt. und ich hab in GK auch aufgepasst Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Wuwu Geschrieben 15. April 2011 Teilen Geschrieben 15. April 2011 dass es sich um eine ausbildung handelt, ist ersichtlich aus der fragestellung des te, daher ist der geltungsbereich uninteressant oder war ergo ab 18 musst du immer in den betrieb nach der schule, vorher gelten obige regeln nicht eindeutig genug? dass je nach betrieb noch eigene regeln, die die stellung des azubi verbessern können, eingeführt werden, ist ja nicht ausgeschlossen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
JokerGermany Geschrieben 15. April 2011 Teilen Geschrieben 15. April 2011 ergo ab 18 musst du immer in den betrieb nach der schule, vorher gelten obige regeln Ach ja ich liebe Gleichberechtigung -__- Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 16. April 2011 Teilen Geschrieben 16. April 2011 Ach ja ich liebe Gleichberechtigung -__-Was soll das heissen? Hast du etwas dagegen, dass es einen Jugendschutz gibt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
JokerGermany Geschrieben 16. April 2011 Teilen Geschrieben 16. April 2011 Ne, ich hab nur was gegen Kronkret diese Reglung Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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