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Geschrieben

Ich habe meine Lohnsteuerabrechnung bekommen, einmal für 17-30. und einmal fürn kompletten Monat.

Ich bin Lohnsteuerklasse 1 und Zahle ev Kirchensteuern in Niedersachsen.

Laut Vertrag bekomme ich 1212,40€ pro Monat.

ISt 417,27€ und 767,15€ was am Ende auf meinem Konto landet richtig.

(Bevor ich mir die Steuerabzüge bei dem Lohnsteuerjahresausgleich wieder hole)

Dort steht auch was von 551,09€ bzw 1532,56€, ist das das was der Arbeitgeber komplett für mich ausgeben muss? (Also inklusive seiner Abgaben?)

Geschrieben
Ich habe meine Lohnsteuerabrechnung bekommen, einmal für 17-30. und einmal fürn kompletten Monat.

Ich bin Lohnsteuerklasse 1 und Zahle ev Kirchensteuern in Niedersachsen.

Laut Vertrag bekomme ich 1212,40€ pro Monat.

ISt 417,27€ und 767,15€ was am Ende auf meinem Konto landet richtig.

(Bevor ich mir die Steuerabzüge bei dem Lohnsteuerjahresausgleich wieder hole)

Dort steht auch was von 551,09€ bzw 1532,56€, ist das das was der Arbeitgeber komplett für mich ausgeben muss? (Also inklusive seiner Abgaben?)

Ich werde aus deiner Auflistung nicht schlau. Kannst du mal die genaue Berechnung posten ...

Sind das Netto beträge oder Brutto?

Geschrieben
Ich werde aus deiner Auflistung nicht schlau. Kannst du mal die genaue Berechnung posten ...

Sind das Netto beträge oder Brutto?

edit: Bei 1212,40 kommen ca 910 Netto heraus

Anteilig wären das ca 565 Euro Brutto für den halben Monat (14 von 30 Tagen)

Geschrieben (bearbeitet)

Im vollen Monat:

Gesamt-Brutto:981,47€

Steuerrechtliche Abzüge:11,89€

sv-rechtliche Abzüge 202,43€

Netto-Verdienst: 767,15€

Auszahlungsbetrag 1.184,42 (inklusive 417,27€ aus dem Vormonat)

Für den angebrochenen Monat:

Betrag: 551,09€

Steuerrechliche Abzüge: 20,16€

sv-rechtliche Abzüge: 113,66€

Netto-Verdienst: 417,27

Auszahlungsbetrag:417,27€

Falls noch mehr Infos benötigt werden, sagt bescheid.

Bearbeitet von JokerGermany
Geschrieben

sv-rechtliche Abzüge 767,15€

Hast du dich hier vertippt?

Dachte du bekommst ca 1200 Brutto

Auf Nettolohn.de kannst du nachschaun, wieviel vom brutto bei dir über bleibt, weil nach Bundesland und allen anderen Sachen eben andere Berechnungen gelten.

Geschrieben
Was hast Du denn für Werte in den Gehaltsrechner eingegeben?

Frank

Monat

Gehalt 1.212,40 €

Abgaben

- Rentenversicherung (19.9%) 120,64 €

- Arbeitslosenversicherung (3%) 18,19 €

- Pflegeversicherung (2.2%) 14,86 €

- Krankenversicherung (15.5%) 99,43 €

Summe Sozialabgaben 253,12 €

Steuern

- Lohnsteuer 45,16 €

- Soli-Zuschlag 0,00 €

- Kirchensteuer 4,06 €

Summe Steuern 49,22 €

Netto 910,06 €

981,47 Brutto wären dann richtig gerechnet 764,67 Netto

Allerdings bleibt die Frage, wieso er nicht die im Vertrag stehenden 1212,40 bekommt

Geschrieben
Ist es überhaupt zulässig, die Krankheitstage abzuziehen? Das darf man doch erst ab 60 Tagen und dann zahlt die Krankenkasse den ausfall ...

Also mein Chef meinte, dass zahlt die Krankenkasse...

Den Tipp hat ihm wohl sein Steuerberater gegeben.

Geschrieben (bearbeitet)
Meiner Meinung nach zahlt das die Krankenkasse ab dem 60. Tag. Davor ist der AG verpflichtet Lohnfortzahlung zu gewährleisten.

Ich such mal was gestzliches heraus.

Sorry nicht 60 Tage, 6 Wochen!

Auszug aus wikipedia.de:

Dieses Gesetz gilt für alle Beschäftigten, sofern nicht im jeweils zuständigen Tarifvertrag andere Vereinbarungen enthalten sind (es gilt das Günstigkeitsprinzip). Danach wird Arbeitnehmern und Auszubildenden im Falle der Arbeitsunfähigkeit maximal für die Dauer von sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter gezahlt.

Weiterhin gilt aber auch deis hier:

Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben nicht nur vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch Teilzeitkräfte. Dies umfasst auch Ferienaushilfen oder Mitarbeiter im Studentenjob oder einem so genannten Minijob mit bis zu 400 Euro Verdienst im Monat.

Die Entgeltfortzahlung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.

Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens vier Wochen bestehen (In Tarifverträgen kann von dieser Frist abgesehen werden, so bspw. im TVöD - Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - geschehen).

Der Arbeitnehmer muss arbeitsunfähig sein, d. h. er muss zur geschuldeten Arbeitsleistung nicht in der Lage sein. So kann beispielsweise eine Heiserkeit bei einer Sängerin, nicht aber bei einer Raumpflegerin eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten.

Die Arbeitsunfähigkeit muss Folge einer Krankheit sein.

Der Arbeitnehmer darf seine auf Krankheit beruhende Arbeitsunfähigkeit nicht verschuldet haben, wobei hier ein „grober Verstoß“ gemeint ist. Der eine Erkältung verursachende Spaziergang im Regen reicht beispielsweise nicht aus, der auf Trunkenheit am Steuer zurückzuführende Verkehrsunfall schon. Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 EntgFG gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

Bearbeitet von 3r4zZ1n

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