SJahr Geschrieben 10. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 10. Oktober 2011 Hallo zusammen, eine Freundin von mir, ist Grafik-Designerin und benötigt für Gelegenheitsjobs jemanden, der ihr ihre Layouts an diverse Systeme anpasst. Ich würde das gerne machen, aber nicht umsonst, sondern gegen ein Entgelt. Hauptberuflich arbeite ich als Entwickler. Diesen Job möchte ich auch nach wie vor beibehalten. Nur würde ich mir gerne ab und zu ein kleines Zugeld verdienen, indem ich ihr ein paar Layouts umsetze. Ich habe mich nun über Gewerbe und Minijob informiert. Da ich vorhabe nur ihr zuzuarbeiten, bekomme ich Probleme, wenn ich ein Gewerbe anmelden will. Sprich mir wird dann, so wie ich das sehe, Scheinselbstständigkeit vorgeworfen. Wie sieht das mit einem Minijob auf 400€- Basis aus. Wie wird das dann da gehandhabt. Sie müsste mich ja dann auf der Basis einstellen, was eigentlich weder sie noch ich wollen. Zumal ist nicht mal sicher, wieviele Jobs ich von ihr bekommen werde. Habt ihr eine Idee, wie man das handhaben könnte? Viele Grüße Steffen Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
127.0.0.1 Geschrieben 10. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 10. Oktober 2011 (bearbeitet) Scheinselbstständigkeit ist was anderes scheinselbstständigkeit melde ein gewerbe an. du wirst beauftragt und stellst eine rechnung. am ende des jahres machst du ne steuererklärung. wenn es sehr selten ist, dann würde ich das sogar ohne anmeldung eines gewerbe machen. als gefälligkeit, für die es eine kleine aufwandsentschädigung gibt. das wäre auch keine schwarzarbeit. es darf aber wirklich nur selten vorkommen. Bearbeitet 10. Oktober 2011 von 127.0.0.1 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
SJahr Geschrieben 11. Oktober 2011 Autor Teilen Geschrieben 11. Oktober 2011 Bis zur Gesetzesnovelle des Sozialgesetzbuches wurde früher eine Scheinselbständigkeit nach § 7 Absatz 4 SGB IV vermutet, wenn mindestens drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt waren: * im Wesentlichen und auf Dauer – rund fünf Sechstel des [[Erlös|Umsatz]]es – wird für einen Auftraggeber gehandelt * der Unternehmer beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter * der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch seine Arbeitnehmer verrichten * der Selbstständige lässt keine unternehmertypischen Merkmale erkennen * die Tätigkeit entspricht ihrem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die vorher für denselben Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wurde Ab 2003 besagte § 7 Absatz 4 SGB IV lediglich, dass Personen, die Gründerzuschuss nach § 421l Absatz 1 SGB III beantragt haben, für die Dauer ihrer Förderung widerlegbar als Selbstständige beurteilt werden[ Wenn ich das richtig sehe, würden wir mit unserer Arbeitskooperation ja min. 3 der oben genannten 5 Punkte erfüllen und wären früher unter Scheinselbstständigkeit gefallen. Heute scheint das wohl nicht mehr so zu sein. Was bedeutet Scheinselbstständigkeit dann heute? Ich kann noch nicht abschätzen, wie oft ein "Auftrag" der Fall sein wird, deswegen würde ich schon gerne ein Gewerbe anmelden. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 11. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 11. Oktober 2011 Das gilt ja mittlerweile (wie es ja auch im Text steht) so nicht mehr, da diese Kriterien nicht zwingend einen Selbständigen von einem Scheinselbständigen unterscheiden. Man kann als Selbständiger durchaus nur einen Arbeitgeber haben (z.B. wenn man als Subunternehmer für ihn arbeitet). Als "kleiner" Selbständiger (Einzelunternehmer) hat man höchst selten Angestellte. Oft ist es so, dass man 100% der Bezahlung von einem Auftraggeber bekommt (siehe Subunternehmer). u.s.w. ... Das ganze ist mittlerweile einiges entschärft worden. Bei GULP habe ich einen guten Artikel dazu gelesen vor einiger Zeit. Leider finde ich den nicht mehr. Darin ging es darum, wann eine Scheinselbständigkeit vorliegt und wie man diese vermeidet und wer überhaupt noch Risiko läuft, als Scheinselbständiger zu gelten. Vielleicht hat ja jemand den entsprechenden Link dazu zur Hand... Wenn du jedoch eh angestellt bist (und bleibst) und das nur als Nebengewerbe machen möchtest (Kleingewerbe), dann hast du wegen Scheinselbständigkeit eh nichts zu befürchten. Das würde wenn sowieso nur zutreffen, wenn du nicht in einem Angestelltenverhältnis wärst. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Enno Geschrieben 11. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 11. Oktober 2011 Und warum nicht auf 400€ Basis. Ihr müsste ja die 400€ nicht als Lohn festschreiben, sondern könnte ja einen Stundenlohn vereinbaren. Und jenachdem wieviel du arbeitest bekommst du halt mal mehr mal weniger ausgezahlt. max. aber die 400€. Was ihr dann mti den restlichen "stunden" macht ist ja euch überlassen. Deine Bekannte meldet dich dann an und zahlt IMHO 25% Abgaben pauschal und ist auch komplett fertig damit. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Doping Geschrieben 11. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 11. Oktober 2011 Was aber, wenn man 2-3 Personen kennt, für die man nebenberuflich zB Layouts und Templates anpasst? Da fällt die Art des Minijobs ja flach.. Also anstelle von einer Person 4-5 Aufträge erhält man eben von 3-4 Personen jeweils einen Auftrag.. Am besten Nebenberuflich als Einzeltunernehmer? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Enno Geschrieben 11. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 11. Oktober 2011 klar, wenn du mehrere Auftraggeber hast dann geht das über die Selbstständige Schiene. Da der TE aber schrieb für eine Freundin gehts in diesem Fall mit 1 "Arbeitgeber" auch auf 400€ Basis. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
WWetterwachs Geschrieben 11. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 11. Oktober 2011 Das gilt ja mittlerweile (wie es ja auch im Text steht) so nicht mehr, da diese Kriterien nicht zwingend einen Selbständigen von einem Scheinselbständigen unterscheiden. Man kann als Selbständiger durchaus nur einen Arbeitgeber haben (z.B. wenn man als Subunternehmer für ihn arbeitet). Als "kleiner" Selbständiger (Einzelunternehmer) hat man höchst selten Angestellte. Oft ist es so, dass man 100% der Bezahlung von einem Auftraggeber bekommt (siehe Subunternehmer). u.s.w. ... Das ganze ist mittlerweile einiges entschärft worden. Bei GULP habe ich einen guten Artikel dazu gelesen vor einiger Zeit. Leider finde ich den nicht mehr. Darin ging es darum, wann eine Scheinselbständigkeit vorliegt und wie man diese vermeidet und wer überhaupt noch Risiko läuft, als Scheinselbständiger zu gelten. Vielleicht hat ja jemand den entsprechenden Link dazu zur Hand... Wenn du jedoch eh angestellt bist (und bleibst) und das nur als Nebengewerbe machen möchtest (Kleingewerbe), dann hast du wegen Scheinselbständigkeit eh nichts zu befürchten. Das würde wenn sowieso nur zutreffen, wenn du nicht in einem Angestelltenverhältnis wärst. Du kannst Scheinselbstständigkeit an der Tatsache festmachen, daß der Arbeitgeber Sozialabgaben einspart, obwohl die Arbeitsleistung eine Festanstellung rechtfertigen würde und die Arbeitssituation des Arbeitnehmer diese Festanstellung auch erlauben würde(er arbeitet eh nur für diesen AN). Unter dieser Prämisse bekommt man auch heute Probleme mit der Scheinselbstständigkeit. Ein Umstand der definitiv nicht für den Threadersteller zutrifft. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 12. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 12. Oktober 2011 Hmmm... das nur daran festzumachen finde ich doch recht vage. Danach wäre z.B. jeder Subunternehmer ein Scheinselbständiger. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
WWetterwachs Geschrieben 16. Oktober 2011 Teilen Geschrieben 16. Oktober 2011 Ja das ist korrekt und wenn man es realistisch betrachtet ist das auch der Fall. Schau dir nur die UPS Fahrer an. Mir kann keiner erzählen, daß dies nicht Scheinselbstständigkeit wäre. Leider nimmt diese Praxis zum Wohle der AG überhand und ein Kläger ist weit und breit nicht zu sehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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