GuyFawkes Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Hallo, ich habe ein Problem das mich sehr ärgert. Gestern habe ich so nebenbei erfahren, das mich mein Chef, ohne das vorher mit mir zu besprechen einfach erst im Winter zur Abschlussprüfung anmelden will, anstatt wie im Ausbildungsvertrag festgehalten diesen Sommer. Leider ist jetzt der Anmeldezeitpunkt für die Sommerprüfungen schon abgelaufen. Was soll ich tun? Gibt es eine Möglichkeit, sich nachträglich doch noch irgendwie anzumelden? Ich muss dazu sagen, das Verhältnis zu meinem Chef ist sonst sehr gut. Ich vermute das er vielleicht den Termin verschlafen hat oder so. Auch Fachlich bin ich mehr als bereit für die Abschlussprüfung (das weis mein Ausbilder auch). Bin für Rat dankbar. Danke. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Achtung! Du stehst dann ab Sommer ohne Ausbildungsvertrag da! SOFORT mit der IHK Kontakt aufnehmen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Goulasz Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 (bearbeitet) [...] Ich vermute das er vielleicht den Termin verschlafen hat oder so. Auch Fachlich bin ich mehr als bereit für die Abschlussprüfung (das weis mein Ausbilder auch). Bin für Rat dankbar. [...] Zu allererst stimme ich Chief Wiggum da natürlich zu. Mich macht allerdings etwas stutzig, dass du da nicht von allein drauf gekommen bist. Zumindest in der Berufsschule wird doch darauf hingewiesen, dass die Anmeldung zur Abschlussprüfung einher geht mit dem Erstellen des Projektantrages für die betriebliche Projektarbeit. Hast du so einen Antrag schon erstellt? Gab es bei euch in der Klasse keine Frühauslerner, die ihre Präsentationen vor ihrer mündlichen mal präsentiert haben?Erkundigt man sich nicht generell im Vorfeld, wann die Prüfungen stattfinden und welche Fristen bindend sind? Ich würde im Übrigen auch dringend deinen Ausbilder/Chef ansprechen, warum (wenn du das schon verschwitzt) nicht zumindest ER auf dich bezüglich des Projektes zugeht. Schließlich ist so ein Brief, der von der IHK ins Haus flattert ja nichts alltägliches. Da scheint ja einiges an interner Kommunikation nicht allzu rund zu laufen, ohne da irgendwie wertend sein zu wollen. Nebenbei bemerkt fände ich es eine absolute Frechheit, sollte es wirklich so sein, dass dein Chef über deinen Kopf hinweg entscheidet, dass du erst im Winter deine Prüfung machst. Sowas habe ich ja noch nie gehört... Gruß, Patrick Bearbeitet 10. Februar 2012 von Goulasz Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Über das Wieso und Weshalb kann man natürlich diskutieren - und generell hast du mit deinen Anmerkungen auch Recht. Nur bin ich der Meinung, dass jetzt schnell gehandelt werden muss, wenn man etwas retten will. Also: ab zur IHK! Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Pixie Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Achtung! Du stehst dann ab Sommer ohne Ausbildungsvertrag da! SOFORT mit der IHK Kontakt aufnehmen. Sicher? afaik endet der Ausbildungsvertrag mit Bestehen der Abschlussprüfung - und zwar in beide Richtungen: Wenn der Prüfling die Prüfung im ersten Anlauf nicht besteht, verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn er früher antritt, endet er früher. @GuyFawkes: Umgehend mit der IHK reden. mir hat man damals auch nach dem offiziellen Termin angeboten, die Prüfung vorzuziehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 @ Pixie: Nein. BBiG § 21: der Ausbildungsvertrag endet mit dem vertraglich vereinbarten Endtermin. Ist die Prüfung bis dahin nicht abgelegt, endet er trotzdem. Das was du meinst, ist die Beendigung, wenn die Prüfung vor dem schriftlich fixierten Vertragsende bestanden wird: dann endet der Ausbildungsvertrag mit dem Zeitpunkt des Bestehens der Prüfung. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
GuyFawkes Geschrieben 10. Februar 2012 Autor Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Danke für die Antworten. Zunächst mal zur Kritik, warum ich das nicht früher bemerkt habe. Ich gehe nicht in die Berufsschule und habe daher aus dieser Quelle keine Information. Ich wollte mich eben Gestern um meine Projektarbeit kümmern und habe dann auf dem Informationsblatt meiner IHK gesehen, dass das Projekt bis spätestens April Genehmigt sein muss. Auf dem selben Blatt stand eben auch das die Anmeldung zur Prüfung an sich bis Dezember erfolgen hätte müssen. Zudem bin ich gutgläubig davon ausgegangen, das er das alles im Blick hat, zumal ja auch eine Aufforderung zur Anmeldung von der IHK an Ihn geschickt wird/wurde. Als ich als meinen Ausbilder darauf ansprach wie das jetzt ist mit Projekt und so weiter meinte er er will mich erst für die Prüfung im Januar nächstes Jahr anmelden. Ich hab erstmal nichts gesagt, weil mich ds ehrlich gesagt ziemlich überrascht hat. Und es war schon recht spät gestern Abend. Jetzt habe ich das erstmal sacken lassen und will mich natürlich erstmal informieren wie da meine Optionen sind. Werde sofort versuchen telefonisch oder per eMail Kontakt zur IHK herzustellen. Meinen Ausbilder sehe ich erst heute Nachmittag, da werde ich ihn natürlich nochmal ansprechen um zu sehen was er jetzt dazu sagt. Ich finde das schon ein starkes Stück und bin auch immer noch etwas schockiert. Vielen Dank für die Ratschläge. Ich hoffe die IHK macht vielleicht noch eine Ausnahme und ich kann meine Prüfung doch noch im Sommer machen. Also erstmal: - IHK - Gespräch mit Ausbilder Wie ist das mit dem Ausbildungsvertrag? Muss der neu aufgesetzt werden? Danke. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Der Ausbildungstrag muss verlängert werden. BBiG § 8 Die IHK muss darüber informiert werden. BBiG §§ 34 bis 36 Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Wuwu Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Sicher? afaik endet der Ausbildungsvertrag mit Bestehen der Abschlussprüfung - und zwar in beide Richtungen: Wenn der Prüfling die Prüfung im ersten Anlauf nicht besteht, verlängert sich der Vertrag automatisch, wenn er früher antritt, endet er früher. @GuyFawkes: Umgehend mit der IHK reden. mir hat man damals auch nach dem offiziellen Termin angeboten, die Prüfung vorzuziehen. Bei Überschreiten der Regelausbildungszeit im Vertrag durch nicht antreten oder nicht Bestehen der Prüfung muss der Ausbildungsbetrieb AUF ANTRAG das Ausbildungsverhältnis verlängern. Von sich aus muss er garnichts. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Bei Überschreiten der Regelausbildungszeit im Vertrag durch nicht antreten oder nicht Bestehen der Prüfung muss der Ausbildungsbetrieb AUF ANTRAG das Ausbildungsverhältnis verlängern. Von sich aus muss er garnichts. Falsch. (3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Nichtantreten zur Prüfung ist Nichtantreten zur Prüfung. In diesem Paragraphen geht es einzig und allein um eine nichtbestandene Abschlussprüfung. Somit ist in diesem Fall nur BBiG § 8 Satz 2 zu verwenden. Also: Antrag des Azubi bei der entsprechenden Stelle, sprich Kammer, danach Anhörung des Ausbildenden. Ich glaube aber nicht, dass ein "wir haben den Termin verpennt" als Argument zugelassen wird. Und noch eine Anmerkung am Rande: Pennt ihr alle im Wiso-Unterricht? Es ist erschreckend, wieviel Halbwissen hier verbreitet wird. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Wuwu Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Falsch. Nichtantreten zur Prüfung ist Nichtantreten zur Prüfung. In diesem Paragraphen geht es einzig und allein um eine nichtbestandene Abschlussprüfung. Somit ist in diesem Fall nur BBiG § 8 Satz 2 zu verwenden. Also: Antrag des Azubi bei der entsprechenden Stelle, sprich Kammer, danach Anhörung des Ausbildenden. Ich glaube aber nicht, dass ein "wir haben den Termin verpennt" als Argument zugelassen wird. Und noch eine Anmerkung am Rande: Pennt ihr alle im Wiso-Unterricht? Es ist erschreckend, wieviel Halbwissen hier verbreitet wird. So urteilen die Gerichte - Stichwort "Verlängerung der Ausbildungszeit" So viel zum Halbwissen? Nicht antreten ist im BBiG nicht eindeutig geregelt und fällt daher unter den Nicht bestehen Paragraphen... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thanks-and-Goodbye Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Wuwu, keines der von dir verlinkten Urteile passt zu diesem Fall. Nenn mir bitte einen Beleg, dass unentschuldiges Nichtantreten mit einer Verlängerungsverpflichtung des Ausbilders in Deckung gebracht werden kann. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Wuwu Geschrieben 10. Februar 2012 Teilen Geschrieben 10. Februar 2012 Wieso unentschuldigt? Sein Ausbilder hat vor ihn für eine nachfolgende AP anzumelden, damit eindeutig: Der Auszubildende kann bei einer nach dem ursprünglich vereinbarten Vertragsende stattfindenden Abschlussprüfung in Analogie zu § 21 Abs. 3 BBiG verlangen, dass die Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt fortgesetzt wird. Es ist NICHT die Pflicht des Azubis sich zur Abschlussprüfung anzumelden, sondern Pflicht des Ausbildenden. Somit kann ein Azubi nur unentschuldigtes Nichtantreten ausüben. wenn er zu einer vom Ausbilder angemeldeten AP schuldhaft nicht erscheint... Sollte es nur um den vorherigen Post von mir gehen, da steht nirgends schuldhaftes nicht Antreten zur Prüfung... Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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