gac Geschrieben 15. April 2012 Teilen Geschrieben 15. April 2012 Guten Abend.. hab grad folgende Entdeckung gemacht: Sofern das Berufsausbildungsverhältnis, z. B. durch eine bestandene Prüfung, spätestens am 30. Juni endet, ist der anteilige Urlaub durch Zwölftelung zu ermitteln und zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 1. Juli oder später, hat der Auszubildende einen Mindesturlaubsanspruch nach den gesetzlichen Regelungen (Bundesarbeitsgericht, 9. März 1984 - 6 AZR 442/83: Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam). In die Berufsausbildungsverträge ist, sofern die Ausbildung in der zweiten Jahreshälfte endet, also mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch einzutragen. Urlaub Urlaubsanspruch Auszubildende - IHK Lüneburg-Wolfsburg wenn ich das richtig gelesen hab steht da, dass wenn ich meine Prüfung nach dem 30.Juni bestehe und mein Ausbildungsverhältnis somit endet, ich Anspruch auf den vollen Jahresurlaub hab. Diesjahr ists soweit ich weis ja so, das die mündliche Prüfung im Juli ist..wurde mir gesagt, demnach hätt ich eigentlich vollen urlaubsanspruch. Nun die Frage, in meinem Ausbildungsvertrag steht 11 Tage Urlaub.. kann ich auf den vollen Jahresurlaub bestehen oder sind die 11 Tage nun bindend und ich hätte mich einfach vorher informieren sollen? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Servior Geschrieben 15. April 2012 Teilen Geschrieben 15. April 2012 Was machst du denn nach der Ausbildung? Davon hängt nämlich ab ob und wie viel Urlaub dir zusteht. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
gac Geschrieben 15. April 2012 Autor Teilen Geschrieben 15. April 2012 Der gesetzliche Mindesturlaub eines Arbeitnehmers, der nach erfüllter Wartezeit in der 2. Hälfte eines Kalenderjahres ausscheidet, kann durch eine tarifliche Regelung weder ausgeschlossen noch gemindert werden. Auch eine Zwölftelung des Urlaubs ist insoweit unwirksam). heißt das selbst wenn ich gehe ich vollen urlaubsanspruch habe.. wenn ich das richtig lese , also spielts keine rolle was ich nach der ausbildung mache Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Servior Geschrieben 15. April 2012 Teilen Geschrieben 15. April 2012 (bearbeitet) Wenn du nach deiner Ausbildung studierst und nicht arbeitest, dann hast du eben nicht den vollen Urlaubsanspruch. Wenn du in der Ausbildung 24 Tage/Jahr hast und nach der Ausbildung 30 Tage/Jahr, dann kannst du bei 6 Monate Ausbildung + 6 Monate Arbeit nur 27 Urlaubstage nehmen. Von daher ist es eben schon wichtig was nach dem 30.06. passiert. Edit: Die Regelungen beziehen sich immer auf ein durchgehendes Ausbildung/Arbeitsverhältnis. Bearbeitet 15. April 2012 von Servior Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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