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Geschrieben

Folgendes Problem:

Ich habe das dritte Lehrjahr verkürzt. Der Schuljahr in der Berufsschule ist in 5 Blöcken unterteilt. Ersten Block hab ich besucht. Im zweiten Block wurde ich vom Betrieb der BS freigestellt.

Vor dem dritten Block wird die Ausbildung beendet.

Es wurde von der Berufsschule ein Abschlusszeugnis mit einem Notenschnitt von 5/6 ausgestellt.

Ist es überhaupt erlaubt aus einem Block eine Leistungsbewertung durchzuführen?

Ich hätte erwartet, dass ich als Zeugnis nur ein "teilgenommen" oder sonstwas erhalten hätte. Und nicht ein Abschlusszeugnis, als wäre ich von der Schule geworfen worden.

Kann ich dieses Zeugnis anfechten? Welches Gesetzbuch muss ich dafür durchwälzen?

Danke!

Geschrieben (bearbeitet)
Kann ich dieses Zeugnis anfechten? Welches Gesetzbuch muss ich dafür durchwälzen?

Schulrecht ist Ländersache. Also Schulgesetz deines Landes und eventuell gibt es auch sowas wie eine Notenverordnung.

Ansonsten gibt es Anwälte die auf Schulrecht spezialisiert sind.

Die Frage ist natürlich ob du für den zweiten Block ordentlich freigestellt wurdest und ob auch besprochen war wie dennoch eine Leistungsfeststellung erfolgen soll.

Und wenn du verkürzt hast, dann hattest du ja im Januar Prüfung. Wieso kommst du damit erst jetzt?

Bearbeitet von afo
Geschrieben

Ja da muss ich wohl nochmal mit meinem Ausbildungsbetrieb in Kontakt treten und überprüfen ob die Freistellung ordentlich war.

Und wenn du verkürzt hast, dann hattest du ja im Januar Prüfung. Wieso kommst du damit erst jetzt?

Unter anderem weil meine Kameraden derzeit die Zeugnisse erhalten haben.

Geschrieben

Freistellen muss dich AFAIK die Schule, der Betrieb kann das nur beantragen. Aber wie gesagt, Schulrecht ist Ländersache; und ich bin kein Jurist.

Also dass du dich erst jetzt beschwerst heißt dass es dir bisher egal war?

Geschrieben

So!

Hab jetzt meine Unterlagen überprüft. Ich habe zweites und drittes Lehrjahr verwechselt.

Also ich hab genau 0 Blöcke vom dritten Schuljahr besucht. Somit besteht die Benotung aus genau 0 % Teilnahme.

Somit kann ich einen Widerspruch einlegen und das Zeugnis entwerten lassen.

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