Thalliana Geschrieben 2. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 2. Oktober 2012 Hallihallo zusammen, ich habe quasi in Auftrag zwei Fragen zu einer Klausel zur Kündigungsfrist in einem Arbeitsvertrag. Diese lautet wie folgt: [...]Ab Beginn des 3. Jahres gilt eine Frist von 12 Wochen zum Quartalsende. Ist der Mitarbeiter /in dem Kunden namentlich als Projektleiter bzw. Leistungserbringer für ein aktuelles Projekt genannt, so verdoppeln sich die Kündigungsfristen. [...] Probleme macht mir der Teil mit dem Leistungserbringer. Theoretisch würde dieser Fall ja zutreffen, sobald irgendein Kunde an dessen Projekt ich grad abreite meinen Namen kennt, oder? Ich habe jedenfalls mit Hilfe von Google keine Definition dafür gefunden. Damit kommen wir dann auch schon zur 2. Frage: Ist so eine Klausel rechtens? Ich weiß ja, dass man in so einen Arbeitsvertrag erstmal alles reinschreiben kann, wenn es gegen das Gesetz ist gilt es einfach nicht. Aber trifft das hier zu? Hat irgendjemand von euch eine ähnliche/gleiche Klausel und kann mir da vielleicht ein bisschen weiterhelfen? Danke im Voraus Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
bigvic Geschrieben 2. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 2. Oktober 2012 (bearbeitet) Was heisst dann verdoppeln? 24 Wochen auf Quartalsende oder 24 Wochen auf Halbjahresende? Kannst ja mal nachfragen was das genau bedeutet. Ich glaube das es zu unscharf ist um vor dem Arbeitsgericht stand zu halten. Aber würde mir da auch kein grossen Kopf machen. Mit gute Arbeitgebern vereinbart im Fall der eigenen Kündigung einen Termin wann der AN ausscheidet, was jeder normal denkende AG macht um unnötiges Risiko/Kosten zu vermeiden. Und bei schlechten Arbeitgebern muss man halt kreativ sein um - ohne Rechtsstreit - früher den Vertag aufzulösen. Bearbeitet 2. Oktober 2012 von bigvic Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
127.0.0.1 Geschrieben 2. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 2. Oktober 2012 Ist der Mitarbeiter /in dem Kunden namentlich als Leistungserbringer für ein aktuelles Projekt genannt Das heißt nicht, dass der Kunden nur Deinen Namen kennen muss, weil ihr Euch mal auf dem Flur begegnet seid. Das heißt vielmehr, dass im Vertrag zwischen deinem Betrieb und dem Kunden drinnsteht, dass Mitarbeiter Thalliana für die Erbringung der Leistung verantwortlich ist. Das kann auch heißen, dass Du den Azubi dorthin schickst. (Wenns dann schiefgeht bist Du der/die gelackte... ) Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
farmed Geschrieben 2. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 2. Oktober 2012 Sollte meiner Meinung nach rechtlich vollkommen korrekt sein, da das Gesetz per se davon ausgeht, dass eine längere Kündigungsfrist pro Arbeitnehmer ist. Mit dem "Leistungserbringer" wurde ja schon genannt, dass du der dem Kunden zugeteilte "Verantwortliche(!)" sein müsstest. Wenn dein Projektleiter dich dafür abstellt, gilt die Klausel für ihn; für dich generell nur in Ausnahmefällen, wenn (imho!) nachweisbar ist, dass du der einzige bist, der das Projekt beenden kann und/oder du keine korrekte Übergabe machen kannst. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
DarkMaster Geschrieben 2. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 2. Oktober 2012 mal ganz ehrlich, was soll der Unfug? Der AG soll klar sagen, ob es sich jetzt um 3 Monate oder um 6 Monate Kündigungsfrist handelt. Wie würde der AG schauen, wenn du auch sagst, wenn ich Projektleiter bin, möchte ich gerne das doppelte Gehalt haben? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Enno Geschrieben 2. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 2. Oktober 2012 Und immer beachten: Die Kündigungsfrist des AN kann niemals länger sein als die des AG. Wenn also die Kündigungsfrist des AG bei den 12 Wochen zum Q-Ende bleibt, bleibt deine auch so lang. Siehe: BGB §622 Absatz 6 http://dejure.org/gesetze/BGB/622.html Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Thalliana Geschrieben 3. Oktober 2012 Autor Teilen Geschrieben 3. Oktober 2012 Vielen Dank für die Antworten, das hat mir (bzw. meinem Freund) schon mal sehr weiter geholfen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 11. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 11. Oktober 2012 Sollte meiner Meinung nach rechtlich vollkommen korrekt sein, da das Gesetz per se davon ausgeht, dass eine längere Kündigungsfrist pro Arbeitnehmer ist.[...]Das gilt aber nur, wenn die Firma eine längere Kündigungsfrist hat, um den Arbeitnehmer zu kündigen und nicht wenn der Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist hat, um bei der Firma zu kündigen. So rum wäre es nämlich negativ für ihn. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
farmed Geschrieben 11. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 11. Oktober 2012 Ja, da hast du natürlich recht. Ich bin generell davon ausgegangen, dass für beide Parteien die gleichen Fristen gelten. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Crash2001 Geschrieben 11. Oktober 2012 Teilen Geschrieben 11. Oktober 2012 Auch wenn beide Fristen verlängert würden, wäre das nicht zum eindeutigen Vorteil des Arbeitnehmers, da es ja für ihn negativ wäre, wenn seine Kündigungsfrist länger wird, bzw. dies positiv für den Arbeitgeber wäre. Bleibt seine eigene Kündigungsfrist gleich, aber die des Arbeitgebers verlängert sich (wie dies bei langjähriger Zugehörigkeit z.B. der Fall ist), dann ist das nur zum Vorteil des Arbeitnehmers und somit rechtens. Wie dies im anderen Fall aussieht, weiß ich ehrlich gesagt auch nicht so ganz. ICh denke aber einmal, da es kein eindeutiger Vorteil nur für den Arbeitnehmer ist, sondern auch einer für den Arbeitgeber, wäre es nicht rechtens. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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