neinal Geschrieben 6. Februar 2013 Geschrieben 6. Februar 2013 Hallo, ich bin jetzt im 3. LJ und habe im Mai schriftliche Prüfung und (wer weiß wann) danach irgendwann mündliche. Ich habe mittlerweile einen Arbeitsvertrag (in einem anderen Unternehmen), der am 01.August startet. Jetzt zu meiner Frage. Wenn ich die mündliche Prüfung bestanden habe, bin ich ja quasi Arbeitslos, wer weiß wie lange. Reicht es, wenn ich am Tag der Prüfung zur Arge gehe, oder muss das vorher passieren? Eigentlich muss man ja bei erhalt der Kündigung (also 3 Monate vorher) bei der Arge Bescheid geben. Das ist natürlich jetzt schwierig, weil ich nicht weiß, wann die Prüfung ist. Sollte ich vorher mal bei der Arge Bescheid sagen, quasi als 'Vorwarnung' ? Und wie sieht das mit Arbeitslosengeld aus? Wie viel ist das? Danke. neinal Zitieren
Enno Geschrieben 6. Februar 2013 Geschrieben 6. Februar 2013 § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend. Zitieren
SaJu Geschrieben 6. Februar 2013 Geschrieben 6. Februar 2013 Ich habe, als ich meinen Arbeitsvertrag hatte, beim Arbeitsamt angerufen und gefragt, ob ich kommen muss und was ich mitbringen soll. Da wurde mir gesagt, dass das mit den 3 Monaten für die Azubis gilt, die noch keinen Arbeitsvertrag haben und Unterstützung bei der Job-Suche brauchen. Bei mir reichte es aus, dass ich am Tag nach meiner Prüfung mit meinen Unterlagen (Lebenslauf, Bestätigung der IHK, ...) zum Arbeitsamt ging. Dort wurde das dann erfasst und für den Rest des Monats gab es Arbeitslosengeld, bis der neue Arbeitsvertrag griff. Von Deinem Ausbildungsbetrieb brauchst Du dann noch eine Entlassungs-Bescheinigung für das Arbeitsamt. Wenn sie so etwas nicht haben, kannst Du Dir das Formular sicher schon vorher beim Arbeitsamt holen. Dieser Prozess bei der BA hat bei mir nur eine halbe Stunde gedauert. Zitieren
neinal Geschrieben 6. Februar 2013 Autor Geschrieben 6. Februar 2013 Ich habe, als ich meinen Arbeitsvertrag hatte, beim Arbeitsamt angerufen und gefragt, ob ich kommen muss und was ich mitbringen soll. Da wurde mir gesagt, dass das mit den 3 Monaten für die Azubis gilt, die noch keinen Arbeitsvertrag haben und Unterstützung bei der Job-Suche brauchen. Bei mir reichte es aus, dass ich am Tag nach meiner Prüfung mit meinen Unterlagen (Lebenslauf, Bestätigung der IHK, ...) zum Arbeitsamt ging. Dort wurde das dann erfasst und für den Rest des Monats gab es Arbeitslosengeld, bis der neue Arbeitsvertrag griff. Von Deinem Ausbildungsbetrieb brauchst Du dann noch eine Entlassungs-Bescheinigung für das Arbeitsamt. Wenn sie so etwas nicht haben, kannst Du Dir das Formular sicher schon vorher beim Arbeitsamt holen. Dieser Prozess bei der BA hat bei mir nur eine halbe Stunde gedauert. Danke für die Antwort. Dann werd ich die Tage mal anrufen und fragen, ob das bei mir auch so läuft. Wer weiß das schon, bei Ämtern Zitieren
afo Geschrieben 6. Februar 2013 Geschrieben 6. Februar 2013 § 38 Rechte und Pflichten der Ausbildung- und Arbeitsuchenden (1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend. Fixed that for you. Zitieren
SilentDemise Geschrieben 6. Februar 2013 Geschrieben 6. Februar 2013 wichtig dabei: nicht ARGE sondern Arbeitsagentur. Du musst es spätestens 3 Tage nach bekanntgabe deines Prüfungstermin melden. Zitieren
Wuwu Geschrieben 6. Februar 2013 Geschrieben 6. Februar 2013 Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Nein muss er nicht. Zitieren
afo Geschrieben 6. Februar 2013 Geschrieben 6. Februar 2013 Dazu kommt: Wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - keine Leistungen will, dann muss sie sich auch überhaupt nicht melden. Zitieren
neinal Geschrieben 7. Februar 2013 Autor Geschrieben 7. Februar 2013 Dazu kommt: Wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - keine Leistungen will, dann muss sie sich auch überhaupt nicht melden. Erst Mal danke für das SIE endlich jemand, der mich nicht als Kerl sieht ^^ Wer ist denn so doof, und will keine Leistungen? Ich mein, klar ich hab danach nen Job.. aber ich bekomme mein Gehalt im Moment im Voraus, d.h. es wird so oder so schon ganz schön knapp werden die Zeit rum zu bekommen... Zitieren
prauc Geschrieben 8. Februar 2013 Geschrieben 8. Februar 2013 Wer ist denn so doof, und will keine Leistungen? Du hattest einfach noch nicht mit dieser Behörde zutun.. wenn du diese Erfahrung bereits gemacht hättest, wüsstest du, dass es erheblich nervenschonender ist darauf zu verzichten. Ich weiß, wovon ich spreche! Wenn man darauf verzichten kann, sollte man das.. Zitieren
neinal Geschrieben 12. Februar 2013 Autor Geschrieben 12. Februar 2013 Du hattest einfach noch nicht mit dieser Behörde zutun.. wenn du diese Erfahrung bereits gemacht hättest, wüsstest du, dass es erheblich nervenschonender ist darauf zu verzichten. Ich weiß, wovon ich spreche! Wenn man darauf verzichten kann, sollte man das.. oh doch.. hatte ich... nachdem ich auf der FOS war bin ich zum Arbeitsamt gefahren um mich Arbeitssuchend zu melden.. die haben mich dann von A nach B und wieder zurück nach C geschickt... da hieß es dann "wir sind für Sie nicht zuständig, weil wir nur für Hauptschüler zuständig sind". Am Ende wurde mir von A gesagt, dass sie sich bei mir per Post melden, zwecks einem Termin.... naja.. was soll ich sagen..auf den Brief warte ich immernoch... ^^ und das war 2009 .... Zitieren
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