dhcpmike Geschrieben 8. April 2013 Geschrieben 8. April 2013 Hallo zusammen, wenn ein Arbeitsverhältnis endet, ist der AN für ein Vorstellungsgespräch freizustellen (Freistellung für ein Vorstellungsgespräch bei Azubis?). Mein Ausbilder hat in dieser Richtung nicht viel Ahnung, hat mich deswegen zur Personalabteilung geschickt. Die hat mir gesagt dann, dass ich freigestellt werde, aber trotzdem einen Tag Urlaub nehmen müsste, der dann von meinem "Urlaubstagekonto" abgezogen wird. Dass man einen Tag "geschenkt" bekommt, würde nicht gehen, da es ja ein bezahlter Arbeitstag wäre ohne Urlaubstagausgleich. Und das wiederum würde der Firma "finanziell schaden". Ich habe eine Freistellung so verstanden, dass ich mir keinen Urlaub nehmen muss, der Tag aber dann als unbezahlt wird. "Aber das würde man ja nicht machen, einem AN einfach so Geld vom Gehalt abziehen". Was ist denn nun richtig? Und wie soll ich jetzt am Besten weitermachen? Grüße, dhcpmike Zitieren
Vide Geschrieben 8. April 2013 Geschrieben 8. April 2013 Soweit ich weiß, muss der Betrieb den Tag sogar trotzdem bezahlen, obwohl Du nicht da bist. Dass Du dafür einen Urlaubstag nehmen musst, ist selbstverständlich völliger Schwachsinn. Geh am besten mit ein paar Quellen nochmal zur Personalabteilung und weise sie auf Deine Rechte hin. Zitieren
Crash2001 Geschrieben 8. April 2013 Geschrieben 8. April 2013 Generell gilt, dass Azubis, wenn sie nicht übernommen werden (genau wie bei jedem anderen auslaufenden Beschäftigungsverhältnis) für die Zeit des Vorstellunsggesprächs freizustellen sind. Ist es in der Umgebung, dann halt für die Zeit des Gespächs plus die Zeit, die für die fahrt hin und zurück benötigt wird. Ist es weiter weg, kann dies auch mal ein ganzer Arbeitstag sein. Der aktuelle Arbeitgeber muss den kompletten Satz für den Tag dennoch bezahlen. Die Freistellung muss spätestens 2 Tage vorher beim Arbeitgeber bekannt gemacht werden. Zudem kann man sich auch freistellen lassen für Besuch des Arbeitsamtes, Besuch bei einer privaten Jobvermittlung, Vervollständigung der Bewerbungsunterlagen durch Eignungstest oder Untersuchungen. Dabei gibt es auch keine maximale Grenze an Zeiten, in denen man freigestellt werden muss, sondern es steht einem bei jedem vorstellungsgespräch laut deutschem Recht zu. Sollte man Urlaub genommen haben und darin ein Vorstellungsgespräch stattfinden kann man sogar Urlaubsausgleich beantragen, so dass man dann die Zeit für das Vorstellungsgespräch als Urlaub wieder gutgeschrieben bekommt, oder alternativ finanziell ausgeglichen bekommen. DAs ganze basiert auf § 629 des BGB. Zitieren
dhcpmike Geschrieben 8. April 2013 Autor Geschrieben 8. April 2013 Vielen Dank, Crash2001 und Vide, für eure Antworten. Ich habe auf der Seite der IHK Kassel-Marburg eine exakte Antwort gefunden, denn ich denke nicht, dass ich die Personalabteilung mit einem Forenbeitrag überzeugen kann, dass sie falsch liegen. Jedoch ist "meine" IHK die aus Aachen, aber da sollte sich ja nicht allzu viel tun, oder? Gehe ich am Besten mit dem Ausdruck von der IHK Kassel-Marburg zur Personalabteilung Zitieren
LatinStar Geschrieben 8. April 2013 Geschrieben 8. April 2013 Evtl. hilft dir dieser Link weiter: Freistellung zur Arbeitssuche möglich? Zitieren
dhcpmike Geschrieben 8. April 2013 Autor Geschrieben 8. April 2013 Der wird direkt mitausgedruckt. Danke, LatinStar. Hätte ich das mal vorher gewusst... Zitieren
Maniska Geschrieben 8. April 2013 Geschrieben 8. April 2013 Dass man einen Tag "geschenkt" bekommt, würde nicht gehen, da es ja ein bezahlter Arbeitstag wäre ohne Urlaubstagausgleich. Und das wiederum würde der Firma "finanziell schaden". Alles andere schadet dir, oder nicht? anscheinend hast du Anspruch auf eine bezahlte Freistellung, da das Arbeitsverhältnis nicht fortgeführt wird. Der AG sucht ja auch während der regulären Arbeitszeit nach neuen MA. [url=https://www.das.de/de/rechtsportal/arbeitsrecht/arbeitssuche/freistellung-arbeitssuche.aspx] Zitieren
127.0.0.1 Geschrieben 8. April 2013 Geschrieben 8. April 2013 § 629 BGB | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Berlin Blog es ist völlig wurscht, ob du einen zettel der ihk berlin oder buxdehude mitnimmst. gesetzte gelten bundesweit gleich und nicht in den kammergebieten der ihken verschieden. Zitieren
Elrank Geschrieben 9. April 2013 Geschrieben 9. April 2013 Wie im Gesetzestext steht, wenn die nicht-Übername bekannt ist, muss dein Betrieb dich freistellen. Zitieren
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