dat Geschrieben 25. Februar 2014 Teilen Geschrieben 25. Februar 2014 Hallo, wenn in der AP eine Multiple Choice Frage (zb im WISO-Teil) nur teilweise richtig beantwortet wird, sagen wir 4 Antwortmöglichkeiten bei 2 richtigen Lösungen, man aber nur eine ankreuzt, bekommt man dann für diese Aufgabe 0/4 Punkte oder bekommt man noch "teilweise" Punkte also 1/4. Grüße dat Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aras Geschrieben 25. Februar 2014 Teilen Geschrieben 25. Februar 2014 Der Fragetyp nennt sich Multiple-Select. Im WiSo-Teil haben alle Fragen 4 Punkte. Bei den Multiple-Select-Fragen wird eine Teilbewertung vorgenommen. D.h. wenn es drei richtige Antworten gibt und du nur eine richtige Antwort gibst, wirst du 1/3 von 4 Punkten für diese Antwort bekommen. In deinem Beispiel erhält man also 1/2 von 4 = 2 Punkte. Dieses Bewertungsverfahren ist in Ordnung. Jedes Bewertungssystem, dass für eine falsche Antwort Punkte abzieht, die man für richtige Antworten bekommen hat, ist rechtsfehlerhaft. Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.12.2008 – 14 A 2154/08 Rz 74 OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Az. 14 A 2154/08 Jedoch ist das Bewertungsverfahren insoweit rechtsfehlerhaft, als für eine falsche Antwort Punkte abgezogen werden, die durch eine richtige Antwort erreicht worden sind. Das in der Klausur gewählte einfache, auf die Einschätzung als richtig oder falsch abstellende Antwort-Wahl-Verfahren birgt ein hohes Raterisiko. Es ist deshalb zwar verständlich, dass der Prüfer durch die von ihm gewählte Methode der Auswertung versucht hat, dem zu begegnen. Ein Prüfungsverfahren, dessen Ergebnisse Auswirkungen auf die Freiheit der Berufswahl hat, muss jedoch so gestaltet sein, dass es geeignet ist, Aussagen darüber zu gewinnen, welche berufsbezogenen Kenntnisse der Prüfling hat. Einem Bewertungsverfahren, bei dem fehlerfrei erbrachte Prüfungsleistungen als nicht oder schlecht erbracht gewertet werden, weil andere Prüfungsfragen nicht richtig beantwortet worden sind, fehlt diese Eignung. Würde die IHK bei deinem Beispiel einer richtigen und einer falschen Antwort 0 Punkte geben, würde denen eine Klagewelle entgegen schlagen dass denen hören und sehen vergeht. Weiterführende Links http://www.his.de/pdf/pub_fh/fh-201119.pdf (Ab Seite 13) OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Dezember 2008 - Az. 14 A 2154/08 Multiple Choice: Verwirrung um Minuspunkte http://www.his-he.de/veranstaltung/dokumentation/Forum_Pruefungsverwaltung_012011/pdf/03_HISForumPV_11_Christian_Birnbaum.pdf Hoffe dir geholfen zu haben. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
dat Geschrieben 25. Februar 2014 Autor Teilen Geschrieben 25. Februar 2014 Hm, das hatte ich vermutet, wurde aber durch eine gegensprüchliche Aussage einer Lehrerin verunsichert. Danke sehr! Grüße dat Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Klotzkopp Geschrieben 26. Februar 2014 Teilen Geschrieben 26. Februar 2014 In deinem Beispiel erhält man also 1/2 von 4 = 2 Punkte. Was bekommt man, wenn man alles ankreuzt? Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aras Geschrieben 26. Februar 2014 Teilen Geschrieben 26. Februar 2014 Wie machst du das bei einem Lösungsbogen, der die Anzahl der richtigen Antworten durch die Anzahl der vorgegebenen auszufüllenden Kästchen vorgibt? :confused: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Klotzkopp Geschrieben 26. Februar 2014 Teilen Geschrieben 26. Februar 2014 Wie machst du das bei einem Lösungsbogen, der die Anzahl der richtigen Antworten durch die Anzahl der vorgegebenen auszufüllenden Kästchen vorgibt? :confused:Gar nicht. Im ersten Beitrag war von Ankreuzen die Rede. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aras Geschrieben 26. Februar 2014 Teilen Geschrieben 26. Februar 2014 Im ersten Beitrag geht es um die Abschlussprüfung. Punkt 6 vom WISO-Deckblatt: Wenn du jetzt eine generelle rechtsunverbindliche Antwort von mir möchtest: Wenn man einfach ankreuzen kann, und es keine "1 aus x"-Frage(Multiple-Choice-Frage) sondern eine "n aus x"-Frage ist. dann ist die Prüfungsfrage rechtsfehlerhaft, weil sie nicht geeignet ist erlangte Kenntnisse zu bewerten. Ich weiß, dass einige Universitäten Multiple-Select-Verfahren verwenden. Hab sogar letztes Jahr mit einem Prof. deswegen telefoniert. Er meinte dann, dass er unabhängig von einem Widerspruch das Bewertungsverfahren seiner Klausur (woran 1200 Studenten geprüft werden) höchstwahrscheinlich ab nächstem Semester ändern werde. Ich rede jetzt auch nicht von der Fernuni Hagen, sondern einer Uni die sich selber Exzellenzuni bezeichnet :floet: Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Maniska Geschrieben 26. Februar 2014 Teilen Geschrieben 26. Februar 2014 Wenn man einfach ankreuzen kann, und es keine "1 aus x"-Frage(Multiple-Choice-Frage) sondern eine "n aus x"-Frage ist. dann ist die Prüfungsfrage rechtsfehlerhaft, weil sie nicht geeignet ist erlangte Kenntnisse zu bewerten. Und was macht der TÜV dann tauschend fach am Tag? Jede theoretische Führerscheinprüfung ist eine "Kreuze alle richtigen Antworten an, wenn eine Falsche mit angekreuzt wird ist es falsch" Aufgabensammlung. Nach deiner Argumentation kann jeder der durch die Prüfung fällt dagegen vorgehen. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Klotzkopp Geschrieben 26. Februar 2014 Teilen Geschrieben 26. Februar 2014 Nach deiner Argumentation kann jeder der durch die Prüfung fällt dagegen vorgehen.Es geht um ein ganz bestimmtes Bewertungsschema bei ganz bestimmten Prüfungen. Keine allgemeine Anwendbarkeit. Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Aras Geschrieben 26. Februar 2014 Teilen Geschrieben 26. Februar 2014 Die Frage ist mMn berechtigt. Ist die Führerscheinprüfung ist eine Prüfung, die den Kenntnisstand der beruflichen Qualifikation nachweist? Denn darum geht es bei Klausuren, Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen. Schauen wir uns die Fahrerlaubnisverordnung an: § 16*Theoretische Prüfung (1) In der theoretischen Prüfung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er 1.** ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sowie der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise hat und 2.** mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist * Da steht nichts mit Berufskenntnissen. Würdest du vor den Kadi ziehen, würde er dir genau diesen Absatz zitieren. Und eine Teilbewertung ist nicht gewünscht, weil es hier um Verkehrssicherheit i.V.m. mit vielen Grundrechten, z.B. Recht auf körperliche Unversehrtheit der anderen Verkehrsteilnehmer, geht. D.h. Die Verkehrssicherheit ist das höhere Gut, dass es zu schützen gilt. Und selbst wenn der Richter dir in diesem Punkt zustimmen würde... Er würde dir einen Strick daraus drehen, dass die Prüfungsfragen öffentlich verfügbar sind und von dir jederzeit erworben werden konnte. Außerdem: Jede Fahrschule verkauft die Fragebögen inkl. Lösungsschlüssel und bereitet auf dieser Grundlage auf die Prüfung vor. Das gleiche gilt für andere Sachkundeprüfungen. Z.B. Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG http://www.dsb.de/media/PDF/Recht/Waffenrecht/Sachkunde/Fragenkatalog_Sachkunde_2010.pdf Zitieren Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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